Archiv für den Monat: Januar 2016

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren als Pflichtverteidiger nach Zurückverweisung?

© AllebaziB - Fotolia

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Taufrisch, weil nämlich erst gestern „reingekommen“, ist die Frage, die Kollegen, die als Pflichtverteidiger bestellt waren, in Zusammenhang mit einer Zurückverweisung und Neuverhandlung beschäftigt hat. Sie lautete:

„Der Kollege ist vor der letzten RVG-Anhebung durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 als Plfichtverteidiger bestellt worden. Er verteidigt den Angeklagten beim LG. Dieser wird verurteilt. Das Urteil wird vom BGH aufgehoben. Das Verfahren wird zurückverwiesen. Jetzt steht die neue Hauptverhandlung an. Verdient der Pflichtverteidiger nun seine Gebühren nach altem oder nach neuem Recht?“

Der Kollege, der die Frage gestellt hat, war nur „Bote“ aus einer Runde von Verteidigerkollegen, in der man sich nicht ganz einig war. Wer kann helfen? Bitte nicht der Kollege, dem ich die Frage schon beantwortet habe. Solche oder ähnliche Fragen kommen derzeit viel. Das zeigt, dass das 2. KostRMoG in der Praxis angekommen ist 🙂 .

 

Bezugnahme auf die Daten in einem Messfoto – Geht das?

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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Bezugnahme auf die in ein Messfoto eingeblendeten Daten im Urteil – so muss die Frage vollständig lauten – geht das? Die Antwort: Nein, das geht nicht, da die in ein Messfoto eingeblendeten Daten kein Bestandteil einer „Abbildung“ sind, so dass eine Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht möglich ist. Darauf hat noch einmal das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – IV- 3 RBs 132/15 hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht der der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte. Eine Abbildung ist danach eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt. Dazu gehören Fotos, insbesondere auch Radarfotos. Messprotokolle sind hingegen Urkunden. Um Abbildungen handelt es sich aber selbst dann nicht, wenn die Daten auf einem Messfoto eingeblendet sind (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 151).

Folge: Eine Bezugnahme auf das Messfoto ist unzulässig mit der weiteren Folge, dass die entsprechenden Daten dann nicht Gegenstand des Urteils werden. Das Urteil ist dann lückenhaft (§ 267 StPO) und muss deshalb aufgehoben werden (vgl. auch OLG Bamberg zfs 2015, 49; OLG Brandenburg DAR 2005, 97 = StraFo 2005, 120; OLG Hamm VA 2008, 52; 2012, 139; NStZ-RR 2009, 151; OLG Düsseldorf DAR 2013, 82; OLG Schleswig VRR 2014, 270 = zfs 2014, 413). So geschehen jetzt beim OLG Düsseldorf. Also auf ein Neues.

Was ist ein „Augenblicksversagen“, oder: Was ist ein „Moment“?

 © lassedesignen Fotolia.com

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, was eigentlich ein „Moment“ i.S. einer momentanen Unaufmerksamkeit/eines Augenblicksversagen relevante Zeitspanne ist, bislang nicht geklärt. Das OLG Bamberg hat sich dr Frage jetzt aber mal angenommen und zumindest schon mal entschieden, dass sich die Unaufmerksamkeit/das Augenblicksversagen begrifflich auf die konkrete Tatsituation beziehen muss, die das Absehen vom Fahrverbot begründen soll, und nicht nur auf ein Vorverhalten des Betroffenen. In dem entschiedenen Fall hatte das AG den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw mit Anhänger begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geld­buße von 320 € verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot von einem Monat hatte das AG demgegenüber abgesehen. Begründung: Der Betroffene habe geglaubt, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger dürfe er 100 km/h fahren, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei. Eine diesbezügliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung war jedoch nicht erfolgt, was der Betroffene allerdings nicht überprüft hatte. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Das OLG Bamberg führt im OLG Bamberg, Beschl. v. 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 – aus:

„b) Der Irrtum des Betr. bei der Übernahme des Anhängers über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit stellte auch kein sog. ‚Augenblicksversagen‘ dar, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorlag (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505), wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Schon im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil das Fehlverhalten des Betr. bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war, indem er die gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hat.

c) Unbeschadet des Umstands, dass demnach keine Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten, hat das AG die aus seiner Sicht zumindest gebotene Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gänzlich unterlassen. Es hat stattdessen seine Entscheidung allein auf den (vermeidbaren) Irrtum des Betr. über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gestützt. In diesem Zusammenhang besonders relevante Umstände, die gegen ein Absehen vom Regelfahrverbot sprechen, wie etwa die verkehrsrechtlichen Vorahndungen des Betr. und der Umstand, dass sowohl eine beharrliche wie auch grobe Pflichtverletzung vorlagen, hat es dagegen in seine Erwägungen gar nicht eingestellt.“

Nun ja, zum „Moment“ wohl zutreffend. Aber: Warum führt ggf. der Irrtum nicht zur Annahme einer verminderten subjektiven Vorwerfbarkeit? Da gibt es Rechtsprechung zum Sprinter, die man ggf. entsprechend hätte anwenden können. Letztlich würde das OLG das Absehen vom Fahrverbot aber wohl daran scheitern lassen, dass der Betroffene sich nicht erkundigt hat.

Verkehrte Welt, oder: Wenn der Wahlverteidiger Pflichtverteidigergebühren haben will

© santi_ Fotolia.com

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Heute ist nicht Freitag, nein, aber dennoch eine gebührenrechtliche Entscheidung/Problematik? Ja, und zwar deshalb weil der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ws 277/15 – so schön zu den beiden anderen „Pflichtverteidigerentscheidungen“ des heutigen Tages passt. Er behandelt eine Frage, die bislang in der Rechtsprechung noch nicht entschieden war, aber irgendwann ist es immer so weit, bis sich ein Problem auch der Rechtsprechung stellt. Vielleicht hat es hier ab auch so lange gedauert, bis sich die Rechtsprechung äußern musste, weil m.E. die Lösung auf der Hand liegt.

Ein im Grunde ganz einfacher Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Der Rechtsanwalt hat an der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger teilgenommen. Das LG hat den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt und bestimmt, dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten von der Staatskasse zu tragen sind. Der Rechtsanwalt hat Kostenfestsetzung/-erstattung auf der Grundlage seiner Vergütung als Wahlverteidiger beantragt, wobei für die Hauptverhandlungstermine z.T. ein Längenzuschläge geltend gemacht worden sind.

Und die gibt es, wenn Wahlverteidigergebühren geltend gemacht werden, nicht:

„Der mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Gebührenanspruch besteht nicht. Der Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG steht dem gerichtlich bestellten Verteidiger nur dann zu, wenn die ihm als bestelltem Verteidiger zustehenden Gebühren beansprucht werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die gesetzliche Regelung eindeutig. In der Begründung des Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, das dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zugrunde liegt, heißt es dazu ausdrücklich: „Die vorgeschlagene Regelung [die inhaltlich mit Nr. 4116 VV RVG übereinstimmende Nr. 4110 VV RVG] ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil diesem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb dieses Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsgebühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird“ (BT-Drs. 15/1971 S. 224).“

Und die Entscheidung ist richtig: Der Rechtsanwalt irrt(e), wenn er im Rahmen der Kostenfestsetzung Längenzuschläge beanspruchen will/wollte. Diese stehen nämlich nur dem Pflichtverteidiger zu. Das folgt nicht nur aus den vom OLG zitierten Gesetzesmaterialien sondern auch aus dem RVG unmittelbar. Denn die Längenzuschläge sind bei den Gebühren im VV RVG nur in der rechten Spalte ausgeführt, also nur bei den „Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts“. Der Wahlanwalt kann sie im Rahmen der Kostenerstattung nicht geltend machen, und zwar auch dann nicht, wenn er dem Beschuldigten im Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Denn im Rahmen der Kostenerstattung/-festsetzung geht es um die Erstattung/Festsetzung der dem (frei gesprochen) Angeklagten im Verfahren entstandenen Kosten (§§ 52 RVG, 464b StPO). Das ist ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Angeklagten auf die Wahlanwaltsgebühren. Dieser – dem Angeklagten zustehende – Anspruch ist zu unterscheiden von dem Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Gebühren (§ 45 RVG). Nur, wenn der Rechtsanwalt den geltend macht, kann er Längenzuschläge verlangen. Daran ändert sich nichts, wenn der Angeklagte seinen Anspruch an den Verteidiger abgetreten hat. Durch die Abtretung ändert sich nicht die Eigenschaft des Anspruchs als ein Anspruch des Angeklagten auf Wahlanwaltsgebühren.

(Unberechtigte) Entpflichtung, oder: Entfernung des „missliebigen Verteidigers“ als „bloße Demonstration der Macht“

© fotomek - Fotolia.com

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Führt eine unberechtigte Entpflichtung des Pflichtverteidigers zur Befangenheit des Vorsitzenden. Das war die Frage, die ein Angeklagter mit der Revision an den 2. Strafsenat des BGH herangetragen hat (ich weiß, „Besorgnis der Befangenheit“ reicht 🙂 ). Und die hat der BGH im BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 2 StR 434/14 – dann entschieden, und zwar auf der Grundlage folgenden Verfahrensgeschehens:

„Die Angeklagte hatte den Vorsitzenden Richter zu Beginn der (zweiten) Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da dieser ihren als Pflichtverteidiger beigeordneten Verteidiger mit Verfügung vom 16. September 2013, am ersten Tag der (ersten) Hauptverhandlung, wegen mangelnder Zuverlässigkeit entbunden und ihm die durch die gleichzeitig verfügte Aussetzung der (ersten) Hauptverhandlung entstandenen Kosten auferlegt habe. Dem lag zugrunde, dass der Verteidiger am 10. September 2013, wenige Tage vor Beginn der (ersten) Hauptverhandlung (16. September 2013), einen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht gestellt und, nachdem ihm die Akten in der Folgezeit nicht zugesandt worden waren, die Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte. Die mangelnde Zuverlässigkeit begründete der Vorsitzende in seiner Verfügung vom 16. September 2013 damit, dass der Verteidiger schuldhaft „nicht zeitig nach Anklageerhebung … sondern erst wenige Tage vor dem Termin“ sein ergänzendes Akteneinsichtsgesuch gestellt habe.

Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 die angefochtene Kostenentscheidung und die Verfügung des Vorsitzenden vom 16. September 2013 auf-gehoben.

In der dienstlichen Erklärung zum Ablehnungsantrag hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, „an den Entscheidungen mitgewirkt bzw. die Entscheidung getroffen“ zu haben und sich im Übrigen „nicht für befangen“ zu halten.

Mit Beschluss vom 25. März 2014 hat das Landgericht den Befangenheitsantrag – ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters – als unbegründet zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Entbindungs- oder die Kostenentscheidung des Vorsitzenden willkürlich oder von sachfremden Erwägungen beeinflusst gewesen seien.“

Der BGH sieht es anders. Nach seiner Auffassung ist das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden Richter zu Unrecht zurückgewiesen worden. Durch die Erwägung, auf welche er den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung stützte, habe er der Angeklagten berechtigten Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit gegeben. Nach dem üblichen allgemeinen Vorspann (Textbaustein 🙂 ) geht es recht deutlich zur Sache:

Zwar lässt sich diese Besorgnis grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN), sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. So liegt der Fall hier.

Die Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 16. September 2013, mit der der Pflichtverteidiger der Beschwerdeführerin entpflichtet worden ist, und der Beschluss, dem Verteidiger die durch die Aussetzung der (ersten) Haupt-verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen, sind, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2014 und das Ober-landesgericht Frankfurt am Main – ohne Bindungswirkung für den Senat – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für diesen Sachverhalt mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 ausgeführt haben, rechtsfehlerhaft.

Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen der Angeklagten besitzt, berührt die Verteidigungsbelange auf das stärkste. Er setzt daher einen wichtigen Grund voraus. Es müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährden. Dieser besteht darin, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 39, 238, 245; vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Januar 1990 – 2 StR 449/89, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzen-der 3).

Die – angeblich – verspätete Stellung eines ergänzenden Akteneinsichtsgesuchs durch den Verteidiger der Angeklagten, rechtfertigte es hier nicht, einen geordneten Verfahrensablauf für gefährdet zu halten. Vielmehr konnte diese Begründung den Eindruck erwecken, es handele sich um einen nur vorgeschobenen Grund, mit dem das Ziel verfolgt wurde, einen missliebigen, weil unbequemen Verteidiger aus dem Verfahren zu entfernen.

Eine solche bloße Demonstration von Macht richtete sich dann aber nicht nur gegen den Verteidiger, der es – wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 28. Oktober 2013 ausgeführt hat – lediglich versehentlich, keineswegs grob pflichtwidrig unterlassen hatte, zeitnah ein ergänzendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Er traf vielmehr unmittelbar auch die Verteidigungsbereitschaft der Angeklagten. Diese konnte zu Recht befürchten, der Vorsitzende werde ihre Interessen auch sonst nicht ausreichend berücksichtigen und geneigt sein, auf nicht genehmes Verhalten ihrer selbst oder ihres Verteidigers in einer für sie nachteiligen Weise sachfremd zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1988 – 3 StR 567/87, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzen-der 1; Beschluss vom 9. August 1988 – 4 StR 222/88, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 2).