Archiv für den Monat: August 2019

Pflichti III: Täter/Opfer bei einer „körperlichen Auseinandersetzung, oder: Zumindest dann Pflichtverteidiger

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Die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung kommt mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 01.07.2019 – 1 Qs 138/19 – heute dann noch einmal aus dem Osten. Sie behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen ausländischen Beschuldigten im Fall der Körperverletzung, wenn er zugleich Täter und Opfer sein soll. Das AG hatte abgelehnt, das LG ordnet mit der Begründung: Sonderfall, bei:

„Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln gegen den Angeklagten wegen Vorwürfen der Körperverletzung und der Beleidigung.

Insoweit erließ das Amtsgericht Torgau am 26.04.2019 einen Strafbefehl, mit dem dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt wurde:

„Am 20.02.2019 gegen 1900 Uhr verletzten Sie auf der Bahnhofstraße in 04758 Oschatz den pp., indem Sie den Geschädigten in das Gesicht und in den Bauch schlugen. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine blutende Nase, eine Verletzung an der Unterlippe sowie eine blutende Wunde am linken Zeigefinger. Dann bezeichneten Sie den Geschädigten mit den Worten „Hure“ und „Zuhälter“, um ihre Missachtung auszudrücken. … „

Als Rechtsfolge sollte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt werden.

Der Angeklagte legte mit Verteidigerschriftsatz vom 16.05.2019 Einspruch ein und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger. Dabei wurde umfangreich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte als ausländischer Staatsangehöriger mit den Gepflogenheiten des deutschen Prozessrechts nicht ausreichend vertraut sei, eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege und die Probleme im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht durch die Beiordnung eines Dolmetschers gelöst werden könnten.

Darüber hinaus trug der Verteidiger vor, dass auch gegen das mutmaßliche Opfer ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Sachverhalts anhängig sei (Az.: 951 Js 13845/19), weswegen zur Klärung des komplexen Sachverhaltes der Angeklagte eines Verteidigers bedürfe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 08.06.2019 wies das Amtsgericht Torgau den Antrag, dem Angeklagten einen notwendigen Verteidiger zu besteilen, zurück. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass den Belangen des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der Sprachprobleme durch die Beiziehung eines Dolmetschers ausreichend begegnet werden könne. Auch sei die angeklagte Tat dem Kulturkreis des Angeklagten sicherlich nicht fremd. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei nicht zu erkennen.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Angeklagte mit der durch Verteidigerschriftsatz vom 13.06.2019 erhobenen Beschwerde, in dem nochmals auf das „Gegenverfahren“ des in diesem Fall mutmaßlich Geschädigten hingewiesen wurde.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet und führt vorliegend zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger des Angeklagten.

Dem Amtsgericht Torgau ist zunächst insoweit Recht zu geben, dass die von dem Verteidiger vorgetragenen Argumente hinsichtlich möglicher Sprachbarrieren, anderen Kulturkreises u.a. nicht zu überzeugen vermögen. Der Angeklagte befindet sich seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik. Auch sind Vorwürfe der Körperverletzung und Beleidigung auch dem Kulturkreis des Angeklagten in keine Weise fremd, wobei die „Besonderheiten“ des deutschen Straf- und Strafprozessrecht dem Angeklagten mittels eines Dolmetschers sicherlich problemlos vermittelt werden können. Auch der Umstand, dass eine mögliche Aussage-gegen-Aussa¬ge-Konstellation vorliegen könnte – der Angeklagte hat allerdings im Rahmen dieses Verfahren bisher von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht – rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wollte man die Argumentation des Verteidigers zu dieser Problematik übernehmen, müsste quasi in jedem Fall, in dem ein Angeklagter nicht vollumfänglich gesteht, diesem einen Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dies ist von dem Gesetzgeber und der Ausgestaltung des § 140 StPO ersichtlich nicht gewollt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt als solches übersichtlich ist, bereits auf Blatt 20 der Akte sich der Strafbefehl befindet und eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebieten könnte, nach Aktenlage – isoliert betrachtet für dieses Verfahren – erkennbar nicht vorliegt.

