Archiv für den Monat: September 2014

Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des StA-Rechtsmittels – Verfahrensgebühr beim Verteidiger?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Auch im Gebührenrecht gibt es „Dauerbrenner“, also Probleme, die immer wieder auftauchen und deren Lösung in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten ist. Dazu gehört die heute vorgestellte Frage, mit der ich in der letzten Woche zweimal befasst worden bin. Und zwar einmal durch die Frage eine Kollegen und dann durch einen Beschluss, den ein anderer Kollege erstritten und den er mir zur Veröffentlichung übersandt hat. Hier heute zuerst die Frage:

„…bitte gestatten Sie mir, dass ich Sie mal wieder mit einer gebührenrechtlichen Frage behellige.

Die Staatsanwaltschaft legt gegen ein Urteil Revision ein, dies wird mir als Verteidiger mitgeteilt. Danach erhalte ich einen Anruf der Vorsitzenden der Berufungskammer. Die StA würde die Revision zurücknehmen, wenn der Urteilstenor des Berufungsurteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert wird. Es sollen vier Worte gestrichen werden, die dort nichts zu suchen haben (dies ist nach den Gründen des Urteils tatsächlich so).

Ich bekomme das im Anschluss schriftlich vom LG zugeschickt und erkläre das Einverständnis mit der Berichtigung. So geschieht es. Die StA nimmt darauf die Revision zurück.

Ist das nun meinerseits schon „das Betreiben des Geschäfts“ in der Revisionsinstanz gewesen?“

Was hinter diesem Problem steckt, geht noch weiter: Es geht nicht nur um die Frage, ob beim Verteidiger die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist, sondern – was viel wichtiger ist: Wird die auch aus der Staatskasse erstattet, nachdem die sTA ihre Revision zurückgenommen hat?

Mehr dazu am Montag. Dann gibt es auch den Beschluss 🙂 .

Gurtpflicht für Taxifahrer? Jetzt ja.

entnommen wikimedia.org Urheber Epop

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Heute ist Bundesratssitzung. Daraus ist für Verkehrsrechtler Folgendes interessant:

  • Beraten worden ist auch (mal wieder) eine Verordnung der Bundesregierung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Der haben die Länder nur mit Auflagen zugestimmt, und zwar: Die Länder fordern die Einführung neuer Regelsätze in den Bußgeldkatalog, um das Befahren von Radwegen in nicht zulässiger Richtung unter bestimmten Umständen konsequenter verfolgen zu können. Zur Begründung führen sie aus, dass das Befahren von Radwegen in nicht zulässiger Richtung ein oft vorkommendes Fehlverhalten mit hohem Unfallrisiko und Gefahrenpotenzial darstelle. Die Bußgelder sollen sich zwischen 25 und 35 € bewegen. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie die Verordnung mit den Änderungen in Kraft setzt.

  • Mit der Verordnung wird im Übrigen europäisches Recht zur Anpassung an neue Kinderrückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen in nationales Recht umgesetzt.
  • Zudem schafft die VO aus Verkehrssicherheitsgründen die Ausnahme für Taxi- und Mietwagenfahrer ab, sich während der Fahrgastbeförderung bislang nicht anschnallen zu müssen.

Näheres dann nachzulesen hier.

Das Imperium schlägt zurück, oder: Quo vadis Verständigung?

entnommen wikimedia.org Genehmigung (Weiternutzung dieser Datei)  CC-BY-SA-3.0-DE.

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(Weiternutzung dieser Datei)
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Eigentlich wollte ich zum Wochenabschluss einen anderen Beitrag bringen, aber die „aktuellen Ereignisse“ machen dann dieses Posting doch wohl erforderlich. Welche aktuellen Ereignisse? Nun, es geht um den Donnerschlag aus Karlsruhe zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur vorgeschalteten Mitteilungs-/Belehrungspflicht der Gerichts. Dazu hat das BVerfG in dieser Woche drei Beschlüsse veröffentlicht, die man schon als Donnerschlag bezeichnen kann und m.E. zu der Frage führen: Quo vadis Verständigung?

Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

„Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung muss nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen. Wird der Angeklagte erst nach seiner Zustimmung zu der Verständigung belehrt, beruhen sein Geständnis und das Strafurteil im Regelfall auf dieser Grundrechtsverletzung. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall muss das Revisionsgericht konkrete Feststellungen treffen.“  

„Im Strafverfahren hat das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Auch eine Negativmitteilung, dass keine solchen Gespräche stattgefunden haben, ist erforderlich.“

Ich möchte hier nun gar nicht weiter auf die konkreten Inhalte der Beschlüsse eingehen. Das würde m.E. den Rahmen eines Blogbeitrags sprengen. Auf die inhaltlichen Fragen werden demnächst sicherlich viele Aufsätze in überall in Fachzeitschriften veröffentlicht werden; auch wir haben übrigens bereits für den StRR einen Beitrag des Kollegen Dr. Deutscher vorliegen, der in einem der nächsten Hefte erscheinen wird. Ich will mich hier nur auf einige kurze Randbemerkungen beschränken:

  • Mich erstaunt die Diktion des BVerfG. Da heißt es im VerfG, Beschl. v. 26.082.014 – 2 BvR 2400/13:

    „Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, wie sie der Revisionsentscheidung zugrunde liegt, wonach eine Mitteilungspflicht gemäß dieser Vorschrift nicht bestehe, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich haltbar. Sie verstößt in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise gegen den eindeutigen objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (BVerfGE 133, 168 ff.) herausgearbeitet wurde.“

So etwas habe ich bisher in einer Entscheidung des BVerfG zu einem BGH, Beschluss noch nicht gelesen. Das wird man beim 5. Strafsenat nun gar nicht gerne lesen. Aber auch der 2. Strafsenat wird es nicht gern lesen, bezieht sich doch die aufgehobene Entscheidungen des 5. Strafsenats auf den BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – 2 StR 47/13  (vgl. dazu BVerfG ” einfachrechtlich nicht schlüssig” – BGH zur Mitteilungspflicht bei der Absprache) nicht. Da hatte der 2. Strafsenat ausgeführt: „Die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, beim Fehlen von Vorgesprächen entfalle das Beruhen des Urteils auf dem Fehlen einer Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist daher einfachrechtlich nicht schlüssig, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in diesem Fall bereits kein Rechtsfehler vorliegt“. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das nun eine zumindest verbale Retourkutsche des BVerfG zu den Kollegen vom BGH ist – es trifft nur leider den falschen Senat. An den drei Entscheidungen des BVerfG war ja übrigens jeweils der Vater des BVerfG, Urt. v. 19.03.0213, RiBVerfG Landau, beteiligt.

  • Allen drei Entscheidungen des BVerfG ist m.E. deutlich anzumerken, dass das BVerfG strikt auf die Einhaltung der durch das BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 der Verständigung und dem Verständigungsverfahren vorgegebenen Regeln achtet und bei „Wegabweichungen“ böse wird 🙂 .
  • Wenn man es so liest und sich das Rechtsprechungsmarathon der letzten Zeit zur Verständigung vergegenwärtigt, fragt man sich manchmal schon, ob es nicht vielleicht doch besser gewesen wäre, das BVerfG hätte im vorigen Jahr die Verständigungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Dann hätte der Gesetzgeber eine neue Regelung auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung finden könne/müssen und das Hin und Her hätte sich nicht fortgesetzt.
  • Eins ist m.E. zu erwarten: Der BGH wird gut daran tun, die Vorgaben/scharfen Worte aus dem Schloßbezirk zu beachten und nicht weiter versuchen, diese zu „umgehen“. Das bedeutet, dass er die Beruhensfrage in diesen Fällen wird noch einmal überdenken müssen. Das vor allem auch im Hinblick darauf, dass wir gerade erst einen Beitrag des Vorsitzenden des 2. Strafsenats bei HRRS haben lesen können: vgl. „Strafbarkeit beim Dealen mit dem Recht? Über Lausbuben- und Staatsstreiche“ -, in dem die Frage behandelt wird, wann sich Richter bei der Anwendung des Verständigungsgesetzes wegen Rechtsbeugung („elementarer Rechtsverstoß“) strafbar machen. Nach den BVerfG-Entscheidungen sicherlich von besonderer Brisanz.
  • Auch die Instanzgerichte werden auf der Grundlage gut daran tun, die Vorgaben des BVerfG zu beachten. Ich frage mich, ob die Entscheidungen nicht ggf. zu einem Rückgang bei den Verständigungen führen werden.
  • Und für mich selbst: Ich hatte in meinem Blogordner noch einige BGH-Entscheidungen zur Verständigung hängen, über die ich bei Gelegenheit berichten wollte. Die habe ich gelöscht. Sie und ihr Inhalt sind durch die o.a. BVerfG-Beschlüsse vom 25. und 26.08.2014 überrollt. Man wird das „Verständigungsrecht“ jetzt dann in „Davor/Danach“ einteilen müssen.

