Monatsarchiv: Oktober 2015

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei einem Wiederaufnahmeantrag gem. § 37 Abs. 1 BtmG?

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Aus dem Rechtspflegerforum habe ich mir in dieser Woche die Frage für mein Rätsel „geklaut“. Die Rechtspflegerin fragt dort nach einer Problematik, die sicherlich auch den ein oder anderen Verteidiger beschäftigen wird, nämlich:

„Welche Gebühren erhält der Verteidiger eigentlich bei einem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, wenn dieser nach der vorläufigen Einstellung gem. § 37 Abs. 1 BtMG gestellt wird?
Handelt es sich dabei um eine eigene Angelegenheit? Ich werde aus den §§ 16 ff. RVG nicht schlau. Auch aus der Kommentierung nicht so wirklich.

Der Abteilungsrichter hat nochmal beigeordnet, aber nicht reingeschrieben für was.“

Tja, welche Gebühren gibt es?

Mit der „abgeluchsten“ Bankkarte wird nicht der Geldautomat „betrogen“

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Neue Techniken führen zu neuen Deliktsformen und damit auch zu neuen Problemen in der Rechtsprechung. Das zeigt mal wieder deutlich der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 2 StR 16/15, obwohl: So neu ist das zugrunde liegende Tatgeschehen an sich nicht. Da sind nämlich Inhabern von Bankkarten aus der Altergruppe zwischen 63 und 99 Jahren -. ich bin also auch gefährdet – von den Tätern, die sich als Bankmitarbeiter ausgegeben hatten, erfundene Geschichten erzähtl worden, die dann dazu geführt haben, dass die Geschädigten ihnen ihre Bankkarten übergeben und auch die Geheimzahl offen gelegt haben. Anschließend wurde dann von den Konten der Geschädigten Bargeld am Geldautomaten abgehoben. Das LG hatte das Tatgeschehen als (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetrug (§ 263a StGB) angesehen. Der BGH hat das in (gewerbs- und bandenmäßigen) Betrug (§ 263 StGB) abgeändert. Denn:

„a) Der Tatbestand des Computerbetrugs ist nicht erfüllt, da die Mittäter die Bankkarten und Geheimnummern nicht „unbefugt“ im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB benutzt haben. Wer vom berechtigten Karteninhaber die Bankkarte und die Geheimnummer durch dessen Verfügung erhält und damit Abhebungen an Geldautomaten vornimmt, begeht keinen Computerbetrug.

Dies folgt aus der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung des Tatbestands des Computerbetrugs (vgl. Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 12). Danach handelt nicht schon derjenige „unbefugt“, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 4 StR 550/04, BGHSt 50, 174, 179; a.A. SSW/Hilgendorf, StGB, 2014, § 263a Rn. 14; NK/Kindhäuser, StGB, 4. Aufl., § 263a Rn. 27). Aus der im Ver-hältnis zum berechtigten Karteninhaber missbräuchlichen Verwendung der Bankkarte mit der Geheimzahl folgt auch keine fehlerhafte Beeinflussung der automatisierten Abläufe (so die „computerspezifische Auslegung“). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anwendungsbereich des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift durch Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263a StGB sollte lediglich die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, dass der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die beim Einsatz von EDV-Anlagen fehlen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162). Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ erfordert daher eine betrugsspezifi-sche Auslegung (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1991 – 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 124; Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 16a). Der dazu erforderliche Maßstab ist allerdings wiederum umstritten.

Die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Bankkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten entspricht nicht einem Betrug am Bankschalter. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es bei dem fiktiven Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters um dieselben Aspekte ginge, die auch der Geldautomat abarbeitet (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 1998 – 2 Ss 437/97 – 123/97 II, NStZ-RR 1998, 137; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2015 – 2 OLG 3 Ss 170/14). Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt.

Unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB handelt danach nur derjenige, der manipulierte oder kopierte Daten verwendet. Nach der Rechtsprechung soll allerdings auch derjenige einen Computerbetrug begehen, der sich durch Diebstahl oder Nötigung die für den Abhebungsvorgang erforderliche Datenkenntnis und Kartenverwendungsmöglichkeit verschafft hat. Insoweit führt die Vergleichsbetrachtung von Betrug und Computerbetrug nicht stets zu einem klaren Auslegungsergebnis. Sie muss um eine Gesamtbetrachtung des Geschehens, das zur Erlangung von Bankkarte und Geheimnummer geführt hat, sowie der Geldabhebung ergänzt werden. Danach gilt das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten nicht für denjenigen, der die Bankkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt hat (vgl. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 263a Rn. 10; Wohlers/Mühlbauer in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 263a Rn. 49 f.), mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263a Rn. 13).

Wenn der Täter mit einer echten Bankkarte und der richtigen Geheimnummer, die er jeweils vom Berechtigten durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, werden nicht zwei Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs erfüllt. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten (vgl. Senat, Be-schluss vom 15. Januar 2013 – 2 StR 553/12; Bär in Wabnitz/Janovski [Hrsg.], Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Aufl., 14. Kap. Teil B Rn. 23). Der Täter betrügt den berechtigten Inhaber von Bankkarte und Geheimnummer im Sinne von § 263 StGB, aber er „betrügt“ nicht außerdem den Geldautomaten im Sinne von § 263a StGB, weil er danach die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer verwendet.“

Ach so: Das „abgeluchst“ hatten schon die Kollegen von der Rechtslupe (vgl. hier). Einen besseren Begriff habe ich nicht gefunden, so dass ich den abageschrieben habe. Jetzt hoffe ich nur, dass es nicht eine „Liga zur Rettung des frei lebenden Luchses e.V.“ gibt, die mir dann gleich schreibt: „Abgeluchst“ sei für den Luchs diskriminierend :-).

Wer ein Pferd führt, reitet nicht… zumindest in Sachsen

entnommen wikimedia.org Urheber EddyDD www.tristan2002.de

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OLG haben es manchmal insofern schwer, als sie sich auch mit abgelegenen Materien befassen müssen. So das OLG Dresden, das sich im OLG Dresden, Beschl. v. 10.09.2015 – OLG 26 Ss 505/15 (Z) – mit der Auslegung des § 12 Abs. 1 WaldG Sachsen befassen musste. Der erlaubt das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen Wegen. Im entschiedenen Fall hatte aber die Betroffene, die Betreiberin eines Reiterhofes ist, mit Gästen, mit denen sie einen Ausritt unternommen hatte, einen ausgewiesenen Reitweg verlassen, um zu einer Wiese zu gelangen, wo man einen Imbiss zu sich nehmen wollte. Dorthin wurde aber nicht geritten, sondern die Pferde wurden dorthin per Zügel geführt . Das AG hatte dennoch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 des WaldG Sachsen angenommen. verstoßen zu haben.

Das OLG sieht es anders und meint: Wer führt, reitet nicht.  Die Auffassung des AG sei mit dem Wortsinn des § 12 Abs. 1 SächsWaldG im Hinblick auf die Auslegung des Wortes „Reiten“ nicht vereinbar:

„Das Amtsgericht hat vorliegend den Ordnungswidrigkeitentatbestand als erfüllt angesehen, weil zum Reiten im Sinne des § 12 SächsWaldG auch das Führen von Pferden gehöre, da es für das Entstehen von Schäden an Waldwegen unerheblich sei, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt werde.

Diese am Schutzzweck des Sächsischen Waldgesetzes orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ übersteigt jedoch die nach den vorgenannten Maßstäben zu bestimmende, vom möglichen Wortsinn der Bußgeldbewährung markierte, äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung.

a) Zwar wollte der Landesgesetzgeber nach dem erkennbaren Regelungszweck des §12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG die Gefahren und Beeinträchtigungen vermeiden, die sich sowohl für Fußgänger als auch für Reiter aus einer Begegnung auf engem Raum ergeben. Zugleich dient die Beschränkung des Reitens im Wald dem Schutz des Waldbodens und damit auch dem Interesse des Waldeigentümers bzw. Besitzers (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 23.09.1999, Az.: Vf 47-IV-98).

Eine allein am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ ließe daher auch ein (bloßes) Führen eines Pferdes am Zügel als unter den Verbotstatbestand fallend zu. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es jedoch, eine Straf- oder Bußgeldbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus, allein im Blick auf den Normzweck anzuwenden (BVerfG, a. a. O.). Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389; 71, 108). Die Wortsinngrenze ist dabei aus Sicht des Normadressaten zu bestimmen, da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für en Normadressaten garantieren will (vgl. BVerfGE 92, 1) .

b) Unter dem Wort „Reiten“ wird nach allgemeiner Auffassung verstanden, eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, bzw. das Sichfortbewegen auf einem Reittier (besonders einem Pferd) (vgl. Duden online, Stichwort Reiten; Wikipedia, Stichwort Reiten).

Demgegenüber ist das Führen eines Pferdes am Zügel gerade keine Nutzung des Tieres zur Fortbewegung, sondern insoweit ein Aliud zum Reiten. Der – auch vom Amtsgericht herangezogenen – Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, das Führen eines Pferdes stelle sich als Unterfall des Reitens dar (vgl. OVG Brandenburg, NUR 1997, 562), kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als damit die Auslegung des Begriffes „Reiten“ über seinen Wortsinn hinaus auch das Führen eines Pferdes erfassen sollte.

Die hier vertretene Auffassung, dass zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes schon vom Wortsinn her ein Unterschied besteht, wird auch dadurch gestützt, dass der Bundesgesetzgeber etwa in § 28 Abs. 2 StVO zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes ausdrücklich unterscheidet, indem es dort heißt: „Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen“.“

54. Verkehrsgerichtstag 2016 – ein „Kessel Buntes“ – von Atemalkohol bis zum großen Schiff

Autor User Grosses on de.wikipedia

Autor User Grosses on de.wikipedia

Bisher durchgegangen ist mir der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag, der vom 27. bis 29.01.2016 in Goslar stattfindet. Über das Programm habe ich ja sonst immer schon Ende August des Vorjahres berichtet. Nun, dann hole ich es heute nach (weiteres dann hier). Uns erwarten:

AK I: „Moderne Messmethoden“ und Blutentnahme im Verkehrsstrafrecht
– Ist die Atemalkoholanalyse reif für das Verkehrsstrafrecht?
– Neue wissenschaftliche Erkenntnisse?
– Richtervorbehalt

Leitung: Jürgen Cierniak, Richter am Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat, Karlsruhe
Referent: Hinrich de Vries, Vorsitzender Richter am Landgericht, 1. Strafkammer, Bonn
Referent: Prof. Dr.rer.nat. Frank Mußhoff, Forensisch Toxikologisches Centrum (FTC), München
Referent: Rainer Wendt, Bundesvorsitzender, DPolG Deutsche Polizeigewerkschaft, Berlin

AK II: MPU unter 1,6 Promille?
– Stand der Wissenschaft
– Eignungsbegründung und Eignungszweifel aus Praxissicht
– Alkohol Interlock als milderes Mittel?

Leitung: Prof. Dr. rer. nat. Thomas Daldrup, Bereichsleiter Forensische Toxikologie und Leiter des Alkohollabors, Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Düsseldorf
Referent: Dr. Dipl.-Psych. Don DeVol, Leiter des Instituts für Verkehrssicherheit TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG, Erfurt
Referentin: Ulrike Dronkovic, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Knabben Schmitz Seelhorst & Partner Rechtsanwälte, Köln
Referent: Dipl.-Verw.-Wirt. Volker Kalus, Dozent im Fahrerlaubnisrecht, ehemaliger Leiter einer Fahrerlaubnisbehörde in Rheinland-Pfalz, Ludwigshafen

AK III: Schadensersatz und Steuer
– Besteuerung von Erwerbsschadensersatz bei Personenschäden
– Reformbedarf bei der Besteuerung von Verdienstausfallleistungen des Schädigers?

Leitung: Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts, Saarbrücken
Referent: Axel Dabitz, Vorsitzender Richter am Finanzgericht, Düsseldorf
Referent: Jürgen Jahnke, Rechtsanwalt, Prokurist, K-Abteilung, LVM Versicherung, Münster
Referentin: Cordula Schah Sedi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Mediatorin, ö.b.u.v.SV, Tessin b. Rostock

AK IV: Die Beschleunigung des Verkehrszivilprozesses
Organisatorische Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Verfahrensbeschleunigung
– aus Sicht der Justizverwaltung
– aus richterlicher Sicht
– aus anwaltlicher Sicht

Leitung: Dr. Hans-Joachim Heßler, Präsident des Landgerichts München I
Referent: Jens Dötsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Andernach
Referentin: Dr. Beatrix Schobel, Ministerialrätin, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, München
Referent: Frank Walter, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Hamm

AK V: Neues Mess – und Eichwesen: Ausverkauf der Messsicherheit?
– Konformität, Eichung und Zulassung von Messgeräten nach neuem Recht
– Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum “Standardisierten Messverfahren“
– Nachvollziehbarkeit und Sicherheit der Messergebnisse

