Archiv für den Monat: Juli 2015

„Neue Masche“ der OLG? oder: Wie werde ich mit einem „versteckten Entbindungsantrag fertig“?

© Alex White - Fotolia.com

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Ein wenig war ich an den – im übertragenen Sinn, ich weiß, es passt nicht so ganz – – Zug der Lemminge erinnert, als ich den OLG Hamm, Beschl. v. 19.05.2015 – 5 RBs 59/15 – gelesen habe. Denn mein erster Gedanke war: Das hatten wir doch gerade schon. Ja, hatten wir: Den versteckten Entbindungsantrag, und zwar im OLG Rostock, Beschl. v. 15.04.2015 – 21 Ss OWi 45/15, vgl. dazu Der „versteckte“ Entbindungsantrag ist „arglistig“. Und damit eine in meinen Augen „neue Masche“ der OLG, um mit Entbindungsanträgen „fertig zu werden“. Denn die Argumentation soll jetzt wohl dahin gehen: Wenn der Entbindungsantrag nicht klar und eindeutig aus dem jeweiligen Schriftsatz erkennbar ist, dann ist er, weil rechtsmissbräuchlich, nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß gestellt. Ergebnis: Dann keine Rechtsverletzung, wenn der Amtsrichter den Antrag nicht bescheidet. Das ist auf die Kürze gebracht der Argumentationsstrang der OLG, eröffnet vom OLG Rostock.

Konnte man dem beim OLG Rostock ggf. noch folgen, obwohl ich auch da meine Zweifel hatte (Der „versteckte“ Entbindungsantrag ist „arglistig“, kann man bzw. kann ich es beim OLG Hamm nicht. Beim OLG Rostock ging es um insgesamt 5 eng beschriebene Seiten, die 53 Minuten vor dem Termin eingingen. Beim OLG Hamm sind es gerade mal um etwa 1 ½ eng beschriebene Seiten, die 3 (!!) Stunden vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingingen. Warum ein Amtsrichter nicht in der Lage sein soll, innerhalb dieser drei Stunden den Antrag zu lesen – ggf. noch in der Hauptverhandlung, von der der Betroffene „entbunden“ werden soll, in der er ja eh mit der Verwerfung mindestens 15 Minuten warten muss – erschließt sich mir nicht. Das dauert maximal 5 Minuten. Sie sollten und die müssen da sein und die sind da. Und das auch, wenn es in dem Schriftsatz (auch) noch um andere Dinge geht.

Das OLG sieht es natürlich an:

„Angesichts der kurzfristigen Übersendung des wie dargestellt aufgebauten und optisch gestalteten Schriftsatzes vom 02. Februar 2015 an das Amtsgericht per Fax am Vormittag des Terminstages liegt es auf der Hand, dass dies in der Erwartung geschah, der den Entbindungsantrag enthaltende Schriftsatz werde dem in anderen Sachen verhandelnden Amtsrichter entweder nicht rechtzeitig vor der Terminsstunde in der Sache des Betroffenen vorgelegt oder von ihm (in der durch den Befangenheitsantrag zusätzlich gesteigerten Zeitnot) nicht wahrgenommen, um dann aus diesem Versehen eine Verfahrensbeanstandung herzuleiten. Damit ist ein missbräuchliches und auf Irreführung der Gerichte angelegtes Verteidigungsverhalten zu konstatieren, das der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.“

 Fazit/Fragen

  1. Wenn erst ein OLG einmal die Keule „Rechtsmissbrauch“ herausgeholt hat, dauert es nicht lange, bis das nächste OLG nachfeuert?. Und das man das andere OLG natürlich toppen will. Anders kann ich die Entscheidung des OLG Hamm nicht verstehen.
  2. Müssen eigentlich Amtsrichter nicht mehr lesen, was ihnen vorgelegt wird, bzw. können sich damit Zeit lassen?
  3. Kippt dann jetzt insgesamt auch die Rechtsprechung, wonach man bislang davon ausgehen durfte, dass auch am Sitzungstag vom Amtsrichter grundsätzlich erwartet werden darf, dass er einen ihm vorgelegten Schriftsatz zumindest mal „anliest“? Das dürfte sich zwanglos aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergeben.
  4. Wo sieht eigentlich das OWiG Vorschriften zur Gestaltung von Anträgen vor?
  5. Wann kommen Handreichungen der OLGs, wie Anträge zu gestalten sind? Vielleicht in einem „Handbuch für einen Entbindungsanträge“ herausgegeben von den vereinigten Budßgeldsenaten der OLG? So unter dem Motto: So hätten wir es gerne.

