Ich habe da mal eine Frage: Welchen Weg der „zwangsweisen Durchsetzung“ gibt es?

© AllebaziB - Fotolia

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Heute mal eine Frage, die so oder ähnlich häufiger gestellt wird. Ich räume ein, dass mich diese Fragen immer ein wenig „erschrecken“.Gefragt wurde:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe u. a. für den Fachanwalt Strafrecht Seminare bei Ihnen besucht und komme nun auf ihr Angebot – ich hoffe, es besteht noch – zurück, eine Frage zu stellen.

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Anklage zurück. Ich beantrage bei Gericht, der Staatskasse die Kosten aufzuerlegen. Nach zwei Monaten erinnere ich, nach nochmals drei Monaten nochmals. Nun sind 9 Monate vergangen, ohne dass ich überhaupt eine Antwort erhalte.

Ich finde keinen Weg der zwangsweisen Durchsetzung. Wie gehe ich vor?“

Für mich „erschreckend“, aber: Welchen Weg der Durchsetzung gibt es?

4 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Welchen Weg der „zwangsweisen Durchsetzung“ gibt es?

  1. Schultern

    Ich würde es mit einer Verzögerungsrüge nach § 198 GVG versuchen. Dabei kann man eine Kopie „zur Kenntnisnahme“ an den Gerichtspräsidenten schicken. Der soll ja auch erfahren, welcher Richter faul ist.

  2. RA Löwenstein

    Dienstaufsichtsbeschwerden gelten zwar als fruchtlos; aber nur insoweit als dem Betroffenen keine persönlichen Konsequenzen drohen. In der Sache hat eine DAB, die auf Untätigkeit abzielt, zumeist zur Folge, daß es weitergeht. Wenn auch das nicht hilft: einfach „Beschwerde“ einlegen. Selbst wenn der Rechtsbehelf unzulässig sein sollte sollte, müßte die Akte im Falle der Nichtabhilfe an die höhere Instanz weitergeleitet werden. Irgendeine Form der Stellungnahme erhält man auf diese Weise in jedem Fall.

  3. schneidermeister

    Mal ganz praktisch vor etwaigen Rechtsbehelfen:
    Als erstes würde sich anbieten, bei der StA als aktenführende Stelle nachzufragen, ob die Akte jemals wieder an das Gericht verschickt wurde…Nach der Anklagerücknahme dürfte die Akte erst einmal wieder an die StA gegangen sein, ob auf den Antrag auf Kostenentscheidung hin die Akte dann wieder vom Gericht angefordert und auch dorthin wieder verschickt wurde, lässt sich wohl am Besten so klären……

    Und zum Rechtsbehelf: die Auslagenentscheidung nach § 467a StPO setzt voraus, dass die StA die Klage zurücknimmt UND das Verfahren einstellt. Hat der Fragesteller denn überhaupt schon eine -nicht nur vorläufige – Einstellungsverfügung erhalten?

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