Leitung: Kirsten Lühmann, MdB, Deutscher Bundestag, Berlin
Referent: Jost Henning Kärger, Fachanwalt für Verkehrsrecht, stellvertretender Leiter Verkehrsrecht, Juristische Zentrale, ADAC e.V., München
Referent: Dr. Frank Märtens, Leiter der Arbeitsgruppe 1.31 Geschwindigkeits- messgeräte, Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Braunschweig
Referent: Holger Rothfuß, Stellvertretender Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof 1. Strafsenat, Karlsruhe

AK VI: Dashcam
– (un)zulässiges Beweismittel im Zivil- und Strafverfahren
– Wahrheitsfindung contra Persönlichkeitsrecht
– Täter- oder Opferschutz?

Leitung: Prof. Dr. Reinhard Greger, Richter am Bundesgerichtshof a.D., Universitätsprofessor i.R., Universität Erlangen-Nürnberg, Fachbereich Rechtswissenschaft, Erlangen
Referent: Markus Heberlein, Rechtsanwalt, Juristische Zentrale, ADAC e.V., Bereich Internationales Recht, München
Referent: Kai Lohse, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Referent: Dr. Holger Niehaus, Richter am Landgericht, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Referent: Dr. jur. Michael Nugel, Rechtsanwalt, Grunewald, Nugel & Collegen, Essen

AK VII Reform des Fahrlehrerrechts
– Modernisierung, Entbürokratisierung, Deregulierung – ohne Qualitätsverlust?
– Ein Gewinn für Ausbildung und Verkehrssicherheit?
– Kooperationsmöglichkeiten für Fahrschulen

Leitung: Dr. jur. Peter Dauer LL.M., Leitender Regierungsdirektor, Leiter der Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs. Behörde für Inneres und Sport, Freie und Hansestadt Hamburg
Referent: Dietrich Jaser, Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V. (IDF), Domus Juris Rechtsanwälte Jaser & Kollegen, Günzburg
Referent: Dr. Thomas Kirschner, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden- Württemberg, Stuttgart
Referent: Prof. Dr. Detlev Leutner, Lehrstuhl für Lehr-Lernpsychologie,

AK VIII: Mega-Containerschiffe: Immer größer – aber auch sicher?
– Entwicklung der Schiffsgrößen, Ladungssicherung
– Sicherheit im Verkehr, speziell in der Revierfahrt
– Unfallmanagement

Leitung: Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Ehlers, Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie a.D., Hamburg
Referent: Dipl. Inf. Hubert Hoffmann, CIO, Prokurist, MSC Germany GmbH, Hamburg
Referent: Hans-Hermann Lückert, Vorsitzender der Bundeslotsenkammer, Hamburg
Referent: Hans-Werner Monsees, Leitender Polizeidirektor, Leiter des Havariekommandos, Cuxhaven

In der Tat ein buntes Programm. Für mich als Straf- und Bußgeldrechtler sind natürlich die Themen aus dem AK I, V und VI von besonderem Interesse. Warum man sich allerdings noch mit dem Richtervorbehalt befasst, leuchtet mir nicht ein. Die Fragen haben sich eh durch die restriktive Rechtsprechung  der OLG erledigt und werden sich ggf. demnächst durch den Gesetzgeber erledigen. Aber vielleicht brauchte die Polizei ein „Räppelchen“. Und schade, dass man beim AK V nicht einen Sachverständigen als Referenten geladen hat, der den Messverfahren kritisch gegenüber steht. Dafür dann ist dann aber die PTB im Boot. Gelungene Mischung (?).

Hauptverhandlung, 8. Auflage in „blutrot“ ist da!!!!

EV und HVNa, dann wollen wir mal eine kleine Sondermeldung absetzen. Mein Lektor informiert mich gerade, dass nun auch die 8. Aufl. meines „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, deren Erscheinen für heute angekündigt war, vorliegt. Die Druckerei hat geliefert. Das Buch ist da und sieht wieder gut aus. Das „blutrot“ – neulich hatte eine Kollege von „kardinalsrot“ gesprochen, nein, der Papst trägt weiß 🙂 – gefällt mir gut. Zurück zu den alten Farben.

So, dann also „good luck“ für die 8. Auflage. Bestellen – nicht mehr „vorbestellen“ kann man hier 🙂