Archiv für den Monat: August 2016

Verfahrenserledigung der besonderen Art II: Rechtsschutzversicherung zahlt Bußgeld

© Fotolia - fotomek

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Und hier dann der zweite Versuch der Verfahrenserledigung der besonderen Art (zum ersten hier: Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge). Dieser zweite Versuch stammt von einem Kollegen, der ungenannt bleiben möchte. Übersandt hat er mir das anonymisierte Schreiben einer Rechtsschutzversicherung, das ihn bzw. den Mandanten in einer Bußgeldsache erreicht hat. Da heißt es:

Sehr geehrter Herr ppp.
in dieser Bußgeldsache besteht grundsätzlich Versicherungsschuiz im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages und der ihm zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Zur allseitig schnellen und wirtschaftlichen Erledigung bieten wir deshalb an, das Bußgeld und die Verfahrenskosten zu übernehmen, wenn dieser Rechtsschutzfall damit für uns kostenmäßig erledigt ist.

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung werden wir für den Fall der Annahme dieses Angebotes nicht in Abzug bringen_

Sofern bereits eine anwaltliche Vertretung vorliegt, sind wir zusätzlich bereit, die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr (jeweils Mittelgebühren) sowie die Auslagen zu übernehmen.

Mit Zahlung dieser Beträge sind sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit uns gegenüber abgegolten.

Sofern noch nicht geschehen, übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Anhörungsbogens bzw. des Bußgeldbescheids,
Zum Zeichen ihres Einverständnisses bitten wir Sie, uns dieses Schreiben unterzeichnet zurückzusenden. Bitte teilen Sie uns vorsorglich die vollständigen Bankdaten mit. Nach Erhalt werden wir den Betrag unverzüglich auszahlen.
 
Bitte beachten Sie, dass wir zwar die angedrohte bzw. verhängte Geldbuße begleichen können,
eine mögliche Androhung bzw. Verhängung von Punkten oder eines Fahrverbots bleibt davon unberührt.“

Auch irgendwie rührend, nicht wahr? Lassen wir mal die rechtliche Zulässigkeit außen vor, die habe ich jetzt nicht geprüft – zu § 153a StPO gab/gibt es eine Diskussion, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Geldbuße erstattet. Aber: Ist es Aufgabe einer RSV so zur Verfahrenserledigung beitragen zu wollen? Auch hier: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Immerhin hat man aber erkannt, dass Punkte und ggf. ein Fahrverbot beim Betroffenen bleiben, wenn er sich das Verfahren abkaufen lässt. Wäre ja sonst auch schlecht für den Sachbearbeiter.

Auch das kommt in „Amüsantes“.

Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Diese Woche eröffne ich mit zwei Beiträgen zur Verfahrenserledigung im Bußgeldverfahren, allerdings der besonderen Art. In den vergangenen Tagen haben mir nämlich zwei regelmäßige Blogleser über zwei besondere Arten der Verfahrenserledigung berichtet bzw. über zwei Versuche, das Bußgeldverfahren zu erledigen, die in meinen Augen schon berichtenswert sind.

Das war zunächst einmal der Kollege Streibhardt aus Gera, der berichtete, folgenden Hinweis der Verwaltungsbehörde erhalten zu haben:

„Hinweis der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist bei Erlass des Bußgeldbescheides vom Tatvorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden.
Auf Grund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann das zuständige Amtsgericht jedoch auch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen.
Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne der Rechtsprechung handelt
es sich um Werte von
– 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
– 40 % (KG, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
– 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
– 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249)
– 50 % (OLG Hamm 4 RBs 91/16 Beschluss vom 10.05.2016).
Diese Werte sind hier weit überschritten.
Der für die Brückenbaustelle eingerichtete Geschwindigkeitstrichter begann mit dem Verkehrszeichen „Baustelle 2 km“, weiterhin „Baustelle 800 m“ und dann folgten die Verkehrszeichen VZ 274-100; VZ 274-80; Hinweiszeichen „Radarkontrolle“; VZ 274-60 und VZ 274-40. Alle Zeichen waren jeweils beidseitig aufgestellt. Das Hinweiszeichen „Radarkontrolle“ wurde mit dem VZ 274-60 nochmals wiederholt.
Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung wegen Vorsatz würde die Regelgeldbuße verdoppelt und eine gänzliche oder teilweise Absehung vom Fahrverbot wäre in der Regel ausgeschlossen.
Nach hiesiger Kenntnis wird eine Rechtsschutzversicherungen bei einer Verurteilung wegen Vorsatz nicht leisten. Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens. Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.“

Diese Fürsorge der – wohl gemerkt – Verwaltungsbehörde, nicht etwa des Amtsgerichts nach Einspruchseinlegung, ist doch rührend, oder? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Tun wir nicht, Wir glauben an das Gute im Menschenbei der der Verwaltungsbehörde. Allerdings: Wenn man schon mit Fürsorge „drückt“, dann aber bitte auch richtig „drücken“, denn: Die Ausführungen zur Rechtsschutzversicherung – der Hinweis ist besonders rührend – sind m.E. falsch.

Ich habe es dann mal unter „Amüsant“ abgelegt.

Sonntagswitz: In Rio ist Bergfest, also gibt es Olympia-/Sportwitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In Rio ist heute Bergfest = die erste Hälfte der Olympiade ist rum. Da kann man dann mal Olympia-/Sportwitze bringen. Also:

„Nachdem im Olympischen Dorf eingebrochen wurde, fragt der Polizeibeamte vorwurfsvoll einen 100-Meter-Läufer:

„Sie sind doch so ein ausgezeichneter Läufer! Konnten Sie den Einbrecher denn nicht aufhalten?“ 

„Klar“, erwidert der, „ich hab ihn sogar überholt und die Führung behalten. Aber als ich mich dann umdrehte, war er verschwunden!“


Der Gewichtheber ist betrübt. „Schon wieder verloren!“, berichtet er seinem Freund.

