Archiv für den Monat: Juli 2014

Wochenspiegel für die 29, KW., das waren B. