Archiv für den Monat: September 2016

Sonntagswitz: Ich war in Bayern….. und Oktoberfest ist auch…..

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Ich war in der letzten Woche mal wieder zum Referieren unterwegs, und zwar in Nürnberg. Das liegt im Bundesland Bayern, so dass die Überschrift passt, denn ich weiß: Die Franken mögen es manchmal nicht, wenn man sie als Bayern bezeichnet. Aus dem Grund also dann heute „Bayernwitze“, passt ja auch ganz gut zum Oktoberfest. Also:

Gerhard Schröder hat sich im Bayrischen Wald verlaufen. Kommt ein Bauer mit einem Langholzfuhrwerk gefahren. Schröder fragt, ob er ihm den Weg zeigen kann.

Sagt der Bauer: „Konnst di hint’n auf den längsten Baum aufisetz’n nacha bring i di scho hoam.“ Tatsächlich kommt er gut an und will sich für die Hilfe bedanken.

Darauf der Bauer: „Des macht doch nix, i hätt‘ sowieso an roten Lumpen hinten dran binden müssen!“


Jürgen Klinsmann kommt im Himmel.
Gott zu Klinsmann: „In Anbetracht Ihrer großen Verdienste um den FC Bayern kriegen Sie hier Ihr eigenes Häuschen. Und glauben Sie mir, das kriegt hier nicht jeder!“
Gott nimmt Klinsmann an die Hand und führt ihn vor einen kleinen Flachdachbungalow. Eine kleine FC-Bayern-Fahne weht im Vorgärtchen.
Klinsmann denkt sich: „Nett“, dreht sich um … und traut seinen Augen nicht.
Auf der nächsten Wolke über ihm steht eine riesige Villa. Sie ist rot weiß gestrichen und über und über mit FC-Symbolen, -Graffiti, -Fahnen und Transparenten übersät, große FC-Wappen aus Marmor zieren den Garten. Aus riesigen Lautsprechern dröhnt die FC Hymne zu ihm herab. In FC Trikots gewandetes Hauspersonal erfüllt alle Wünsche.
Klinsmann ist schwer brüskiert: „Was ist das denn? Wem gehört denn der Palast da?“
Gott dreht sich um und schaut Klinsmann tief in die Augen: „Mein Sohn, das ist MEINS!“

Und dann noch zwei zum Oktoberfest – hier „geklaut“ .

Der Meier Fritz sitzt beim Wirt vor seinem siebten Weißbier, stiert in die Luft und sinniert vor sich hin, wie es Betrunkene halt gerne tun:

„Da gibst an Hauffn Geld fürs Sauffa aus, dass d‘ dei‘n Hausdracha vergessn konnst, nachad kimmst hoam und siehgst’n glei doppelt!“


und:

Ein Norddeutscher und ein Bayer diskutieren.
Der Bayer: „Also, bei uns trinkt man jeden Abend so 4 bis 5 Maß Bier.“
Der Norddeutsche entsetzt: „Also, ich trinke nur wenn ich Durst habe.“
Der Bayer seufzt: „Die Preißn, wie die Tiere sind’s …“

Wochenspiegel für die 38. KW., das war Fischer, Nacktfotos, Schweigepflicht, Stress

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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So, der September ist fast rum, in Bayern läuft das Oktoberfest, jetzt kommt dann nur noch Weihnachten. Na ja, ein wenig Zeit bis dahin ist ja noch. Und bis dahin sind es ja auch noch eine paar Wochenspiegel, in denen ich berichten kann. Und in dieser Woche berichte ich, über:

  1. Wie sag ich’s meinem Kinde: Anwaltliche Honorar-Argumentation,
  2. und dann – nur zur Sicherheit: Kanzlei Schmidt verschickt Fake-Porno-Abmahnungen für abbywinters.com BV
  3. Fischer im Recht – Der bloggende Bundesrichter,
  4. Angeklagter wünscht sich härtere Strafe,
  5. OLG Frankfurt: Betroffener muss Einsicht in digitale Falldatei erhalten,
  6. Links auf Nacktfotos und das Urheberrecht,
  7. Ich bin ein Amtsträger – gib mir Deine PIN!,
  8. Schweigepflicht bei Terrorgefahr aufheben?,
  9. OLG Hamm – Begriff „Polizei“ genießt Namensschutz als Behördenbezeichnung nach § 12 BGB,
  10. und dann war da noch: 101 Sofortmaßnahmen, die dir bei Stress im Studium helfen.

Verlassen eines Grundstücks – da muss man besonders aufmerksam sein

Entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Urheber Mediatus

Keine bahnbrechenden neuen Aussagen enthält das AG Schwarzenbek, Urt. v. 23.05.2016 – 2 C 741/15. Es erinnert aber noch einmal an die Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers bei Verlassen einer Einfahrt (§ 10 StVO). Dann gilt: Ein Fahrzeugführer hat sich bei Verlassen einer Einfahrt so zu verhalten, dass eine Gefährdung vorfahrtberechtigter anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Verletzt er diese Pflichten, tritt die Betriebshaftung des Fahrzeuges des Vorfahrtberechtigten hinter dieses Verschulden zurück und der die Einfahrt Verlassende haftet voll:

„Dementsprechend hat die Beklagte zu 2) den ihr obliegenden Beweis, dass sie dem Kläger ein gefahrloses Vorbeifahren an ihrem Fahrzeug ermöglicht hätte, nicht erbracht hat. Vielmehr hat sie durch ihre Fahrweise den Kläger zu einer Vollbremsung und einem anschließenden Ausweichmanöver gezwungen, um einen Zusammenstoß mit ihrem Fahrzeug zu vermeiden. Aufgrund der Verletzung dieser Kardinalpflicht aus § 8 StVO konnte und musste die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben, so dass die Beklagten grundsätzlich zu 100 % haften.“

Rettung, oder: Die Ergänzung des Wiedereinsetzungsantrages

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Zum Auftakt des samstäglichen „Kessel Buntes“ zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – VI ZB 19/16 -, der in in einem zivilverfahrensrechtlichen Wiedereinsetzungsverfahren ergangen ist. Es geht um die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsantrag ggf. ergänzt werden kann. Das hat der BGH – erneut – bejaht:

b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen.

aa) Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen kon-kreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wie-dereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 29. Januar 2002 – VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 7. März 2002 – IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 – XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 – XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 – IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 – XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9).

bb) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu den Umständen der Postaufgabe geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO)………..“

Damit kann dann der ein oder andere Wiedereinsetzungsantrag gerettet werden.

Ich habe da mal eine Frage: Welchen Weg der „zwangsweisen Durchsetzung“ gibt es?

© AllebaziB - Fotolia

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Heute mal eine Frage, die so oder ähnlich häufiger gestellt wird. Ich räume ein, dass mich diese Fragen immer ein wenig „erschrecken“.Gefragt wurde:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe u. a. für den Fachanwalt Strafrecht Seminare bei Ihnen besucht und komme nun auf ihr Angebot – ich hoffe, es besteht noch – zurück, eine Frage zu stellen.

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Anklage zurück. Ich beantrage bei Gericht, der Staatskasse die Kosten aufzuerlegen. Nach zwei Monaten erinnere ich, nach nochmals drei Monaten nochmals. Nun sind 9 Monate vergangen, ohne dass ich überhaupt eine Antwort erhalte.

Ich finde keinen Weg der zwangsweisen Durchsetzung. Wie gehe ich vor?“

Für mich „erschreckend“, aber: Welchen Weg der Durchsetzung gibt es?