Allerdings hatte die Kammer vorliegend folgende Besonderheit zu berücksichtigen:

Gegen den in dem hier gegenständlichen Verfahren mutmaßlich Geschädigten pp. hat die Staatsanwaltschaft Leipzig ebenfalls am 11.04.2019 folgende Anklageschrift erhoben (Az.: 951 Js 13845/19):

„Am 20.02.2019 gegen 19.00 Uhr verletzte der Angeschuldigte auf der Bahnhofstraße in 04758 Oschatz den pp., in dem der Angeschuldigte mehrfach mit dem Fuß gegen den Brustkorb des Geschädigten trat. Sodann würgte der Angeschuldigte den Geschädigten mit einem Schal, sodass der Geschädigte in der Folge etwa 30 Sekunden bewusstlos war. Währenddessen schrie der Angeschuldigte zu dem Geschädigten die Worte: „Ich bringe dich um“. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeschuldigten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Fraktur des Brustbeins, eine Thoraxprellung, eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, Prellungen des Handgelenks und der Hand sowie eine Quetschung an Zahn 42 und eine Bis 2 Fraktur am Zahn 41. Aufgrund der Verletzungen, die seitens des behandelnden Arztes zunächst als lebensbedrohlich eingestuft wurden, wurde der Geschädigte stationär in der pp.-Klinik in Oschatz behandelt. Der Angeschuldigte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte durch die Tat lebensgefährliche Verletzungen davonträgt.“

Die Staatsanwaltschaft wertete diesen Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 223 Abs. 1 StGB. Insoweit geht die Staatsanwaltschaft offensichtlich von dem zeitgleichen Sachverhalt aus, wobei die beiden Kontrahenten der Auseinandersetzung einmal als Angeklagte, einmal als Opfer bezeichnet werden.

Der Kammer ist bewusst, dass gerade im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung möglicherweise beide Kontrahenten sich strafbar gemacht haben könnten. Allerdings erschließt sich der Kammer vorliegend nicht, inwieweit gerade im Falle auch der Anklageerhebung gegen beide Kontrahenten – erhoben durch denselben Staatsanwalt – keine Überlegungen zu möglichen Verteidigungsverhalten, Beginn der Auseinandersetzung u.a. ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als bereits im Schlussbericht auf Blatt 14 der Akte auf die Gegenanzeige und die dort vorhandenen möglichen Angaben des Beschuldigten hingewiesen worden ist.

Insoweit sind ausnahmsweise unter dieser besonderen Konstellation – Anklageerhebung unter wechselnder Schuldzuweisung < Täter-Opfer > die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb aufgrund des Fehlens sonstiger Gesichtspunkte, die für eine Pflichtverteidigung sprechen könnten, für diesen Sonderfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten war. Insoweit war Rechtsanwalt pp. zu bestellen, da in seiner Person Gründe, die der Beiordnung entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind.“

In meinen Augen hat die Kammer gerade noch einmal die Kurve bekommen. Denn für mich hätten schon die übrigen Gründe gereicht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Aber das war offensichtlich nicht gewollt.

Kleine Anmerkung zur Kostenentscheidung: Die lautet: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last“, was zutreffend ist. Allerdings beruht die Kostenentscheidung dann nicht auf § 465 StPo, wie die Kammer im Beschluss ausführt, sondern wohl auf § 467 StPO. Kann passieren (?).

Pflichti II: Verlust der Anwaltszulassung droht, oder: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Die zweite „Pflichtverteidiger-Entscheidung“ kommt mit dem LG Essen, Beschl. v. 27.05.2019 – 67 Ns 65/19 – aus dem „Pott“. Geschickt hat sie mir gestern der Kollege Dr. Bleicher aus Dortmund. Das LG hat in einem Verfahren wegen Betruges einen Pflichtverteidiger bestellt. Grund: Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und muss im Fall der Verurteilung mit dem Verlust der Zulassung rechnen:

„Die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. aus Dortmund als Pflichtverteidiger des Angeklagten beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Denn die weiteren zu berücksichtigen Umstände, insbesondere die möglichen Folgen der vorgeworfenen Tat wiegen so schwer, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist. Als Konsequenz aus einer Verurteilung hat der Angeklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, mit einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Ziffer 5 BRAO zu rechnen. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot, das am 23.1.2019 wirksam wurde, ist gegen den Angeklagten bereits ausgesprochen worden. In der Mitteilung über dieses Tätigkeitsverbot ist durch die Rechtsanwaltskammer in Hamm ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „zunächst“ erhalten bleibt. Damit steht eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Raum. Hinzu kommt, dass für die Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Urteil bindend sind, § 118 Abs. 3 BRAO (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 29.1.2004, in StraFo 2004, 170).

Vor diesem Hintergrund war die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.“

Bestellung liegt für mich auf der Hand. Warum man dafür ein LG braucht, erschließt sich mir nicht.

Pflichti I: Verpasste Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/2019, oder: Wir wenden die RiLi an…..

