Heute dann mal eine etwas längere Frage, die mich in der vergangenen Woche erreicht hat. Ich habe die Gerichtsorte wegen der Anonymität gelöscht 🙂 :
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
anbei eine Frage zum RVG:
Entstehen bei mehreren Hauptverhandlungsterminen vor dem AG die Terminsgebühren in gleicher Höhe oder ist dieses von Termin zu Termin unterschiedlich?
Hintergrund:
Ich bin nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl zu insgesamt 3 Terminen beim AG pp. gewesen.
Am ersten Termin (30.06.2016, 7 Minuten) waren keine Zeugen geladen (und der Richter pampte mich an, da ich hier schon eine Terminsverlegung bekommen hätte, wäre es eine Unverschämtheit, dass sich meine Mandantin nicht zur Sache einlassen würde.)
Am 2. Termin (22.09.2016, 6 Minuten) war der Zeuge nicht da.
Am 3. Termin war der Zeuge da, konnte sich aber nicht erinnern, ob meine Mandantin eine von den über 400 Personen war, die er auf dem Festival mit einem Joint in der Hand betroffen und „polizeilich verarztet“ hatte. Nach heftigem Hin und her sowie einer Unterbrechung zur Stellung eines Antrages wurde meine Mandantin dann verurteilt, da der Richter die Verlesung der Protokolle aus der Akte nach § 256 Abs.1 Nr. 5 StPO als zur Meinungsbildung ausreichend erachtete.
Die Berufungsverhandlung vor dem LG dauerte dann ebenfalls nur wenige Minuten und das Verfahren wurde eingestellt. Kosten und Auslagen gingen zu Lasten der Staatskasse.
Bei der Abrechnung habe ich mir erlaubt, die Terminsgebühren beim AG (4108 VV RVG) aufgrund des letztendlichen Erfolges und meiner Fachanwaltseigenschaft (und des unsagbar unfreundlichen Richters) mit 330 € pro Termin anzusetzen.
Dieses wurde vom Bezirksrevisor für die ersten 2 Termine bemängelt und für den 3. Termin zugestanden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass im RVG – Kommentar von Gerold/Schmidt ausgeführt wird: „Die Terminsgebühr entsteht für alle Hauptverhandlungstermine in gleicher Höhe. Es wird nicht zwischen dem ersten Hauptverhandlungstermin, Fortsetzungsterminen und/oder einem nach Aussetzung der Hauptverhandlung erneuten ersten Hauptverhandlungstermin unterschieden.“ (Gerold/Schmidt – Burhoff, RVG, VV 4108-4111, Rn.2)
In einem Hinweis vom 20.07.17 erklärt das LG pp.:
„Soweit der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Burhoff in Gerold/Schmidt (Ziff. 4008 Rn.2) die Auffassung vertritt, die Terminsgebühr falle für jeden Hauptverhandlungstermin in derselben Höhe an, kann dem nicht gefolgt werden. Weder wird diese Auffassung von Burhoff vertreten, noch ist sie mit dem Gesetz vereinbar. Aus dem Wortlaut von Ziff. 4008, der für den Wahlanwalt eine Terminsgebühr im Rahen von 70 bis 480 € je Hauptverhandlungstag vorsieht, erschliesst sich unmittelbar, dass für jeden Hauptverhandlungstag eine gesonderte Terminsgebühr innerhalb dieses Rahmens verlangt werden kann. Eine derartige gesetzliche Regelung wäre sinnlos, wäre die Gebühr innerhalb dieses Rahmens für jeden Hauptverhandlungstag nach -nicht ersichtlichen Kriterien- in gleicher Höhe zu bestimmen“
Man legte mir nahe, meine Beschwerde zurückzunehmen, da im Beschwerdeverfahren das Verbot der Schlechterstellung nicht gelten würde und ich ansonsten mit weiteren Kürzungen zu rechnen hätte.
Bevor ich mich hierzu gegenüber den pp. äußere, wollte ich jedoch der Einfachheit halber höflich beim Kommentator selbst anfragen, ob dieser
a) Meinungen in seine Kommentierungen schreibt, die er selbst gar nicht vertritt 😉 , oder
b) der Bezirksrevisor beim LG pp. vorsichtiger mit seinen Urteilen sein sollte, wer welche Meinung vertritt und wer nicht, oder
c) der Verfasser dieser Zeilen nur das aus dem Kommentar herausgelesen hat, was er lesen wollte und einem Irrtum erlegen ist.“
Und? Wie sieht es aus?