Archiv für den Monat: August 2019

OWi III: Die vergessene Vier-Monats-Frist, oder: Nachholung nur mit Feststellungen

German Law StVG abbreviation for Road Traffic Act Strassenverkehrsgesetz

Und das dritte Posting betrifft heute dann noch eine Entscheidung des KG, also ein liegt ein „Kammergerichtstag“ hinter uns. Der KG, Beschl. v. 28.03.2019 – 3 Ws (B) 64/19 – nimmt Stellung zum Umgang mit der vergessenen Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG – also die 4-Monats-Frist.

Dazu auch hier nur die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Hat das Amtsgericht eine Entscheidung über die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG versäumt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht diese nur selbst treffen, wenn das Urteil Feststellungen zu den Vorbelastungen enthält. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachaufklärung und – entscheidung verwehrt.
  2. Der Aufhebung unterliegt in diesem Fall nicht die gesamte Rechtsfolgenentscheidung, sondern nur der (unterbliebene) Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots.

Also: Ist das AG zu der Überzeugung gelangt, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werden soll, muss es darüber hinaus auch eine Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots, namentlich darüber treffen, ob dem Betroffenen die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG zuteil wird oder ob es bei dem Regelfall nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG sein Bewenden haben muss. Um dies prüfen zu können, bedarf es Feststellungen zu etwaigen Vorbelastungen des Betroffenen. Und die braucht es auch, wenn ggf. später das OLG über die vergessene Schonfrist entscheiden soll.

OWi II: Zur Identifizierung geeignetes Lichtbild, oder: Verdeckter Stirnbereich

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, befasst sich noch einmal mit den Anforderungen an ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Lichtbild. – letztlich auch ein verkehrsrechtlicher Dauerbrenner. Im KG, Beschl. v. 18.06.2019 – 3 Ws (B) 186/19 – nimmt das KG (kurz) Stellung zur Geeignetheit eines Lichtbildes, auf dem der Stirnbereich der abgebildeten Person durch eine Kappe verdeckt war.

Dem AG hatte das Bild genügt, dem KG genügt es auch:

Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat dem folgend allein der Tatrichter zu entscheiden (BGH NJW 1979, 2318). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in den Urteilsgründen aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen.

Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahlen in der Akte die in Bezug genommenen Lichtbilder zum Inhalt des Urteils gemacht. Ferner hat es sich hinreichend mit der Ergiebigkeit der Lichtbilder auseinandergesetzt, indem es sowohl die Qualität der Aufnahmen in Bezug auf deren Schärfe als auch den Umstand gewürdigt hat, dass das Gesicht der auf den Fotos erkennbaren männlichen Person durch das Tragen einer Kappe im Stirnbereich zum Teil verdeckt war. Dies berücksichtigend kommt das Gericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung, dass die Lichtbilder den Betroffenen zeigen, was es unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale  (wie Gesichtszüge, Gesichtsform, Ausformung und Verlauf der Augenbrauen, Erscheinungsbild der Mund- und Nasenpartie) ausführlich begründet. Allein der Umstand, dass der Stirnbereich auf dem Foto durch eine Kappe verdeckt ist, führt nicht zur generellen Ungeeignetheit des Bildes zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 -, juris m.w.N.). Die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder erweisen sich auf dieser Grundlage als zur Identifizierung geeignet, sodass Zweifel dahingehend, dass das Tatgericht anhand der Lichtbilder einen Vergleich auf Übereinstimmung der darauf abgebildeten Person mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorzunehmen vermochte, nicht bestehen.“

OWi I: Dreimal Rotlichtverstoß, oder: Urteilsfeststellungen und Fahrverbot

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Heute dann mal wieder ein Owi-Tag, also verkehrsrechtliche Entscheidungen.

Und ich starte mit drei KG-Entscheidungen zum Rotlichtverstoß, und zwar einmal zu den erforderlichen Feststellungen und zwei Entscheidungen zum Fahrverbot – Stichwort u.a.: Augenblicksversagen.

Es reichen bei allen drei Entscheidungen die Leitsätze, die da lauten

  • Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich (KG, Beschl. v. 24.07.2019 – 3 Ws (B) 243/19).
  • Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens und ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht (KG, Beschl. v. 24.07.2019 – 3 Ws (B) 217/19).
  • Eine komplexe und gefährliche Kreuzung (hier zweier Magistralen) erfordert von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist (KG, Beschl. v. 20.06.2019 – 3 Ws (B) 208/19).

Beweiswürdigung III: Wenn eine Verständigung im Spiel war, oder: Wechsel der Einlassung/Aussage

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Bei der dritten Beweiswürdigungsentscheidung handelt es sich dann um den BGH, Beschl. v. 27.02.2019 – 2 StR 558/18. Er ist mal nicht in einem „Sexualstrafverfahren“ ergangen, sondern in einem BtM-Verfahren. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteil.

Es hat die Verurteilung des insoweit zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten (vor allem) auf die Angaben eines Zeugen H. gestützt. Dazu hat es hat zwar festgestellt, dass der vielfach vorbestrafte und offenbar erheblichen Drogenmissbrauch betreibende Zeuge „keine in jeder Hinsicht glaubwürdige Persönlichkeit“ sei, hat dessen den Angeklagten belastenden Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.04.2017 aber gleichwohl als glaubhaft angesehen. Dies hat es wesentlich darauf gestützt, dass sich weitere Angaben des Zeugen zum Amphetamin-Besitz seiner Ex-Freundin E.  , die ihn gefragt habe, ob er die Betäubungsmittel, ein Kilogramm des Stoffes, auch (für sie) verkaufen könne, als zutreffend erwiesen hätten. Bei der Zeugin E. seien (im Dezember 2017) 1,7 Kilogramm Amphetamin aufgefunden worden. Die Aussage der Zeugin bei der Polizei, es habe sich dabei um H.   s eigenes Amphetamin als „Startkapital“ (für die Zeit nach einer bevorstehenden Strafverbüßung) gehandelt, sei unglaubhaft, weil H. schon keinen Anlass gehabt haben konnte, sein eigenes „Startkapital“ der Polizei zu offenbaren. Außerdem habe H. auch wegen der zeitlichen Abfolge keinen Grund gehabt, sein angebliches „Startkapital“ im Dezember 2016 oder Januar 2017 – wie von der Zeugin E. angegeben – aus der Hand zu geben. Konsequenterweise habe die Zeugin deshalb diese unglaubhaften Angaben vor Gericht auch nicht mehr aufrechterhalten, sondern eingeräumt, dass es sich – wie von dem Zeugen H. ausgesagt – um ihr Amphetamin gehandelt habe. Schließlich sei der Umstand, dass sie im hiesigen Verfahren keine Angaben gemacht habe, um sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, ein deutlicher Hinweis darauf, dass ihre frühere Behauptung, das bei ihr aufgefundene Amphetamin von H. erhalten zu haben, falsch gewesen sei.

Diese Würdigung der Aussagen gefällt dem BGH nicht:

„Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47, 48).

Gemessen daran erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat sich nicht in der gebotenen Form mit der Aussage der Zeugin E. auseinander gesetzt, die Würdigung erweist sich insoweit in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft.

a) Die Angaben der Zeugin E., die nach Ansicht des Landgerichts indiziell die Aussage des Zeugen H. gestützt haben, sind Bekundungen der Zeugin in ihrem eigenen Strafverfahren und beruhen zudem, wie das Landgericht ohne nähere Einzelheiten mitteilt, auf einer Verständigung (257c StPO). Sie weichen von ihrer Aussage bei der Polizei ab, bei der sie zwar den Besitz des Amphetamins eingeräumt, aber auch mitgeteilt hatte, die Betäubungsmittel, die sie für den Zeugen H.   als „Startkapital“ aufbewahrt habe, gehörten diesem. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer nicht nur – wie geschehen – mit der Würdigung der (polizeilichen) Angaben der Zeugin an sich, sondern auch mit dem Umstand befassen müssen, dass die zum Nachteil des Angeklagten in die Beweiswürdigung eingestellte Aussage der Zeugin in ihrer eigenen Hauptverhandlung Teil einer Verfahrensverständigung gewesen ist. Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer entscheidungserheblichen Aussage (eines Tatbeteiligten) eine vorangegangene Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren – gleichgültig, ob es Teil des Verfahrens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist – erkennbar einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 2012, 465, 466; NStZ 2013, 353, 355). Nichts Anderes kann gelten, wenn es sich – wie hier – zwar um Angaben einer Aussageperson handelt, die nicht denselben Tatkomplex betreffen, diese aber von wesentlicher (indizieller) Bedeutung für die Würdigung des einzigen Belastungszeugen sind und es besondere (verfahrensrechtliche) Anhaltspunkte für die Gefahr einer falschen Einlassung gibt. Davon ist – wie im zugrunde liegenden Fall – jedenfalls dann auszugehen, wenn im Rahmen der Verfahrensverständigung ein nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbarer Wechsel der Einlassung vollzogen wird und dies dazu führt, dass eine dritte Person, hier der Angeklagte, dadurch (faktisch) belastet wird (vgl. BGH NStZ 2014, 287). In dieser besonderen Konstellation ist das Tatgericht gehalten, der Frage nachzugehen, ob die den Dritten belastenden Angaben allein mit Blick auf Vorteile im eigenen Strafverfahren gemacht worden sind, ohne sich darüber im Klaren zu sein, damit womöglich auch wahrheitswidrig eine dritte Person zu belasten.

Das Landgericht hat es versäumt, sich mit dem Zustandekommen der Verständigung, der Motivlage der Zeugin und der damit in Zusammenhang stehenden Änderung ihrer Einlassung in ihrem Strafverfahren auseinander zu setzen und sich die Frage zu stellen, ob sie das allein im Hinblick auf für sie damit in Zusammenhang stehende Vorteile getan und ob sie dabei bedacht und in Kauf genommen hat, dass sie damit (indiziell) auch den Angeklagten belastet. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer eine eigene Würdigung der Angaben der Zeugin E. vorgenommen und daraus den Schluss gezogen hat, die Zeugin habe konsequenterweise ihre unglaubhaften Angaben bei der Polizei nicht mehr aufrechterhalten. Denn maßgeblich für die Würdigung der Angaben der Zeugin E. sind vor allem auch die tatsächlichen Hintergründe für das Zustandekommen der Verständigung und den dadurch bedingten Wechsel ihres Aussageverhaltens, nicht lediglich die ohne Berücksichtigung dieser Umstände erfolgte Einschätzung der Angaben der Zeugin E. durch das Landgericht.

b) Die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin E. weist eine weitere Lücke auf.

Es mag dabei dahinstehen, ob die Einschätzung des Landgerichts, der Zeuge H.   habe angesichts der zeitlichen Abfolge keinen Grund gehabt, sein angebliches Startkapital im Dezember 2016 oder Januar 2017 – wie aber von der Zeugin behauptet – aus der Hand zu geben, bereits durchgreifend lückenhaft ist, weil die Strafkammer die zeitlichen Zusammenhänge nicht vollständig in den Blick genommen hat. Dass gegen den Zeugen H. im November 2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt worden war und für ihn in dieser Zeit – auch wenn die Verurteilung erst im Februar 2017 rechtskräftig wurde – nicht absehbar gewesen sein könnte, dass es erst im Juli 2017 zur Vollstreckung dieser Strafe kommen würde, hat das Landgericht insoweit jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen.

Die Würdigung der Strafkammer ist ferner insoweit lückenhaft, als das Landgericht ohne Weiteres angenommen hat, die früheren Angaben der Zeugin seien falsch, weil sie im hiesigen Verfahren keine Angaben gemacht habe, um sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Dabei handelt es sich zwar um einen möglichen Schluss, allerdings hätte sich die Strafkammer zumindest mit der ebenso nahe liegenden Möglichkeit auseinander setzen müssen, die Zeugin habe die Aussage im Verfahren gegen den Angeklagten verweigert, um sich nicht in Widerspruch zu ihren für sie vorteilhaften Angaben im eigenen, noch nicht abgeschlossenen Verfahren zu setzen (vgl. BGH NStZ 2014, 287).“

Beweiswürdigung II: Freispruchsurteil und Standardbeweiswürdigung, oder: Warum diese Fehler?

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Themenkreis „Beweiswürdigung“, die ich vorstelle, handelt es sich um das BGH, Urt. v. 22.05.2019 – 5 StR 36/19. Ergangen ist es in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung. Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf zweier Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtete sich die Revision der Nebenklägerin, die dann mit der der Sachrüge Erfolg hat, und zwar aus zwei Gründen:

Der BGH beanstandet zunächst einen Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO:

„1. Das Urteil des Landgerichts entspricht bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 StR 134/11 mwN).

Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, dass am Stattfinden der sexuellen Handlungen ebensowenig Zweifel bestünden wie an den inneren Vorbehalten der Nebenklägerin dagegen (UA S. 13); es habe lediglich keine eindeutige Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens gegeben. Wie sich der Angeklagte und die Nebenklägerin ganz konkret in den jeweiligen Tatsituationen nach Auffassung der Strafkammer verhalten haben, bleibt demgegenüber offen.“

Diese Vorgehensweise leuchtet mir auf den ersten Blick nicht ein. Denn, wenn man frei spricht, muss man m.E. das Urteil auch so begründen, dass „es hält“. Und zwar auch dann, wenn man sich ggf. in der Beratung mit seinem Vorschlag: Verurteilung, ggf. nicht hat „durchsetzen können“.

Die zweite Beanstandung des BGH richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Die „Vorhalte“ betreffen aber Standardfragen….

„2. Auch die Beweiswürdigung weist Rechtsfehler auf.

a) Diese ist zwar Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 253/16, je mwN).

b) Lückenhaft ist die Beweiswürdigung zur Feststellung möglicher Falschangaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei bezüglich eines angeblichen Übergriffs zu Lasten des Zeugen L. Die Nebenklägerin hat hierzu angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, gegenüber der Polizei behauptet zu haben, bei einem solchen Übergriff anwesend gewesen zu sein. Es bleibt unklar, aufgrund welcher Beweismittel sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass die Nebenklägerin entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung diese Angaben vor der Polizei doch wie festgestellt getätigt und damit im Ergebnis gelogen hat.

Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Aspekte. Unberücksichtigt bleibt etwa, dass die Nebenklägerin auch ihren Eltern gegenüber angegeben hat, der Angeklagte habe während ihrer Beziehung mehrfach ihren Willen missachtet, keinen Geschlechtsverkehr zu haben.“

Auch insoweit m.E. kaum nachvollziebare Anfängerfehler, die zu dem Schluss führen könn(t)en, das LG habe es auf eine Aufhebung des Freispruchs angelegt.