Archiv für den Monat: Januar 2019

„Brinkhaus fordert schnellere Strafverfahren“, oder: Wie ahnungslos darf man als CDU-Fraktionsvorsitzender eigentlich sein?

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Die 4. KW. eröffne ich dann nicht mit einer Entscheidung, sondern mit einer (allgemeinen) Frage nämlich: „Wie ahnungslos darf man als CDU-Fraktionsvorsitzender eigentlich sein?“ Ja, das hatte ich schon mal ähnlich gefragt, und zwar im Mai 2017 mit der Frage: Widerruf der “Hoeneßbewährung”?, oder: Wie ahnungslos darf man als Justizminister eigentlich sein?„.

Damals ging es um die Bewährung von Uli Hoeneß und Äußerungen des bayerischen Justizministers, heute geht es um die/eine „Justizreform“, zu der sich der CDU-Fraktionsvorsitzende Ralph Brinkhaus gestern in der geäußert hat (vgl. hier in der „SZ“: Brinkhaus fordert schnellere Strafverfahren).

Da heißt es u.a.:

„Unionsfraktionschef Ralph Brinkhaus hat eine Reform der Strafprozessordnung gefordert, um schnellere Strafverfahren zu erreichen. „Das Vertrauen der Bürger in den Staat hängt davon ab, ob das Recht auch durchgesetzt wird“, sagte er Christdemokrat der Bild am Sonntag.

„Es fehlen Staatsanwälte, Richter und Justizpersonal. Die Dauer der Prozesse steigt weiter. Immer mehr Verfahren werden eingestellt. Nötig ist eine Reform der Strafprozessordnung zur Verfahrensbeschleunigung.“ Zwar hätten Angeklagte effektive Rechte zur Verteidigung, aber die Öffentlichkeit und die Opfer erwarteten, dass die Verteidigungsrechte nicht zur Prozessverschleppung genutzt werden könnten.

Konkret verlangt Brinkhaus, dass Befangenheitsanträge gegen Richter nicht mehr zu einer Verzögerung von Prozessen führen: „Es soll künftig bis zur Entscheidung über den Antrag weiter verhandelt werden können.“

In diesem Zusammenhang übte Brinkhaus auch Kritik an der Regierungspolitik der vergangenen Jahre: Wie gut der Föderalismus funktioniere, werde sich darin zeigen, ob Bund und Länder „die Fehlentwicklungen in der Justiz beseitigen“ könnten. Hier habe die Politik „lange nicht richtig hingeschaut“. Der Pakt für den Rechtsstaat zwischen Bund und Ländern müsse rasch kommen, forderte der CDU-Politiker. „Die Ur-Aufgabe des Staates ist es, seine Bürger vor Gewalt und Unrecht zu schützen. Dazu gehört eine starke Justiz.““

Was mich u.a. stört/erstaunt/ärgert ist der Satz: „Konkret verlangt Brinkhaus, dass Befangenheitsanträge gegen Richter nicht mehr zu einer Verzögerung von Prozessen führen: „Es soll künftig bis zur Entscheidung über den Antrag weiter verhandelt werden können.“, ja richtig gelesen: „Es soll künftig bis zur Entscheidung über den Antrag weiter verhandelt werden können.“ Da reibt man sich dann verwundert die Augen, sucht eine StPO, um sich zu vergewissern, und ist dann beruhigt, wenn man dort immer noch in § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO liest:

„Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu entscheiden.“

Das hatte man also richtig in Erinnerung, denn das steht schon ziemlich lange in der StPO (vgl. dazu auch hier: Unterbrechung der Verhandlung nach Befangenheitsantrag vom Kollegen in der Strafakte). Da fragt man sich dann, wo eigentlich der CDU-Fraktionsvorsitzende nachschaut, wenn er nach einer „Reform der Strafprozessordnung“ ruft und den Grund für die zum Teil lange Verfahrensdauer dann gleich bei den Befangenheitsanträgen (offenbar der Verteidiger [?]) ausmacht. Oder die Frage: Was machen seine Referenten? Wo schauen die nach? Offenbar auch nicht in der geltenden StPO. Und/oder schaut man, wenn man mit „Bild am Sonntag“ spricht, erst recht nicht nach?

