Archiv für den Monat: September 2016

„Schuß noch gehört?“, oder: Erfindungsgeist des Kostenbeamten

entnommen openclipart.org

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Ich habe länger überlegt, welche Überschrift ich für dieses Posting wähle. Ich habe mich dann eben für  „Schuß noch gehört?“, oder: Der Erfindungsgeist des Kostenbeamten“ entschieden. Denn die trifft den Sachverhalt, den der Kollege Kümmerle aus Berlin mir geschildert hat, m.E. am Besten. Es geht/ging um Folgendes – so die Schilderung des Kollegen:

Der Mandant ist auf Anregung des Kollegen im Ermittlungsverfahren begutachtet worden. Nach einigen Querelen um die Auswahl des Gutachters, ergab die Begutachtung dann, dass der Mandant nicht ausschließbar schuldunfähig handelte, eine Unterbringung aber nicht angezeigt war. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kollege war als Pflichtverteidiger bestellt und rechnete auch eine Gebühr Nr. 4141 VV RVG ab. Deren Festsetzung ist zunächst abgelehnt worden. Begründungs(sversuch) des erfinderischen Kostenbeamten:

„Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer wurde abgesetzt, mithin insgesamt 157,08 € da diese Gebühr aus tatsächlichen Gründen nicht entstanden ist, da im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO überhaupt noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war, sodass auch überhaupt noch keine Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werden konnte. Die im Schreiben vom 13.06.2016 (= BI. 167 Bd.lI) mitgeteilten Tätigkeiten werden im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4104 VV RVG abgegolten.“

Dagegen dann die Erinnerung des Kollegen Kümmerle mit folgender Begründung

„In Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG ist der Fall der Einstellung des Strafverfahrens geregelt. In welchem Verfahrensstadium die Einstellung erfolgt, ist ohne Bedeutung. Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält keine zeitliche Beschränkung mit Ausnahme des Umstandes, dass durch die Einstellung eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden sein muss. Die Einstellung kann also auch im Ermittlungsverfahren erfolgen (Burhoff, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 19). Unerheblich ist auch, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellt. Die Gebührenziffer Nr. 4141 VVRVG steht in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, der als „Strafsachen“ tituliert ist. In der Überschrift zur Nr. 4141 VV RVG wird ein Bezug zur Hauptverhandlung im Sinne von § 230 StPO hergestellt; es folgt in Abs. 1 Nr.1 die Bezugnahme auf ein „Verfahren“, das nicht nur „vorläufig eingestellt“ werden darf, sowie in Nr. 2 auf ein „Hauptverfahren“, das das Gericht nicht eröffnet. In Nr. 3 geht es um die Rücknahme von Rechtsmitteln, des Einspruchs gegen Strafbefehl, der Berufung und Revision. Die in Nr. 4141 W RVG mit einer Zusatzgebühr bedachten Situationen stehen begriffsnotwendig im Zusammenhang mit dem Strafverfahren; in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann daher nur das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemeint sein. Auch nach Sinn und Zweck ist diese Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen wollte die Hauptverhandlung entbehrlich zu machen.“

Das LG hat es dann gerichtet und im LG Berlin, Beschl. v. 09.08.2016 – 510 AR 1/15 – nachfestgesetzt. Begründung:

„Aufgrund der Erinnerung und Prüfung wurde festgestellt, dass auch die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG im Ermittlungsverfahren entstehen kann. ….“

Ich frage mich: Wirklich Schuß noch gehört bzw. in welcher Kommentar oder an welcher Stelle hat der Kostenbeamte zur Begründung seiner Absetzung nachgelesen? Ich kenne keine, in der die (abwegige) Ansicht vertreten wird, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Ermittlungsverfahren nicht entstehen kann. Besser und eher kann man doch auch eine Hauptverhandlung nicht verhindern, in dem man schon an der Einstellung des Verfahrens im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ mitwirkt. Wäre die Auffassung des Kostenbeamten richtig, würde dieses Verfahrensstadium insgesamt aus dem Anwendungsbereich der Nr. 4141 VV RVG herausfallen. Mit Verlaub: Völliger Quatsch. Das hat dann ja auch das LG so gesehen und kurz und zackig nachfestgesetzt. Eine weitere Begründung gibt es in dem beschluss nicht. Warum auch, wenn die Fehlerhaftigkeit der Absetzung so auf der Hand liegt.