„Ach, Mann“, versucht der zu trösten, „du solltest das nicht so schwer nehmen!“


Olympische Spiele, Diszplin Hammerwerfen.
Ein Amerikaner betritt den Kreis, dreht sich, rotiert wie wild und schleudert den Hammer und – neuer Weltrekord!!! 150 Meter!!!
Die Reporter sofort zu ihm hin: „150 Meter! Unglaublich! Neuer Weltrekord, wie kann das sein?“
Der Amerikaner: „Ja, well, ähm, my father war ein Holzfäller, and my grandfather, he was auch ein Hölzfäller – and, das gibt solche Muskeln.
In dem Moment wirft ein Russe, er dreht sich, rotiert und schleudert den Hammer und – wieder neuer Weltrekord!!! 200 Meter!!!
Die Reporter sofort zu ihm hin: „200 Meter! Unglaublich! Neuer Weltrekord, wie kann das sein?“
Der Russe: „Ja, mein Vaterrr, derrr hat in Mine gearrrbeitet in Sibira, und mein Grrrrossvater, derrrr hat auch in Mine gearrrbeitet in Sibirrria, und das gibt Muuuuskeln!“
In dem Moment wirft ein Ostfriese, er dreht sich, rotiert und schleudert den Hammer und – wieder neuer Weltrekord!!! 350 Meter!!!
Die Reporter sofort zu ihm hin: „350 Meter! Unglaublich! Neuer Weltrekord, und noch von einem Ostfriesen, hat man ja noch nie was gehört, wie kann das sein?“
Der Ostfriese: „Ja, mein Vater, der war arbeitslos, und mein Großvater, der war auch arbeitslos, und die haben mir beide immer gesagt: Wenn Dir jemand einen Hammer in die Hand drückt, dann wirf ihn bloß weit weg!“


und dann den noch – gibt bestimmt Kommentare ….

Die attraktive Blondine lernt Tennisspielen.

Der junge Tennislehrer mahnt sie während des Trainings: „Sie dürfen die Bälle nicht so hüpfen lassen, sonst…“

„Sicher“, ruft die Blondine, „aber der BH ist mir beim Tennis unbequem!“


 

Wochenspiegel für die 32. KW, das war Eklat in München, Alexander Hold, Ad-Blocker und Section Control

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Auch die 32. Woche schließe ich mit einem Wochenspiegel ab, bevor es dann am Nachmittag den wöchentliche Sonntagswitz gibt. Nun, was war in der ablaufenden Woche – in meinen Augen interessant/berichtenswert? Das war:

  1. der Ausbruch des Vorsitzenden im „Münchner Oktoberfest Prozess“ mit: Jegliche professionelle Distanz, oder: Richter verurteilt Anwälte gleich mit , wobei ich mich frage, wer da eigentlich die „professionelle Distanz“ verloren hat,
  2. Alexander Hold – wie realistisch sind Gerichtsshows? Die Gerichtsshowanalyse,
  3. Automatischer Scan in Mails nach Kinderpornographie – Deutscher Google-Nutzer verurteilt,
  4. Unfallbeteiligte leugnen Bekanntschaft untereinander: Indiz für Unfallmanipulation,
  5. „Section Control“ bald in mehreren Bundesländern?,
  6. mal etwas ganz anderes, aber wichtig: Bundesgerichtshof: Eine Patientenverfügung ist nur bei ganz konkreten und nicht bei allgemein formulierten Festlegungen bindend,
  7. Richter darf kein Handelsvertreter sein,
  8. Gutachten: Adblocker verfassungsrechtlich zulässig,
  9. Viel hilft viel: Innenminister will Überwachung ausweiten,
  10. und dann war da noch: 10 Wege, wie du deine Prokrastination besiegen kannst.

Zusammenstoß schleudernder/entgegenkommender Pkw – wer haftet wie?

entnommen wikimedia.org Author Fotograf: Stefan Lampert

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Author Fotograf: Stefan Lampert

Und nach dem KG, Urt. v. 15.01.2015 – 22 U 68/11 (und dazu: HWS/Schleudertraum, Haushaltsführungsschaden und das KG) noch mal Schleudern. Jetzt aber kein Schleudertraum, sondern ein schleudernder Pkw und die Frage der Haftungsverteilung, wenn der mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, zusammenstößt. Das OLG München, Urt. v. 30.10.2015 – 10 U 2360/14, sagt: Der schleudernde Pkw haftet – im entschiedenen Fall – voll:

c“) Den Beklagten ist zuzugeben, dass auch dem Kläger der Nachweis, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei und selbst ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können, nicht gelungen ist (Schriftsatz v. 15.09.2015, Bl. 166/167 d. A.). Dies ist jedoch nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht erforderlich, weil hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) und deren gewichtigen Verschulden selbst die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten hat. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Gebot rechtmäßiger Fahrbahnbenutzung und das – auch den Gegenverkehr schützende – Rechtsfahrgebot (2 I 1, II StVO) verstoßen, was auf anscheinsbeweislich festgestellter Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit beruhte. Ergänzend wird auf die Hinweise vom 21.09.2015 (S. 3/4 = Bl. 170/171 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat ist deswegen davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Somit können die Beklagten dem Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 17 I, II StVG lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegengehalten, die jedoch angesichts eines schweren Verkehrsverstoßes zurückzutreten hat.