Immer Halbstrafe für einen Apotheker?

ParagrafenTeilweise wird angenommen, dass § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Automatik dahin entfaltet, dass bei „sozialer Integration“ eben in der Regel nur die Hälfte der Strafe zu verbüßen ist und es dann „immer“ Halbstrafe gibt. Dass das nicht der Fall ist, hat das KG im KG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 Ws 270/14 – dargelegt. Der Verurteilte – ein Apotheker – verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen Betruges in 27 Fällen. Die StVK hatte „Halbstrafe“ abgelehnt.  Das KG sieht es genauso und weist dann (noch einmal) darauf hin, dass die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug das Vorliegen voraussetzt und besondere Umstände ergibt, die über eine günstige Prognose hinausgehen.

Und daran hat es gehapert, denn:

  • Durch den Verurteilten verursachter Schaden – durch Ankauf von Rezepten über HIV-Medikamente – bei den Krankenkassen von über zehn Millionen Euro.
  • Zwar ist der Verurteilte Erstbestrafter und hat noch keine Strafhaft verbüßt. Doch spricht ganz erheblich zu seinen Lasten, dass er über einen langen Zeitraum hinweg zum Teil sogar mehr als 100 Rezepte monatlich ankaufte und die Krankenkassen in hohem Maße schädigte.
  • Dadurch auch die Gesundheit der Menschen, die ihre Medikamente gegen die HIV – Erkrankung nicht einnahmen, gefährdet.
  • Der Verurteilte hat sich zudem über Jahre hinweg und unter Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Apotheker immer stärker in sein kriminelles Tun verstrickt.
  • Dem Verurteilten ist es bislang nicht gelungen ist, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
  • Der Verurteilte nicht nur eine Straftat begangen, sondern ist wegen 27 Betrugstaten verurteilt worden. Es handelt sich auch nicht um eine „Augenblickstat“; vielmehr beging der Verurteilte die Taten über den Zeitraum von über zwei Jahren und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als zehn Millionen Euro.
  • Auch das Alter des Verurteilten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • Auch der weitere Umstand, dass der Verurteilte sozial integriert ist, führt zu keiner anderen Entscheidung: Denn § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht dahin auszulegen, dass sozial integrierte Straftäter in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 Ws 431/07 –).

Knatsch im 2. Strafsenat des BGH?

BGH-Gebaeude-e1401091568914Als ich den BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – 2 StR 73/14 – gelesen hatte, habe ich dann (nur) gedacht: Na, wenn das man nicht Knatsch im 2. Strafsenat gibt? Da ist die Katze = der Vorsitzende, VorsRiBGH Fischer – nicht im Hause, jedenfalls am Beschluss nicht beteiligt, und was machen die Mäuse = die Beisitzer? Sie machen eine Entscheidung, die dann auch noch für BGHSt bestimmt, ist, in der es heißt: A.A. Fischer, …“. Nun, ob es Knatsch gibt, weiß ich nicht, ich denke der Vorsitzenden kann damit leben (muss er ja auch 🙂 ), aber gerne lesen wird er es wahrscheinlich nicht.