NSU: Entwarnung in München – aber m.E. „wenig Ahnung“ zur Pflichtverteidigung im ZDF

© MK-Photo - Fotolia.com

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Also: „Entwarnung“ in München. Die drei „Alt-Verteidiger“ bleiben im Verfahren (vgl. hier zum gestrigen Entbindungsantrag: NSU: Platzt das Verfahren – drei „Alt“Verteidiger beantragen Entbindung). Das war m.E. auch nicht anders zu erwarten. Allerdings, wenn ich die Nachrichten richtig deute, dann doch wohl eher aus „formalen“ Gründen. Vgl. dazu u.a. hier: NSU-Prozess: OLG München lehnt Entbindung von Zschäpe-Verteidigern ab, da heißt es:

„Der Vorsitzende Richter Manfred Götzl begründete seinen Beschluss mit der Bemerkung, Heer, Stahl und Sturm hätten ihren Wunsch auf Entpflichtung «nicht einmal in groben Umrissen» konkretisiert. Daher habe er ihren Antrag «zur Sicherung des Verfahrens» ablehnen müssen.“

Da ist aber eher „nicht ausreichende Begründung“ (vgl. dazu dann auch hier bei der ARD), wobei sich dann die Frage stellt: Was kann/darf/muss der Pflichtverteidiger vortragen, wenn er entbunden werden will? Die Frage will hier jetzt gar nicht aufwerfen. Dazu hat es ja gestern auch schon einige Kommentare zu meinem Posting gegeben. Das Dilemma, in dem die Beteiligten an der Stelle stecken, liegt auf der Hand.

Was mich ärgert, ist die – in meinen Augen – „geringe Ahnung“, die ich gestern im „Heute-Journal“ von der „ZDF-Rechtsexpertin“ Sarah Tacke zu der Thematik gehört habe (hier bei diesem Video ist es nicht ganz so schlimm). Die „ZDF-Rechtsexpertin“ – wie wird man eigentlich „ZDF-Rechtsexpertin“ ? – hat einiges zur Pflichtverteidigung erzählt. Wenn ich das aber alles richtig verstanden habe, dann ist sie offenbar der Auffassung, dass die Pflichtverteidigung in erster Linie der Sicherung des Verfahrens im Interesse des Staates dient. Wenn das überhaupt ein Grund ist, dann ist der aber m.E. nachranging. Im Vordergrund steht das Interesse des Rechtsstaatsprinzips an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten. Insoweit ist der Verteidiger zunächst mal, ob er will oder nicht – § 49 BRAO – „muss“ – „Pflichtverteidiger. Das, was Frau Tacke erzählt hat, mag alles für den „Sicherungsverteidiger“ zutreffen. Aber: Sind wir schon so weit – auch, wenn der Senat das offenbar so sieht – siehe oben das Zitat ([etwas] besser daher hier: „Absolute Null“, „hinterhältiger Advokat“, „juristische Oberflasche“, aber da schreibt ja auch ein Professor 🙂 .

Ach so: Ich erwäge, dann doch mal meinen Rundfunkbeitrag von 17,50 € für einen Monat zurückzufordern. Grund: Nur Wiederholungen und Sport im Programm und in meinen Augen eben „wenig Ahnung“ von der „ZDF-Rechtsexpertin“. Und das muss/will ich dann (nicht) auch noch bezahlen (müssen).

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Haben Fahrtzeiten Auswirkungen bei der Pauschgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Hier dann die Lösung zu der Frage, die keine Frage war, nämlich zu Ich habe da mal eine Frage: Haben Fahrtzeiten Auswirkungen bei der Pauschgebühr? Zur Lösung verweise ich auf den BGH, Beschl. v. 01.06.2015 – 4 StR 267/11. Ergangen ist er in einem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren. Da war der aus Dortmund stammende Verteidiger durch Verfügung des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des BGH als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem BGH bestellt worden. Gegenstand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger hat an der Revisionshauptverhandlung vom 11.08.2011 teilgenommen. Diese dauerte von 9.15 Uhr bis 10.10 Uhr. In der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.00 Uhr war die Sitzung unterbrochen. Der Rechtsanwalt hat dann später beantragt, ihm für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins gem. § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil für ihn ein zweitägiger Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Termin wahrnehmen zu können. Das gesetzliche Abwesenheitsgeld reiche für eine Abgeltung nicht aus. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Dazu der BGH:

„…..Entscheidend ist, ob die konkrete Straf-sache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändige-re, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hin-gegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).

b) Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung des Hauptverhand-lungstermins für den Verteidiger mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgel-des ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99). Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Zumutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265).“

Dazu: Nach dem ersten Überfliegen des BGH-Beschlusses war ich erstaunt. Allerdings nicht über den BGH und dass er erneut/schon wieder, was m.E. unzutreffend ist, verlangt, dass für die Bewilligung einer Pauschgebühr die anwaltliche Mühewaltung „sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben“ müsse (vgl. dazu und zur Kritik an dieser Auffassung BGH StRR 2014, 198 = RVGreport 2014, 269). Nein, eher über den Verteidiger, der in einem Verfahren, in dem die Revisionshauptverhandlung netto 35 Minuten gedauert hat, eine Pauschgebühr beantragt hat. Dass das keinen Erfolg haben würde, dürfte m.E. auf der Hand gelegen haben. Der Antrag lässt sich, wenn überhaupt, nur mit den vom Verteidiger angeführten erheblichen Fahrt-/Abwesenheitszeiten rechtfertigen. Aber auch insoweit ist offenbar die h.M. in der Frage übersehen worden. Die geht nämlich dahin, dass Fahrtzeiten, wenn überhaupt, im Pauschgebührenverfahren erst dann Berücksichtigung finden, wenn aus anderen Gründen eine Pauschgebühr zu bewilligen war (vgl. zum Meinungsstand Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2015, § 51 Rn. 134 f.; der BGH zitiert leider nur die 3. Aufl. 2012). Das war hier aber mit Sicherheit nicht der Fall, so dass der BGH die weitere Frage, ob die Fahrzeiten ggf. aber bei der Bemessung einer an sich zu gewährenden Pauschgebühr herangezogen werden können (vgl. dazu u.a. OLG, a.a.O.; weitere Nachw. bei Burhoff/Burhoff, RVG, 4. Aufl. § 51 Rn. 135).