Dolmetscherkosten gibt es auch für TOA-Gespräche

© mpanch - Fotolia.com

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Heute ist Freitag und der Wochentag schließt ja „traditionsgemäß“ immer mit dem RVG-Rätsel. Und daher gibt es vorher noch zwei RVG-Entscheidungen bzw. zwei Postings mit gebührenrechtlichemn Einschlag. Und das ist zunächst der LG Köln, Beschl. v. 05.07.2016 – 113 Qs 47/16. In ihm geht es um die Erstattung von Dolmetscherkosten, die einem Angeklagten in Zusammenhang mit einem Täter-Opfer-Ausgleichsgespräch entstanden sind. Es war bei einem, „TOA_Ausgleichs-Verein“ zur Einleitung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) ein Erstgespräch geführt worden, an dem neben dem Angeklagten und seinem Verteidiger eben auch ein Dolmetscher teilgenommen hatte, da der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Kosten: Rund 260 €, die der Angeklagte ersetzt verlangt hat. Der Bezirksrevisor hat zur Erstattung ablehnend Stellung genommen mit der Begründung, „dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, da es sich um solche Dolmetscherkosten gehandelt habe, „die in geführten Gesprächen mit Dritten entstanden“ seien. Aus Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ergebe sich zudem „kein Recht des Angeklagten, von jeglichen Dolmetscherkosten freigestellt zu werden“.“ Das Ag war auf diesen Zug aufgesprungen und hat die Erstattung abgelehnt. Das LG setzt fest:

Es ist anerkannt (EGMR, Urt. v. 23.10.1978, Fundstelle: NJW 1979, 1091 f. nach beck-online; BGH, Beschl. v. 26.10.2000, -3 StR 6/00-, nach juris; Schmitt in: Meyer/Goßner, StPO, 59. Auflage 2016, Anh. 4 zu Art. 6 MRK Rn. 25 mit weiteren Nachweisen), dass über die gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK dem Wortlaut nach garantierte unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren hinaus dem ausländischen Angeklagten, der der Landessprache nicht ausreichend mächtig ist, auch ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger ein Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zusteht. Hintergrund dieser weiten Auslegung des Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ist, dass nach den Maßstäben der EMRK der Anspruch des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren es gebietet, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen, maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakten kostenlos in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu ermöglichen, alle von ihm in Ausübung seiner strafprozessualen Rechte abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichtssprache übertragen zu lassen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist (so ausdrücklich BGH, a.a.O. Rn. 20 bei juris).

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Sinne war es in Person des Betroffenen auch erforderlich, auf entsprechenden Rat seines Verteidigers hin, mit diesem einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB anzustreben und hierfür ein durch einen Dolmetscher begleitetes Erstgespräch bei dem für die Anbahnung einer derartigen strafprozessual anerkannten Verständigung von Täter und Opfer in den Räumlichkeiten des Vereins die Waage Köln zu führen. Dabei ist nämlich zu bedenken, dass die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB bzw. das Absehen von Strafe, das ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB ermöglicht, anerkanntermaßen stets einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraussetzt (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 46a Rn. 10a mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung), regelmäßig in Form eines Geständnisses des Täters (BGH, Urt. v. 19.12.2002, -1 StR 405/02-, nach juris). Dieser kommunikative Prozess ist vorliegend damit in Gang gesetzt worden, dass der Betroffene (mit seinem Verteidiger) die Tat und seinen Verantwortungsbeitrag aus seiner Sicht gegenüber der Mitarbeiterin der Waage Köln geschildert hat. Dieses Gespräch, für das der Betroffene aufgrund seiner nicht ausreichenden Deutschkenntnisse einen Dolmetscher benötigt hat, hat daher das Ziel verfolgt, eine günstigere strafrechtliche Beurteilung durch das erkennende Gericht zu erfahren, war daher also die Inanspruchnahme eines ihm durch die Strafprozessordnung in § 46a StGB zur Verfügung gestellten Rechts. Da dieses Gespräch demnach Teil des (vorbereitenden) Strafverfahrens, mithin einer wirksamen Verteidigung – was auch darin zum Ausdruck kommt, dass das Verfahren aufgrund dieses Ausgleichversuchs schließlich eingestellt worden ist, wie sich aus der Verfügung des Abteilungsrichters vom 11.02.2015 ergibt –, gewesen ist, hatte der Betroffene auch einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK resultierenden Anspruch auf Erstattung der hierbei angefallenen Dolmetscherkosten.

