Archiv für den Monat: Juni 2018

Verfahrensverzögerung, oder: Drei Jahre beim BGH bringen drei Monate „Straferlass“

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Die 25. KW. beginnt, ich hoffe der Strat wird nicht genau so holperig wie der gestrige Start der WM für „unsere2 .-) Jungs. Eins ist allerdings klar: Am Ende der Woche sind „wir“ immer noch Weltmeister 🙂 .

Hier starte ich dann mit zwei Entscheidungen zur Verfahrensverzögerung in die Woche, und zwar zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 3 StR 63/15. Das ist das Verfahren, das zum BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – GSSt 3/17 – geführt hat (vgl. Der Alkohol und die Strafrahmenverschiebung, oder: “gesellschaftliches Steuerungselement”). Naturgemäß dauern die Verfahren, in denen dem Großen Senat vorgelegt wird, immer sehr lange. So auch dieses, was man schon am 2015-er-Aktenzeichen erkennen kann. Und dann stellt sich immer die Frage, ob und wie diese Verfahrensverzögerung zu kompensieren ist. Und darauf will ich hier, nachdem ich zu der eigentlich entschiedenen Frage ja bereits berichtet habe, eingehen.

Der BGH führt dazu aus:

„3. Die – mittlerweile eingetretene – zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebots gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), die der Senat auf drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe bemisst. Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 2 StR 495/12, juris Rn. 33).

a) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fordert eine Erledigung des Strafverfahrens in angemessener Zeit. Wird das hieraus folgende Beschleunigungsgebot in rechtsstaatswidriger Weise verletzt, ist eine Kompensation angezeigt.

Nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung führt zu einer derartigen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das in § 132 GVG geregelte Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 429/09, StV 2011, 407 f.). Die für die Anfrage, die Vorlage und die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen benötigten Zeiträume sind für sich genommen keine Gründe für eine Kompensation.

Etwas anderes gilt bei überlanger Verfahrensdauer, die das Maß des Angemessenen überschreitet. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch eine auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles bezogene Gesamtwürdigung zu prüfen. Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 2 StR 495/12, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147).

b) Hieran gemessen war das nunmehr mehr als drei Jahre währende Revisionsverfahren überlang.

Das angefochtene Urteil ist am 8. August 2014 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits nahezu acht Monate in Untersuchungshaft, die bis zum heutigen Tag vollzogen wird. Am 24. Februar 2015 sind die Akten mit dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 28. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer die Begründung der Sachrüge nachgereicht. Nachdem der Senat die Sache zweimal vorberaten hatte, ist am 15. Oktober 2015 der Anfragebeschluss ergangen, der am 10. November 2015 an die anderen Strafsenate abgesandt worden ist. Deren Antworten sind am 15. März 2016 (5. Strafsenat), 28. Juni 2016 (1. Strafsenat), 22. August 2016 (4. Strafsenat) sowie 20. Januar 2017 (2. Strafsenat) eingegangen. Noch bevor sämtliche Antworten vorlagen, hat der Senat am 20. Dezember 2016 den Vorlagebeschluss erlassen; er ist dem Großen Senat für Strafsachen am 22. Februar 2017 übermittelt worden. Dieser hat über die Vorlage am 24. Juli 2017 beraten und beschlossen; anschließend sind die Gründe abgesetzt worden. Der Beschluss ist beim Senat am 1. März 2018 eingegangen.

Die Prüfung der geschilderten Abläufe ergibt, dass – trotz der für die Richter aller Strafsenate und des Großen Senats erforderlichen zeitintensiven Befassung mit der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage – die Zeiträume zwischen der Absendung der Anfrage an die anderen Strafsenate und der Übermittlung der Vorlage an den Großen Senat (mit fast 15 Monaten) sowie zwischen dieser Übermittlung und dem Eingang dessen Beschlusses (mit knapp 13 Monaten) unangemessen groß waren. Darüber hinaus ist bei der Prüfung insbesondere auch die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens von mehr als drei Jahren in den Blick zu nehmen, die es unter den gegebenen Umständen im Ganzen als (um ein Jahr) zu lang erscheinen lässt.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 – 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242). Um jede Benachteiligung auszuschließen, erklärt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft, drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt.“

