Pflichti II: Verlust der Anwaltszulassung droht, oder: Dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Die zweite „Pflichtverteidiger-Entscheidung“ kommt mit dem LG Essen, Beschl. v. 27.05.2019 – 67 Ns 65/19 – aus dem „Pott“. Geschickt hat sie mir gestern der Kollege Dr. Bleicher aus Dortmund. Das LG hat in einem Verfahren wegen Betruges einen Pflichtverteidiger bestellt. Grund: Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und muss im Fall der Verurteilung mit dem Verlust der Zulassung rechnen:

„Die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. aus Dortmund als Pflichtverteidiger des Angeklagten beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Denn die weiteren zu berücksichtigen Umstände, insbesondere die möglichen Folgen der vorgeworfenen Tat wiegen so schwer, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist. Als Konsequenz aus einer Verurteilung hat der Angeklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, mit einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Ziffer 5 BRAO zu rechnen. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot, das am 23.1.2019 wirksam wurde, ist gegen den Angeklagten bereits ausgesprochen worden. In der Mitteilung über dieses Tätigkeitsverbot ist durch die Rechtsanwaltskammer in Hamm ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „zunächst“ erhalten bleibt. Damit steht eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Raum. Hinzu kommt, dass für die Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Urteil bindend sind, § 118 Abs. 3 BRAO (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 29.1.2004, in StraFo 2004, 170).

Vor diesem Hintergrund war die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.“

Bestellung liegt für mich auf der Hand. Warum man dafür ein LG braucht, erschließt sich mir nicht.

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