„Schön“ auch der Satz „Zwar hätten Angeklagte effektive Rechte zur Verteidigung, aber die Öffentlichkeit und die Opfer erwarteten, dass die Verteidigungsrechte nicht zur Prozessverschleppung genutzt werden könnten.“ Wie soll das bitte gehen? Verteidigungsrechte ja, aber nutzen/anwenden darf/soll der Angeklagte sie nicht? Also steht alles nur auf dem Papier?

Abschließende Frage: Wer schickt der CDU-Fraktion in Berlin einen aktuellen Gesetzestext der StPO? Dort scheint man ihn nötig zu haben. Vielleicht liest man den dort. Der „Bild am Sonntag“ würde ich keine schicken, dort wird man eh nicht drin lesen.

Sonntagswitz: Der Umzug naht, daher Umzugswitze…

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Da ja im Frühsommer bei mir ein Umzug ansteht – ja, ich verlasse dann Münster und es geht in den Norden, wer hätte das gedacht – heute hier dann schon mal ein paar Umzugswitze, die ich gefunden habe:

Ein Schotte besucht seinen Freund.

Der ist gerade dabei, seine Tapeten von der Wand zu lösen.

Fragt er: „Tapezierst Du neu?“

Die Antwort: „Nein, wir ziehen um!“


„Eigentlich war ich mir immer sicher, dass meine Frautreu ist, aber jetzt habe ich doch bedenken.“

„Wieso?“

„Letzte Woche sind wir von Hamburg nach Stuttgart gezogen, und wir haben immer noch den selben Briefträger!“


Wie tragen zwei Ostfriesen einen Kleiderschrank?

Der eine trägt den Schrank, der andere sitzt drin und hält die Kleiderbügel fest.


„Zeuge, wann genau merkten Sie, dass es sich um Diebe handelt?“

„Zuerst glaubte ich, die Leute wären von einer Umzugsfirma. Aber als ich dann sah, wie schnell die am frühen Montagmorgen arbeiteten, wurde ich stutzig.“


Wochenspiegel für die 3. KW., das war: Zweimal AfD, Glätteunfall, „Käpt’n Knutsch“, 773 Mio Passwörter und dumm gelaufen

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Heute dann zunächst – wie (fast) jeden Sonntag – der „traditionelle“ Wochenspiegel. Und man befindet sich schon wieder am Ende der 3. Woche des Jahres. 🙂 Aus der berichte ich dann über:

  1. Wie neutral muss der Berliner Bürgermeister gegenüber der AfD sein?,

  2. Die Alternative für Deutschland und der Verfassungsschutz,

  3. Passwort-Sammlung von 773 Millionen Online-Konten aufgetaucht,

  4. BGH zum beschränkten Beweiswert wiederholten Wiedererkennens,
  5. „Käpt’n Knutsch“: Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler Julian Draxler,
  6. McDonalds verliert Markenrechte an Big Mac? Wirklich?

  7. LG Aachen: Gesteigerte Verkehrssicherungspflicht bei Glätte im Bereich von Bushaltestellen,

  8. mal was anderes: Frau Peiser, die Seele des Anwaltszimmers im Landgericht Braunschweig,
  9. Nur dumm gelaufen?,
  10. und dann aus meinem Blog: Gebetsmühle des BGH III: Die Einlassung des Angeklagten im Urteil, oder: Hilferuf in eigener Sache

Obliegenheitsverletzung, oder: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Bagatellschaden und Wartepflicht

Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Düsseldorf. Im OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – I 4 U 41/18, ebenfalls ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, geht es mal wieder um die Problematik der „Unfallflucht“ als Obliegenheitsverletzung . Die Klägerin hat gegen die Beklagte – ihre Kaskoversicherung – einen Leistungsanspruch geltend gemacht, nachdem sie in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit einer „Warnbake“ im Kurvenbereich kollidiert ist. Der entstandene Schaden am Fahrzeug der Klägering belief sich auf über 10.000 € und eine Untersuchung durch ein von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ergab, dass vor Ort eine „Warnbake“ nicht nur als Warnschild „verdreht“, sondern im erheblichen Umfang verbogen und beschädigt worden war. Insoweit wurde allerdings eine konkrete Schadensersatzforderung durch die zuständigen Straßenbaulastträger nicht gestellt und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vor diesem Hintergrund eingestellt.

Die Versicherung hat den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhoben. Die Klägerin verteidigt sich mit den Argumenten, sie habe vor Ort einen Fremdschaden nicht wahrgenommen bzw. ein solcher Fremdschaden wäre gar nicht erst entstanden.  Zudem hätte die Beklagte ja alle notwendigen Feststellungen treffen können.

Das LG hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort bejaht und insbesondere darauf hingewiesen, dass diese einen entstandenen Fremdschaden zumindest in Kauf genommen habe. Zudem wäre ihr der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz1 VVG verwehrt, da sie alleine mit ihren Angaben nicht mehr den Nachweis dafür erbringen konnte, dass sie tatsächlich die entscheidende Fahrzeugführerin vor Ort gewesen wäre und zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls das Fahrzeug gerade nicht in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt habe und dass dies nicht die Ursache für ein Abkommen von der Fahrbahn gewesen wäre.

Dagegen die Berufung der Klägerin. Das OLG weist im Beschluss auf die mangelnde Erfolgsaussicht hin, es geht von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) aus, obwohl nur ein Bagatellschaden vorgelegen hat:

„2. Die Klägerin hat allerdings bereits nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht die gesetzlich erforderliche Wartezeit eingehalten.

a) Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von § 142 StGB von vorneherein dann nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt; dies ist dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten (OLG Hamm VRS 61, 430 ; KG VRS 63, 349). Die Grenze der Belanglosigkeit liegt im Bereich zwischen 20 Euro (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. Juli 2005 — 1 Ss 161/04 —, Rn. 6, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 1996 — 5 Ss 348/96 – 103/96 I —, juris) und 50 Euro (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 — 2 St OLG Ss 300/06 —, Rn. 19, juris; BHHJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StGB § 142 Rn. 5 m.w.N.; a.A. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 142 Rn. 9: 150 Euro).

Diese Grenze ist hier überschritten. Aus den Lichtbildern, die Teil des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der Dekra vom 25.07.2016 sind, ist deutlich ersichtlich, dass die Warnbake nicht lediglich völlig unerheblich, sondern spürbar in ihrer Substanz beschädigt wurde (BI. 118 ff. GA). Die Warnbake wurde durch den Unfall nicht lediglich verdreht, sondern auch deutlich verbogen. Da die Lichtbilder mehrere Monate nach dem angeblichen Unfall aufgenommen wurden und die Warnbake wieder richtig ausgerichtet stand, spricht alles dafür, dass ein Versuch eines Zurechtbiegens – der Ehemann der Klägerin soll das Verkehrsschild ein oder zwei Tage später geradegebogen haben – jedenfalls nicht in vollem Umfang erfolgreich war, so dass es gerade nicht damit getan war, um das Schild wieder ordnungsgemäß zu reparieren. Dies kann letztlich offen bleiben, da auch die Fläche des Warnschildes durch den Unfall in ihrer Substanz beschädigt wurde, wie die deutlich sichtbaren Streifen insbesondere im roten Bereich zeigen. Dass diese Beschädigungen durch den Unfall mit dem PKW der Klägerin entstanden sind, steht angesichts der roten Streifen an ihrem Nerv mit hinreichender Sicherheit fest. Aufgrund dieses Farbauftrags auf dem Fahrzeug der Klägerin steht auch fest, dass es sich nicht lediglich um Dreck oder eine Verschmutzung handelt, da der Farbauftrag am Fahrzeug der Klägerin vom Verkehrsschild kommen und dort abgeschliffen sein muss. Damit ist letztlich ein Austausch des Schildes erforderlich, um den Schaden vollständig zu beseitigen. Ein solcher Austausch verursacht Kosten, die jedenfalls höher als 50 Euro sind. Abgesehen von den bloßen Materialkosten (vgl. dazu beispielsweise https://www.schilder-versand.com/verkehrsschilder/baken) sind auch noch Kosten für die Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Wirtschaftsbetriebe Duisburg auf weitere Maßnahmen gegenüber der Klägerin verzichtet haben. Für die Wirtschaftsbetriebe mag der Aufwand schlicht zu groß gewesen sein, um einen Anspruch zu verfolgen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Schild in seinem Zustand belassen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schild beschädigt wurde. Es mag — nach Ansicht der Wirtschaftsbetriebe — weiterhin seinem Zweck dienen und auch im beschädigten Zustand ausreichen, jedoch verbleibt es dabei, dass die Klägerin auch nach ihrem Vortrag einen Schaden verursacht hat, durch dessen Beseitigung gegebenenfalls Kosten in Höhe von mehr als 50 Euro entstehen würden.