Sonntagswitz, heute ist es einfach: Fußball-WM 2018

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Wer die Sonntagswitze ein wenig verfolgt, der hat sich schon geahnt, was heute kommt. Ja, richtig: Fußballwitze, denn es läuft – ja endlich oder auch, jeder, wie er es mag – die Fußball-WM 2018. Heute Abend dann – um im Jargon zu bleiben: „Wir“ 🙂 bzw. „unsere Jungs“ – na ja, „Jungs“? zum Teil schon ganz schön alt – das Spiel gegen Mexico. Möge der bessere gewinnen…..

Hier dann heute zum Auftakt der WM Fußballwitze. Die bringe ich allerdings nicht jedes Woche dieses vier Wochen dauernden Spektakels. Das wäre etwas viel. Mal schauen, wie oft noch. Das hängt auch davon ab, ob und wie weit „unsere Jungs“ kommen. Es kann ja schnell zu Ende sein. 🙂 Das will ich aber nicht herbeireden…

An „Witzen“ wären dann:

Ein Holländer/Niederländer in der Bibliothek: „

Haben die das Buch: Holland ist Europameister.“

Die Bibliothekarin antwortet: „Es tut mir leid, Science-Fiction Literatur führen wir nicht.“


Was ist der Unterschied zwischen einem Fußballer und einem Fußgänger?

Der Fußgänger geht bei grün, der Fußballer bei rot.


„Sammeln sie Punkte?“

„Nein, ich bin HSV Fan.“


Eine Frau hat immer Besuch von ihrem Liebhaber, während ihr Mann bei der Arbeit ist. Eines Tages versteckt sich der neunjährige Sohn im Schrank um zu beobachten, was die beiden denn so machen.Auf einmal kommt der Ehemann überraschend nach Hause und die Frau versteckt auch ihren Liebhaber im Schrank. Der Sohn: „Dunkel hier drinnen…“

Der Mann flüstert: „Stimmt.“

Der Sohn: „Ich hab einen Fußball…“

Der Mann: „Schön für Dich.“

Der Sohn: „Willst Du den kaufen?“

Der Mann: „Nee, vielen Dank!“

Der Sohn: „Mein Vater ist draußen!“

Der Mann: „OK, wie viel?“

Der Sohn: „250 Euro.“

In den nächsten Wochen passiert es nochmal, dass der Sohn und der Liebhaber im gleichen Schrank enden.

Der Sohn: „Dunkel hier drinnen…“

Der Mann flüstert:

„Stimmt.“

Der Sohn: „Ich hab Turnschuhe.“

Der Mann, in Erinnerung, gedanklich seufzend: „Wieviel?“

Der Sohn: „500 Euro.“

Nach ein paar Tagen sagt der Vater zum Sohn:

„Nimm deinen Fußballsachen und lass uns eine Runde spielen.“

Der Sohn: „Geht nicht hab ich alles verkauft!“

Der Vater: „Für wie viel?“

Der Sohn: „Für 750 Euro.“

Der Vater: „Es ist unglaublich, wie Du Deine Freunde betrügst, das ist viel mehr als die Sachen gekostet haben. Ich werde Dich zum Beichten in die Kirche bringen!“

Der Vater bringt seinen Sohn in die Kirche, setzt ihn in den Beichtstuhl und schließt die Tür.