Zur Sache: Es geht um die Gebrauchsanmaßung/Unbefugte Ingebrauchnahme eines Pkw (§ 248b StGB) – sicherlich keine Vorschrift, an der die juristische Welt hängt, aber immerhin. Zum Sachverhalt: Nach den [landgerichtlichen] Feststellungen mietete der Angeklagte zusammen mit seiner damaligen Freundin bei der Firma E. in A. einen PKW Volvo XC 60. Die Rückgabe des Fahrzeugs war für den 2. März 2013 vereinbart. Nachdem der Angeklagte sich am 27. Februar 2013 von seiner Freundin getrennt hatte und deshalb nicht mehr bei ihr übernachten konnte, behielt er den PKW fortan, um darin zu schlafen. Am 9. April 2013 wurde er wieder von seiner Ehefrau aufgenommen, weshalb er das Fahrzeug am Morgen des 10. April 2013 zur Autovermietung zurückbrachte. Die Autovermietung stellte Strafantrag.“ Die Strafkammer hat wegen eines Verstoßes gegen § 248b StGB verurteilt:

Der 2. Strafsenat – ohne seinen (planmäßigen) – Vorsitzenden sagt:

2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 42 wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß § 248b StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 248b StGB sind nicht belegt.

a) Das Dauerdelikt des § 248b StGB erfasst das Ingebrauchnehmen eines Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbständigen Fahrt. Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1957 – 4 StR 523/57, BGHSt 11, 47, 50; Eser/Bosch in Schön-ke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 248b Rn. 4; Kindhäuser in Kindhäu-ser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 248b Rn. 3). Ein Gewahrsamsbruch ist regelmäßig nicht erforderlich, weshalb dem Ingebrauchnehmen das unbefugte Ingebrauchhalten gleichstellt ist (BGH aaO; OLG Schleswig NStZ 1990, 340). Es ist daher ausreichend, wenn – wie bei der Benutzung eines Mietwagens nach Ablauf der Mietzeit – die Berechtigung des Täters nachträglich wegfällt und er die Sache somit als „Nicht-mehr-Berechtigter“ nutzt (vgl. Kindhäuser aaO Rn. 6).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die durch den Angeklagten nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit bis zum 9. April 2013 erfolgte Weiternutzung des Fahrzeugs als Schlafplatz zwar unberechtigt, d.h. gegen den Willen der Autovermietung; sie stellt jedoch mangels Fortbewegung des Fahrzeugs kein Ingebrauchnehmen im Sinne des § 248b StGB dar.

Ein Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs liegt dagegen vor, soweit der Angeklagte das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit am 10. April 2013 auf das Gelände der Autovermietung zurückbrachte und dort abstellte. Doch auch insoweit ist ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht belegt, denn die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die am 10. April 2013 allein zum Zwecke der Rückführung des Fahrzeugs erfolgte Ingebrauchnahme auch „gegen den Willen“ der alleinverfügungsberechtigten Autovermietung erfolgte. Dies war hier aber erforderlich:

Ist die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel – wie hier – gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wiedereinräumung (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 248b Rn. 12), liegt die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgte. Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten erfolgt daher regelmäßig nicht „gegen den Willen des Berechtigten“, sondern ist von dessen mutmaßlichem Interesse gedeckt (OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 413; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 248b Rn. 8; aA Fischer, StGB, 61. Aufl., § 248b Rn. 6). Der vom Tatbestand des § 248b StGB vorausgesetzte entgegenstehende Wille des Berechtigten erfordert deshalb im Falle der Rückführung eines Fahrzeugs entsprechende ausdrückliche Feststellungen.“

Ob man drüber gesprochen 🙂 hat im 2. Strafsenat? Wir werden es wahrscheinlich nie erfahren.