Der Senat verkennt nicht, dass der entstandene Schaden nicht besonders groß gewesen ist. Dies hat, da die Grenze eines völlig belanglosen Schadens überschritten wurde, jedoch lediglich Auswirkungen auf den Umfang der Wartepflicht.

b) Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (Stuttgart DAR 77, 22) unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 142 Rn. 33, beck-online); eine Wartepflicht besteht dann nicht mehr, wenn mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen am Unfallort nicht gerechnet werden kann. Hier wäre angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich gewesen. Diese Wartezeit hat die Klägerin unterschritten, da sie nach ihrem eigenen Vortrag überhaupt nicht gewartet hat, ob feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen.

c) Unerheblich ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft hat keine Bindungswirkung.“

Auffahrunfall versus Fahrstreifenwechsel, oder: Alleinhaftung

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Im „Kessel Buntes“ heute als erstes der OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2018 – I 7 U 31/18. Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss in einer Verkehrsunfallsache.

Die Klägerin macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf das vor ihr befindlichen Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf einer Autobahn aufgefahren ist. Sie selber behauptete, dass der Unfallgegner unmittelbar vor ihr den Fahrstreifen gewechselt und dann stark abgebremst habe, sodass sie einen Auffahrunfall nicht mehr vermeiden konnte. Der Beklagte zu 1) verteidigte sich dagegen mit dem Argument, er habe den Fahrstreifen, auf welchem der Unfall stattgefunden habe, von Anfang an befahren und die Klägerin wäre unachtsam aufgefahren.

Im Laufe des Verfahrens hat das LG ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige konnte lediglich feststellen, dass beiden Unfallversionen gleich plausibel wären und ein achsparalleler Anstoß von hinten als Auffahrunfall erfolgt ist. Zugleich konnte er auch feststellen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug aufgrund einer scharfen Bremsung im erheblichen Umfang „abgetaucht“ gewesen ist, während bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) lediglich eine leichte Bremsung stattgefunden hat.

Vor diesem Hintergrund hat das LG Essen die Klage mit dem Argument abgewiesen, gegen die Klägerin würde der Beweis des ersten Anscheins für ein unachtsames Auffahren sprechen und sie habe für die Unfallfolgen allein einzustehen. Dagegen die Berufung der Klägerin, die nach dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm keine Aussicht auf Erfolg hat.  Nach Auffassung des OLG ist das LG bei den vorliegenden Anknüpfungstatsachen zutreffend von einem Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerin ausgegangen, bei dem diese entweder zu schnell oder unachtsam gefahren ist bzw. eine nicht ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem Beklagten zu 1) als Vordermann eingehalten habe. Dieser gegen sie sprechende Anscheinsbeweis wäre nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht widerlegt.

Die Ausführungen des OLG lassen sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

Fährt der geschädigte Anspruchsteller achsparallel auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf der Autobahn auf spricht erst einmal der Beweis des ersten Anscheins gegen ihn wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Dies ändert sich nur dann, wenn unstreitig oder erwiesenermaßen der vorrausfahrende Fahrzeugführer vor dem Unfallereignis einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat. Ist dieser Gesichtspunkt dagegen streitig und nicht bewiesen bleibt es beim Anscheinsbeweis zu Lasten der auffahrenden Partei.

Durch ein leichtes Abbremsen des Vordermanns wird der Anscheinsbeweis, der für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugführers spricht, nicht erschüttert und es liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vor.