Der Sohn: „Dunkel hier drinnen…“

Der Pfarrer: „Hör auf mit der Scheiße!!!“


 

 

Wochenspiegel für die 24. KW., das war der Fall Susanna, der Fall Ali B., der BGH zum Abgasskandal und „Reizwort Rechtsanwalt“

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Die ablaufende Woche hatte u.a. als ein Thema die „Rückführung“ von Ali B. im „Fall Susanna“ und danach dann auch die Frage, ob der Beschuldigte bei seinen Anhörungen/Vernehmungen einen (Pflicht)Verteidiger hatte. Hier die Postings dazu und was es sonst noch so gab:

  1. zu Recht an der Spitze: Im Fall Susanna: Strafanzeige gegen den Präsidenten der Bundespolizei erstattet, Chapeau Herr Kollege,
  2. Kein Pflichtverteidiger für Ali B.? So simpel ist das alles nicht, und: Susanna, Ali B. und ein rechtsstaatliches Verfahren, sowie ausnahmsweise meins Postings dazu: Der Vorsitzende der DPolG Rainer Wendt äußert sich zum “Fall Susanna”, oder: Unfassbar, und: Fall Susanna: “Ali B. wollte bei Anhörungen keinen Anwalt”,

  3. Auf Kuschelkurs mit dem Gericht ,

  4. Versicherung möchte Korrespondenz mit Anwälten „auf notwendiges Mindestmaß reduzieren“
  5. Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Autos,

  6. BGH: VW-Händler und VW AG sind Streitgenossen bei Klagen im sog. Abgasskandal,

  7. AG München: Fernbus-Unternehmen muss deutlich auf Fahrzeiten über Nachricht hinweisen ,

  8. und nochmals – hatte ich auch schon: BVerfG: Unverhältnismäßigkeit einer Durchsuchung,
  9. und dann war da noch: «Gott schuf am achten Tag noch vor dem Frühstück den Rechtsanwalt, übrigens mit fatalen Folgen …»

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Wirksame Ersatzzustellung beim GmbH-Geschäftsführer

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.04.2018 – 10 S 358/18, der in einem § 80 Abs. 5-er-Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG ergangen ist. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Geschäftsführer eine GmbH, dem wegen des Erreichens von neun Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis entzogen und der unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung von Zwangsmitteln zur Ablieferung des Führerscheins verpflichtet worden ist. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass ein Bußgeldbescheid vom 02.10.2017, aufgrund dessen wegen mehrerer am 25.08.2017 begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen wurden, dem Antragsteller unter der Adresse der pp.  GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, ordnungsgemäß zugestellt worden.

Der VGH hat die Zustellung als wirksam angesehen:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat die Fahrerlaubnisbehörde – ohne dass ihr insoweit Ermessen eingeräumt wäre – die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich im Fahreignungsregister ein Punktestand von acht oder mehr Punkten ergibt. Mit Blick auf die hierauf gestützte Entziehungsverfügung macht die Beschwerde allein geltend, in den Geschäftsräumen einer GmbH könne eine wirksame Ersatzzustellung von an deren Geschäftsführer persönlich gerichteten Schriftstücken gemäß §§ 178, 180 ZPO nicht erfolgen. Dieser Einwand gegen die Berücksichtigung der mit dem Bußgeldbescheid vom 02.10.2017 geahndeten Verkehrsverstöße vom 25.08.2017, die im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewertet wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVG), greift nicht durch.

Voraussetzung für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister ist, dass die zugrundeliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn gegen ihn – wie hier – nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch erhoben wird (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Für die Zustellung des Bußgeldbescheids gelten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG die Regeln der §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Bußgeldbescheid danach wirksam unter der Adresse der .pp. GmbH zugestellt werden konnte. § 180 Satz 1 i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaubt eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, wenn die Zustellung nicht ausführbar ist, weil weder der Zustellungsempfänger selbst noch eine dort beschäftigte Person als Ersatzzustellungsempfänger angetroffen wird. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Diese Regelung gilt für den Antragsteller als GmbH-Geschäftsführer ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an ihn persönlich gerichtet war. Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum kann auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit betrifft (vgl. bereits RG, Urteil vom 22.06.1886 – II 174/86RGZ 16, 349, 351). Die Zustellungsvorschriften regeln insoweit kein Rangverhältnis des Zustellungsortes (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 – VI ZR 198/99BGHZ 145, 358, 364).

