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OWi I: Dreimal Rotlichtverstoß, oder: Urteilsfeststellungen und Fahrverbot

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Heute dann mal wieder ein Owi-Tag, also verkehrsrechtliche Entscheidungen.

Und ich starte mit drei KG-Entscheidungen zum Rotlichtverstoß, und zwar einmal zu den erforderlichen Feststellungen und zwei Entscheidungen zum Fahrverbot – Stichwort u.a.: Augenblicksversagen.

Es reichen bei allen drei Entscheidungen die Leitsätze, die da lauten

  • Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich (KG, Beschl. v. 24.07.2019 – 3 Ws (B) 243/19).
  • Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen. Missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens und ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht (KG, Beschl. v. 24.07.2019 – 3 Ws (B) 217/19).
  • Eine komplexe und gefährliche Kreuzung (hier zweier Magistralen) erfordert von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist (KG, Beschl. v. 20.06.2019 – 3 Ws (B) 208/19).