Soweit der Bezirksrevisor und ihm folgend das Amtsgericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt haben, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, da es sich um solche Dolmetscherkosten gehandelt habe, „die in geführten Gesprächen mit Dritten entstanden“ seien, greift das zu kurz. Richtig ist daran lediglich, dass – wie bereits dargelegt – nicht sämtliche Dolmetscherkosten, die im Rahmen von Gesprächen anfallen, die ein Angeklagter unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers vor einem Strafverfahren führt, erstattungsfähig sind. Nicht erstattungsfähig sind jedenfalls solche Gespräche, die – wie z.B. Besuchsgespräche des Angeklagten in Untersuchungshaft (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.06.2002, -1 Ws 102/02-; nach juris) – in keinem Zusammenhang mit der Ausübung prozessualer Rechte bzw. einer wirksamen Verteidigung des Angeklagten stehen. Um ein solches Gespräch mit einem „Dritten“ hat es sich aber vorliegend – wie im Einzelnen dargelegt – gerade nicht gehandelt.“

M.E. richtig und alles gut. Allerdings bis auf den letzten Absatz. Die dort zitierte Entscheidung des OLG Schleswig und die darauf gestützte Auffassung des LG – wenn ich es denn richtig verstehe – dürfte druch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. NJW 2004, 1095) inzwischen überholt sein.

Manche lernen es nie IV, oder: Mal wieder unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

© Alex White - Fotolia.com

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Ich habe ja neulich mit der kleine Serie begonnen: „Manche lernen es nie…“. In die Reihe passt dann der BGH, Beschl. v. 17.08.2016 – 4 StR 321/16, in dem sich der BGH mal wieder mit den Voraussetzungen eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrages auseinander setzetn muss. Es ist mit der Problematik so ähnlich wie mit der Begründung der Nebenklägerrevision. Immer wieder muss man dieselben Textbausteine des BGH lesen und ich frage mich: Lesen Verteidiger das nicht? Offenbar nicht bzw. nicht alle, denn sonst würden nicht so viele Wiedereinsetzungsanträge daran scheitern, dass sie nicht ausreichend bergündet worden sind. Und es handelt sich bei den vom BGH angesprochenen Fragen um Grundlagen, also nichts Besonderes. So auch im Beschl. v. 17.08.2016 – 4 StR 321/16.

Das LG hat den Angeklagten am 12.04.2016 wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (immerhin) drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit einem am 10.06.2016 beim LG eingegangenen Verteidigerschriftsatz hat der Angeklagte unter Hinweis auf ein Versehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und Revision eingelegt. Und: Unzulässig, denn:

„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernis-ses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54, 55). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10).

Diesen Voraussetzungen wird der Wiedereinsetzungsantrag nicht gerecht. Denn er verhält sich nicht dazu, wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, dass noch keine Revision eingelegt ist. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist auch nicht nach der Aktenlage offensichtlich. Danach wurde von Seiten des Landgerichts bereits am 3. Mai 2016 die Übersendung einer Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk sowohl an den Verteidiger als auch an den Angeklagten verfügt. Diese Verfügung wurde noch am selben Tage ausgeführt. Einen Hinweis darauf, dass die Urteilsabschrift dem Angeklagten nicht zugegangen sein könnte, enthält die Akte nicht.“

Für mich nicht nachvollziehbar.

Lex Mollath, oder: Anwendung der Neuregelung und „erhebliche Straftat“

© cunaplus - Fotolia.com

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§ 63 StGB ist durch das „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 08.07.2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 01.08.2016 neu gefasst worden. Das ist – wenn ich mich richtig erinnere – die sog. „Lex Mollath“. Zu dieser gesetzlichen Neuregelung gibt es dann schon die ersten obergerichtlichen  Entscheidungen, und zwar.