Der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen der GmbH gehörenden Briefkasten kann der Antragsteller jedenfalls seit der mit dem Zustellungsreformgesetz vom 25.07.2001 (BGBl. I S. 1206) erfolgten Änderung des Zustellungsrechts auch nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten, der Gewerbebetrieb einer GmbH sei aufgrund deren rechtlicher Selbständigkeit als juristischer Person allein dieser zuzuordnen (vgl. insoweit zur alten Rechtslage – allerdings mit Vorbehalten für kleinere Gesellschaften, deren Geschäftsführer namentlich in der Firma der GmbH erscheinen und als Inhaber des Gewerbebetriebs auftreten – BGH, Beschluss vom 16.04.1986 – VIII ZB 26/85BGHZ 97, 341, 343 sowie BayObLG, Beschluss vom 17.01.1985 – BReg 2 Z 76/84MDR 1985, 506; Beschluss vom 04.11.1999 – 2Z BR 122/99MDR 2000, 105, 106; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.1998 – 1 W 1666/98MDR 1998, 1369; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.1995 – 7 W 16/95NJW-RR 1996, 766, 767; OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1983 – 2 U 112/83NJW 1984, 2372). Hierauf kommt es seit der am 01.07.2002 in Kraft getretenen Novellierung, mit welcher der Gesetzgeber die Regelungen über die Ersatzzustellung unter Aufgabe der Unterscheidung zwischen der Zustellung an natürliche und juristische Personen im Bereich der Geschäftsräume vereinheitlichen wollte (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs zum Zustellungsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4554, 13 f., 20), nicht mehr an. Denn § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist weiter formuliert als § 183 Abs. 1 ZPO a. F. und setzt für die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nicht mehr voraus, dass der Zustellungsempfänger selbst Gewerbetreibender ist. Angeknüpft wird vielmehr allein an den Begriff des Geschäftsraums, der weit auszulegen ist (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 3 VwZG Rn. 89). Es genügt insoweit, dass dem Zustellungsadressaten der Geschäftsraum wie ein eigener zugerechnet werden kann (vgl. Gerecke, JurBüro 2011, 508, 509 f.; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 178 Rn. 19; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 178 Rn. 16; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 178 Rn. 16, sowie – unter Annahme einer Analogie – Neuhaus/Köther, MDR 2009, 537, 538 f., und Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rn. 20; a. A. – unter Bezugnahme auf die zur alten Gesetzeslage ergangene Rspr. – LAG Hessen, Beschluss vom 06.10.2006 – 4 Ta 435/06NZA-RR 2007, 266, 267; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2005 – 3 Ss Owi 1354/2005NJW 2006, 1078 f.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 178 Rn. 20; siehe hierzu auch – jeweils offenlassend – SächsVerfGH, Beschluss vom 21.06.2012 – Vf. 154-IV-11 – juris Rn. 12 und BayVGH, Beschluss vom 09.03.2017 – 22 ZB 17.245 – juris Rn. 10). Dies ist beim Antragsteller als alleinigem Geschäftsführer der pp. GmbH der Fall. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergibt sich nichts anderes. Diese befasst sich nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung an den Geschäftsführer in persönlichen Angelegenheiten, sondern mit der Frage, in welchen Räumlichkeiten eine Ersatzzustellung an die von ihm vertretene juristische Person erfolgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2011 – OVG 1 N 2.10 – juris Rn. 7, 10). Im Übrigen spricht im Fall des Antragstellers ohnehin Einiges dafür, dass die Ersatzzustellung unter der Adresse der GmbH selbst unter Geltung des alten Zustellungsrechts wirksam gewesen wäre, weil er zumindest mit seinen Initialen in der Firma der Gesellschaft in Erscheinung treten sowie nach außen hin – wie allein schon die Formulierung der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.12.2017 zeigt („meine Geschäftsadresse“, „mein Unternehmen“, „mein Gebäude“) – nicht nur als Angestellter, sondern als Inhaber des Unternehmens auftreten dürfte (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 09.10.1973 – V C 110.72BVerwGE 44, 104, 107 f.).“

Die Entscheidung hat auch an anderen Stellen Bedeutung.

Sturz in geöffnete Bodenluke im Klamottenladen, oder: Verkehrssicherungspflicht verletzt?