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Der Tag heute bringt dann hier drei Entscheidungen zur Pflichtverteidigung. Und ich eröffne die Berichterstattung mit einem Beschluss des LG Chemnitz, den mir der Kollege J.Neuber aus Freiberg gestern geschickt hat.

Für mich ist der LG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 Qs 316/19 – die erste Entscheidung, die ich kenne, in der die Grundsätze der EU PKH-Richtlinie 2016/2019, die an sich bis zum 25.05.2019 in nationales Recht umzusetzen gewesen wäre, auf einen aktuellen Fall angewendet werden. Da ist die  Rechtsprechung schneller als die Politik.

Das LG führt aus:

„I.

Die Staatsanwaltschaft Chemnitz erhob gegen den Beschwerdeführer am 01.03.2019 Anklage vor dem Amtsgericht Freiberg wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 zeigte sich Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Angeklagten an. Ab dem 02.05.2019 befand sich der Angeklagte in anderer Sache in Haft in der JVA Dresden. Mit Beschluss vom 22.05.2019 wurde das Verfahren vor dem Strafrichter eröffnet und für den 20.06.2019 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 19.06.2019 beantragte Rechtsanwalt pp. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, für diesen Fall würde er sein Wahlmandat niederlegen. Es lägen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. In der Hauptverhandlung vom 20.06.2019 lehnte der Strafrichter die Pflichtverteidigerbestellung ab, da weder § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch § 140 Abs. Il StPO gegeben seien. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 20.07.2019 Beschwerde ein. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 140 Abs. 11 StPO vor, da der Angeklagte in Haft sei und somit gemäß Art. 4 IV i,V.m. Art. 3 der EU PKH-Richtlinie 2016/2019 einen Rechtsanspruch auf Beiordnung habe. Das Amtsgericht Freiberg half der Beschwerde nicht ab. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Am 11.07.2019 erging ein – nicht rechtskräftiges – Urteil gegen den Angeklagten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Wie der Verteidiger des Angeklagten in der Beschwerdebegründung einräumt, befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der amtsrichterlichen Entscheidung seit ca. sieben Wochen in Strafhaft. Damit lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch nicht vor.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wäre aber vorliegend gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten gewesen. Der Anspruch des Angeklagten ergibt sich insoweit, wie der Verteidiger des Beschwerdeführers zutreffend ausführt, aus Art. 4 Abs. IV Satz 2 i.V.m. Art. 3 der EU PKH-Richtlinie 2016/2019. Zwar wurde diese EU-Richtlinie bislang nicht in nationales deutsches Rechts umgesetzt. Die Frist zur Umsetzung ist jedoch zwischenzeitlich, am 05.05.2019, abgelaufen. Ein Entwurf vom 12.06.2019 sieht die Umsetzung der Richtlinie vor.

Damit sind Regelungen der Richtlinie bei der Ermessensentscheidung angemessen zu würdigen und haben in die Entscheidung mit einzufließen.

Daher war der Beschluss vom 20.06.2019 aufzuheben und dem Angeklagten rückwirkend für die erste Instanz nachträglich ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dies ist ausnahmsweise, in vorliegender Konstellation zulässig, obwohl die erste Instanz bereits durch – nicht rechtskräftiges – Urteil beendet wurde, da der Beschwerdeführer noch ein Interesse an der nachträglichen Beiordnung hat.

Auch nach der EU- Richtlinie kann für das weitere Verfahren die Beiordnung wieder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiordnung, hier die Haft i.a.S. wieder wegfallen.“

Interessant nicht nur wegen der Anwendung der PKH-Richtlinie (vgl. dazu auch: Gedanken zur nicht erfolgten Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/1919), sondern auch wegen der rückwirkenden Bestellung. Das LG hat sich also nicht – was ja gern getan wird – darauf zurückgezogen, dass eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwaltes nicht (mehr) in Betracht komme.

OWI III: Erzwingungshaft, oder: Vollstreckungshandlungen sind bei hoher Geldbuße vorrangig

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Dortmund, Beschl. v. 05.03.2019 – 729 OWi 10/19 [b], der sich mit der Frage der Erzwingungshaft bei hohen Geldbußen befasst. Das AG meint/sagt: Bei hohen Geldbußen sind Vollstreckungshandlungen vorrangig vor einer Inhaftnahme als schwerstes Mittel der Vollstreckung.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Haben bei einer zu vollstreckenden Geldbuße in Höhe von 1500 € keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden, so ist eine Erzwingungshaftanordnung unverhältnismäßig. Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen sind in diesem Falle vorrangig.“

OWi II: Zustellung an den Betroffenen trotz Zustellungsvollmacht, oder: Vollmachtstrick umgekehrt?

Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 104/19 (76/19) – vor. Er behandelt eine Zustellungsproblematik, allerdings nicht in Zusammenhang mit Verjährung o.Ä., sondern in Zusammenhang mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils. Dieses ist nämlich dem Betroffenen selbst zugestellt worden, obwohl der Verteidiger im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht hatte, so dass er eine Zustellungsvollmacht hatte. Ist ein bisschen ungewöhnlich, aber wahrscheinlich wollte das AG mit einer Zustellung an den Betroffenen selbst „sicher gehen“. Ergebnis dieses Verfahrens: Fristversäumung, denn die Zustellung an den Betroffenen war trotz der Zustellungsvollmacht des Verteidigers wirksam:

„aa) Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtbeschwerde beträgt bei einem Abwesenheitsurteil wie im vorliegenden Fall gemäß § 341 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG eine Woche ab Zustellung der Entscheidung. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Juli 2018 dem Betroffenen am 21. Juli 2018 (Samstag) wirksam förmlich zugestellt. Die Zustellungsurkunde weist dies gem. § 1 Brb VwZG i.V.m. §§ 2, 3 VwZG und § 182 ZPO nach. Sie ist eine öffentliche Urkunde gem. § 415 ZPO, die volle Beweiskraft gem. § 418 ZPO entfaltet. Soweit nach § 415 Abs. 2 ZPO der Nachweis der Unrichtigkeit der durch zu Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen möglich ist, ist ein solcher Nachweis nicht geführt worden. Auch erfolgte die Zustellung auf Anordnung der Gerichtsvorsitzenden (§ 36 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG).

Die Antragsfrist endete gemäß § 43 Abs. 1, 2 StPO i.V.m. 71 OWiG, da das eigentliche Fristende auf einen Sonnabend fiel, mit Ablauf den 30. Juli 2018 (Montag). Damit war der dem 2. August 2018 bei Gericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verspätet erfolgt.

bb) Die förmliche Zustellung an den Betroffenen ist – entgegen der im Anwaltsschriftsatz vom 18. Oktober 2018 vertretenen Auffassung – auch wirksam. Zwar hatte der Verteidiger des Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren die Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht (Bl. 28 Beiakte), so dass er gemäß § 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG als ermächtigt gilt, Zustellungen im Empfang zu nehmen. Von daher wäre das Bußgeldgericht gehalten gewesen, das Urteil dem Verteidiger zuzustellen und den Betroffenen davon formlos zu unterrichten (vgl. Nr. 154 Abs. 1 RiStBV). Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist jedoch eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken (allgemeine Ansicht, statt vieler: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 210/07). Daher sind auch an den Betroffenen vorgenommene Zustellungen wirksam und setzen Rechtsmittelfristen in Gang (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532; BGHSt 18, 352, 354; BayObLG VRS 76, 307; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 88; OLG Frankfurt StV 1986, 288; OLG Karlsruhe VRS 105, 348; OLG Köln VRS 101, 373; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 145a Rn 6).“

Fast ist man geneigt zu schreiben/fragen: „Vollmachtsfrage“ oder gar „-trick“ umgekehrt, aber das wollen wir mal nicht unterstellen.

Wie es zu dieser Fristversäumung kommen konnte, ist mir allerdings nicht ganz klar. Denn wir lesen im OLG-Beschluss: „Das Urteil mit schriftlichen Gründen ist auf richterliche Verfügung vom 17. Juli 2018 dem Betroffenen förmlich mit Zustellungsurkunde am 21. Juli 2018 und dem Verteidiger zusammen mit einer Abschrift des Protokolls der Hauptverhandlung sowie unter Hinweis auf die förmliche Zustellung an den Betroffenen formlos übersandt worden.“ Der Verteidiger wusste also um die Zustellung an den Betroffenen und das er tätig werden musste. Warum er das nicht getan hat, man weiß es nicht.

Vielleicht dann aber doch nicht so ganz überraschend, wann man im OLG-Beschluss auch liest: „Ebenfalls unter dem Datum des 4. Juli 2018 [Anmerkung: Dem Tag der Hauptverhandlung] vermerkte die Bußgeldrichterin, dass Sie den Verteidiger um 8:45 Uhr über Mobiltelefon im Auto fahrend erreicht habe, hierbei habe der Verteidiger erklärt: „pp. heute passe es ihm nicht, er nehme auch demnächst auf entsprechenden Hinweis im Termin den Einspruch zurück.“ Besonderes Engagement scheint er also nicht entwickelt zu haben.