Die dritte Pflichtverteidigungsentscheidung kommt mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 01.07.2019 – 1 Qs 138/19 – heute dann noch einmal aus dem Osten. Sie behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen ausländischen Beschuldigten im Fall der Körperverletzung, wenn er zugleich Täter und Opfer sein soll. Das AG hatte abgelehnt, das LG ordnet mit der Begründung: Sonderfall, bei:
„Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln gegen den Angeklagten wegen Vorwürfen der Körperverletzung und der Beleidigung.
Insoweit erließ das Amtsgericht Torgau am 26.04.2019 einen Strafbefehl, mit dem dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt wurde:
„Am 20.02.2019 gegen 1900 Uhr verletzten Sie auf der Bahnhofstraße in 04758 Oschatz den pp., indem Sie den Geschädigten in das Gesicht und in den Bauch schlugen. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine blutende Nase, eine Verletzung an der Unterlippe sowie eine blutende Wunde am linken Zeigefinger. Dann bezeichneten Sie den Geschädigten mit den Worten „Hure“ und „Zuhälter“, um ihre Missachtung auszudrücken. … „
Als Rechtsfolge sollte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt werden.
Der Angeklagte legte mit Verteidigerschriftsatz vom 16.05.2019 Einspruch ein und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger. Dabei wurde umfangreich darauf hingewiesen, dass der Angeklagte als ausländischer Staatsangehöriger mit den Gepflogenheiten des deutschen Prozessrechts nicht ausreichend vertraut sei, eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege und die Probleme im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht durch die Beiordnung eines Dolmetschers gelöst werden könnten.
Darüber hinaus trug der Verteidiger vor, dass auch gegen das mutmaßliche Opfer ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Sachverhalts anhängig sei (Az.: 951 Js 13845/19), weswegen zur Klärung des komplexen Sachverhaltes der Angeklagte eines Verteidigers bedürfe.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 08.06.2019 wies das Amtsgericht Torgau den Antrag, dem Angeklagten einen notwendigen Verteidiger zu besteilen, zurück. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass den Belangen des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der Sprachprobleme durch die Beiziehung eines Dolmetschers ausreichend begegnet werden könne. Auch sei die angeklagte Tat dem Kulturkreis des Angeklagten sicherlich nicht fremd. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei nicht zu erkennen.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Angeklagte mit der durch Verteidigerschriftsatz vom 13.06.2019 erhobenen Beschwerde, in dem nochmals auf das „Gegenverfahren“ des in diesem Fall mutmaßlich Geschädigten hingewiesen wurde.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet und führt vorliegend zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger des Angeklagten.
Dem Amtsgericht Torgau ist zunächst insoweit Recht zu geben, dass die von dem Verteidiger vorgetragenen Argumente hinsichtlich möglicher Sprachbarrieren, anderen Kulturkreises u.a. nicht zu überzeugen vermögen. Der Angeklagte befindet sich seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik. Auch sind Vorwürfe der Körperverletzung und Beleidigung auch dem Kulturkreis des Angeklagten in keine Weise fremd, wobei die „Besonderheiten“ des deutschen Straf- und Strafprozessrecht dem Angeklagten mittels eines Dolmetschers sicherlich problemlos vermittelt werden können. Auch der Umstand, dass eine mögliche Aussage-gegen-Aussa¬ge-Konstellation vorliegen könnte – der Angeklagte hat allerdings im Rahmen dieses Verfahren bisher von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht – rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wollte man die Argumentation des Verteidigers zu dieser Problematik übernehmen, müsste quasi in jedem Fall, in dem ein Angeklagter nicht vollumfänglich gesteht, diesem einen Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dies ist von dem Gesetzgeber und der Ausgestaltung des § 140 StPO ersichtlich nicht gewollt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt als solches übersichtlich ist, bereits auf Blatt 20 der Akte sich der Strafbefehl befindet und eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebieten könnte, nach Aktenlage – isoliert betrachtet für dieses Verfahren – erkennbar nicht vorliegt.
Allerdings hatte die Kammer vorliegend folgende Besonderheit zu berücksichtigen:
Gegen den in dem hier gegenständlichen Verfahren mutmaßlich Geschädigten pp. hat die Staatsanwaltschaft Leipzig ebenfalls am 11.04.2019 folgende Anklageschrift erhoben (Az.: 951 Js 13845/19):
„Am 20.02.2019 gegen 19.00 Uhr verletzte der Angeschuldigte auf der Bahnhofstraße in 04758 Oschatz den pp., in dem der Angeschuldigte mehrfach mit dem Fuß gegen den Brustkorb des Geschädigten trat. Sodann würgte der Angeschuldigte den Geschädigten mit einem Schal, sodass der Geschädigte in der Folge etwa 30 Sekunden bewusstlos war. Währenddessen schrie der Angeschuldigte zu dem Geschädigten die Worte: „Ich bringe dich um“. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeschuldigten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Fraktur des Brustbeins, eine Thoraxprellung, eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, Prellungen des Handgelenks und der Hand sowie eine Quetschung an Zahn 42 und eine Bis 2 Fraktur am Zahn 41. Aufgrund der Verletzungen, die seitens des behandelnden Arztes zunächst als lebensbedrohlich eingestuft wurden, wurde der Geschädigte stationär in der pp.-Klinik in Oschatz behandelt. Der Angeschuldigte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte durch die Tat lebensgefährliche Verletzungen davonträgt.“
Die Staatsanwaltschaft wertete diesen Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 223 Abs. 1 StGB. Insoweit geht die Staatsanwaltschaft offensichtlich von dem zeitgleichen Sachverhalt aus, wobei die beiden Kontrahenten der Auseinandersetzung einmal als Angeklagte, einmal als Opfer bezeichnet werden.
Der Kammer ist bewusst, dass gerade im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung möglicherweise beide Kontrahenten sich strafbar gemacht haben könnten. Allerdings erschließt sich der Kammer vorliegend nicht, inwieweit gerade im Falle auch der Anklageerhebung gegen beide Kontrahenten – erhoben durch denselben Staatsanwalt – keine Überlegungen zu möglichen Verteidigungsverhalten, Beginn der Auseinandersetzung u.a. ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als bereits im Schlussbericht auf Blatt 14 der Akte auf die Gegenanzeige und die dort vorhandenen möglichen Angaben des Beschuldigten hingewiesen worden ist.
Insoweit sind ausnahmsweise unter dieser besonderen Konstellation – Anklageerhebung unter wechselnder Schuldzuweisung < Täter-Opfer > die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb aufgrund des Fehlens sonstiger Gesichtspunkte, die für eine Pflichtverteidigung sprechen könnten, für diesen Sonderfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten war. Insoweit war Rechtsanwalt pp. zu bestellen, da in seiner Person Gründe, die der Beiordnung entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind.“
In meinen Augen hat die Kammer gerade noch einmal die Kurve bekommen. Denn für mich hätten schon die übrigen Gründe gereicht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Aber das war offensichtlich nicht gewollt.
Kleine Anmerkung zur Kostenentscheidung: Die lautet: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last“, was zutreffend ist. Allerdings beruht die Kostenentscheidung dann nicht auf § 465 StPo, wie die Kammer im Beschluss ausführt, sondern wohl auf § 467 StPO. Kann passieren (?).