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Heute am Samstag dann mal wieder zivilrechtliche Entscheidungen zum Verkehrsrecht, und zwar zunächst das OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2018 – 9 U 86/17. Nun ja, das behandelt nicht direkt eine verkehrsrechtliche Fragestellung, aber es hat mit der Verkehrssicherungspflicht zu tun. Passt also auch in diesen Kontext 🙂 .

Es geht um die Verkehrssicherungspflicht in einem Bekleidungsgeschäft. Geklagte hat die gesetzliche Krankenkasse einer am 31.03.2014 in dem von der Beklagten betriebenen Modehaus zu Fall gekommenen Zeugin U aus übergegangenem Recht auf Erstattung der unfallbedingt getätigten Aufwendungen. Die Zeugin U war an diesem Tag durch eine in dem Ladenlokal befindliche geöffnete Luke, die zu diesem Zeitpunkt nicht von der dafür abgestellten Verkäuferin bewacht wurde, in den darunter liegenden Bügelkeller gefallen. Das OLG geht – ebenso wie das LG – von einer Haftung der Beklagten aus, lehnt aber – nach Beweisaufnahme – ein Mitverschulden der Zeugin, das das LG mit 30 % angenommen hatte, ab:

„Der Senat vermochte nach Wiederholung der erstinstanzlich bereits durchgeführten Vernehmung der Zeugin U sowie Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten ein – von der Beklagten zu beweisendes – Mitverschulden der Zeugin U an der Entstehung des Unfalls nicht festzustellen. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht bei seiner Beurteilung der Unfallsituation nicht hinreichend gewürdigt, dass sich der Unfall in einem Ladenlokal ereignet hat, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt wird.

In einem Bekleidunggeschäft muss der Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke ist angesichts der besagten vielfältigen Ablenkungen und der Erwartungshaltung der Kunden während des Publikumsverkehrs eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie an sich nur außerhalb der Geschäftszeiten eröffnet werden darf. Dementsprechend hat auch der Geschäftsführer der Beklagten sich vor dem Senat dahingehend geäußert, die Luke werde üblicherweise nicht während des Publikumsverkehrs geöffnet.

Darüberhinaus lassen sich die exakten Sichtverhältnisse der Zeugin U bei Annäherung an besagten Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat selbst in einer kurzen Ablenkung der Zeugin U durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch ein Mitverschulden nicht zu erkennen.

Ein solches hätte jedenfalls hinter der gravierenden Verkehrssicherungspflichtverletzung, welche die Beklagte zu vertreten hat, vollständig zurückzutreten.“

Aus der PM des OLG Hamm zu dieser Entscheidung ergibt sich etwas mehr Sachverhalt. Da heißt es nämlich:

„Eine während der Geschäftszeiten im Kundenbereich eines Bekleidungsgeschäfts geöffnete Fußbodenluke mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m stellt eine überraschende Gefahrenquelle dar, auf die sich ein Kunde nicht einstellen muss, so dass ihm bei einem Sturz in den Schacht unter der Luke 100 % Schadenersatz zustehen kann. Unter Hinweis hierauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12.04.2017 (Az. 4 O 21/15 LG Bielefeld) überwiegend abgeändert.

Das beklagte Modehaus aus Bielefeld wird nach der Verletzung einer Kundin in seinen Geschäftsräumen von der klagenden Krankenkasse aus Dortmund – aus übergegangenem Recht – auf Ersatz aufgewandter Behandlungskosten in Anspruch genommen. Die seinerzeit 66 Jahre alte Kundin, Kassenmitglied der Klägerin, begab sich im März 2014 in das Modehaus, um einen Pullover für ihre Tochter zu erwerben. Im Gang zur Kasse befand sich ein Schacht im Boden mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m, der in den darunter gelegenen Bügelkeller führte. Dessen Abdeckung stand offen. Weil sie zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah die Kundin die offene Luke und stürzte in den Schacht. Sie erlitt diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels.“

Trotzdem: Augen auf und nicht neugierig sein, was nebenan gequatscht wird 🙂