Alles in allem mein Rat/Hinweis: Vielleicht sollte man doch vor einem Pauschgebührenantrag einen Blick in die einschlägige Rechtsprechung werden. Denn schnell gilt bei solchen Verfahren wie diesen der Satz: Bad case makes bad law. Das ist in meinen Augen hier gerade noch einmal gut gegangen.

NSU: Platzt das Verfahren – drei „Alt“Verteidiger beantragen Entbindung

© stockWERK - Fotolia.com

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Ich sitze gerade im Zug auf der Heimfahrt nach Münster und lese bei N24: Verteidiger wollen aussteigen Der NSU-Prozess droht zu platzen.

Na, das ist aber mal eine Meldung. Und das am 219. Verhandlungstag. Die Gründe? Nun, die dürften auf der Hand liegen. Dann doch wohl mangelndes Vertrauen der Angeklagten. Vielleicht auch der vierte Kollege, der gerade bestellt worden ist. Aber: Ich denke, so schnell werden die „Bayern nicht schießen“ und die drei Kollegen entlassen. Zwar hat die Angeklagte einen vierten (Pflicht)Verteidiger, aber der ist ja wohl kaum schon eingearbeitet.

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht. Das ist schon ein „Hammer“.

„Ich bin in Strafhaft – kann daher nicht kommen“….

entnommen wikimedia.org Urheber Robb at de.wikipedia

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Urheber Robb at de.wikipedia

Gegen den Angeklagten war beim LG Berlin ein Berufungsverfahren anhängig. Zur Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen, die Berufung ist dann verworfen. Nachträglich hat sich der Angeklagte dann sein Ausbleiben mit dem Vollzug von Strafhaft im Ausland entschudligt. Und? Dem KG hat das im schon etwas älteren KG, Beschl. v. 09.04.2015 – (2) 161 Ss 67/15 (20/15) – in Übereinstimmung mit der h.M. gereicht:

„Die Verwerfung der Berufung ist rechtsfehlerhaft, denn maßgeblich ist nicht, ob sich ein Angeklagter genügend entschuldigt hat, sondern einzig, ob er es ist, wobei grundsätzlich eine weite Auslegung zu Gunsten des Angeklagten geboten ist. Hierbei trifft ihn zwar eine Informationspflicht insoweit, als er dem Gericht die Gründe für seine Verhinderung mitzuteilen hat, zu einer weiteren Mitwirkung an deren Aufklärung ist er jedoch – anders als im Wiedereinsetzungsverfahren – nicht verpflichtet. Die – wie hier – erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37). Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob die Inhaftierung in anderer Sache demgegenüber dann keine ausreichende Entschuldigung für die Terminsäumnis begründen soll, wenn sich der Angeklagte nicht selbst um seine ÜbersteIlung an den Ort des Berufungsverfahrens gekümmert habe, denn die im angefochtenen Urteil diesbezüglich angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts zu Wiedereinsetzungsanträgen nach Maßgabe von § 329 Abs. 3 StPO entbindet das Tatgericht vor Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich ihm noch vor Urteilserlass bekannt gewordener Entschuldigungsgründe die zur Beurteilung der Verschuldensfrage erforderliche Aufklärung von Amts wegen im Freibeweisweg zu betreiben (vgl. KG VRS 107, 119, 120; OLG Köln StraFo 2006, 205 f.). Die in den Urteilsgründen enthaltene pauschale Feststellung des Unterbleibens entsprechender Überstellungsbemühungen des Angeklagten (‚Dies hat der Angeklagte nicht getan‘ UA S. 3) erweist sich indes bei näherer Betrachtung als reine Vermutung (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – (4) 1 Ss 232/09 (154/09) –). Tatsächliche Aufklärungsversuche zur Frage, ob der Angeklagte entgegen der bloßen gegenteiligen Annahme des Landgerichts möglicherweise bei den polnischen Behörden im Hinblick auf den Berufungstermin vorstellig geworden ist, etwa durch fernmündliche Nachfrage bei der dem Gericht bekannt gegebenen Haftanstalt in Polen (UA S. 2), hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlich nicht entfaltet. Gründe, die das Landgericht an derartigen zumutbaren Erkundigungen, welche auch nicht von vornherein als aussichtslos zu erachten gewesen wären, gehindert haben könnten, sind der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen.“