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v.03.08.2016 – 4 StR 305/16, in dem der BGH ergänzend zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ausführt, dass

„..diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den ver-gangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht.“

Und das ist der OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2016 – 4 Ws 276/16 -, in dem das OLG zum Begriff der „erheblichen Straftat“ i.S. des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB Stellung genommen hat:

„Die Begründung des angefochtenen Beschlusses genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers auch den Anforderungen des § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i. V. m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung, wonach die Maßregel grundsätzlich für erledigt zu erklären ist, wenn zehn Jahre der Unterbringung vollzogen worden sind, falls nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Bei der Anlasstat sowie bei den von dem Betroffenen im Verlauf des Maßregelvollzuges begangenen Übergriffshandlungen und bei der dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 28.12.2005 zu Grunde liegenden Tat handelt es sich um erhebliche Gewalttaten, bei denen die Opfer im Sinne des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB körperlich schwer geschädigt werden. Bei Körperverletzungsdelikten liegt ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung des Opfers regelmäßig vor, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar einer längeren stationären Krankenhausbehandlung bedarf. Gleiches gilt für Körperverletzungsdelikte, bei denen der Täter — wie hier — dem Opfer wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt oder dem Opfer heftig gegen den Kopf oder den Oberkörper tritt.“

Schneller geht es kaum….

Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“

Poliscan Speed - RadarIn Bayern läuft hinsichtlich der Einsicht in die Messunterlagen nichts bzw. kaum was. Darauf hat schon vor einigen Tagen der Kollege Gratz im Verkehrsrechtsblog hingewiesen, als er den AG Würzburg, Beschl. v. 21.07.2016 – 262 OWi 962 Js 11069/16 – vorgestellt hat. Das AG hat den Antrag des Verteidigers auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei (TUFF-Datei) durch deren Überlassung samt TOKEN-Datei und Passwort und einen Terminsverlegungsantrag des Verteidigers – mal wieder – als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt:

I.
Das Amtsgericht bestimmte nach Absprache mit dem Verteidiger am 27.06.2016 Hauptverhandlungstermin auf 08.08.2016. Die Ladung wurde am 05.07.2016 dem Verteidiger und dem Betroffenen zugestellt.

Am 19.07.2016 teilte der Verteidiger mit, dass der Betroffene ein Gutachten über die Messung in Auftrag gegeben habe. Daher beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen und ihm die TUFF-Datei, die TOKEN-Datei und das Passwortes zu übersenden.

II.
1. Der Antrag auf Überlassung der digitalen Messdatei ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt nicht aus dem in § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 1. Alt. StPO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten ist.

Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstücks i. S. d. § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 2. Alt. StPO zu. Für ein solches bestünde allerdings nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen (hier: polizeilichen) Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der gegebenenfalls kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (Vgl. § 147 IV 1 StPO).

Auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I,III b MRK) folgt kein entsprechender Anspruch, weil die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in der Beweisaufnahme erfolgen kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15).

2. Der Antrag auf Terminsverlegung wird nach pflichtgemäßen Ermessen als unbegründet abgelehnt.

Dabei wurden namentlich der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung mit den Interessen der Beteiligten, hier dem Recht auf ein faires Verfahren abgewogen. Dabei überwiegt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, denn die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung kann in der in Beweisaufnahme überprüft werden. Daher wird das Recht auf ein faires Verfahren durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht verletzt.“

Dass das falsch ist, habe ich ja schon öfters dargelegt. Ich will das jetzt nicht alles wiederholen, man wird allmählich müde. Aber die AG (in Bayern) nicht. Warum auch? Sie können sich entspannt zurücklehnen. Denn sie brauchen noch nicht einmal die Aufhebung durch das zuständige OLG Bamberg zu fürchten. Das deckt diese Praxis mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15 (dazu:„Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0). Und nicht nur das: Es hat jetzt noch einen „draufgesetzt“ im OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16, übrigens mal wieder mit einem vor Zitaten strotzenden amtlichen Leitsatz. In dem Beschluss, auf den ich noch zurückkomme, wird eine Vorlage an den BGH im Hinblick auf den OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 (dazu: OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) abgelehnt. Wer sich auf „Bewegung“ in der Rechtsprechung der OLG gefreut oder auf diese gehofft hat, wird enttäuscht. Es gilt eben: „mia san mia“ oder „anderer Rechtskreis“. Und was andere machen, interessiert uns wenig.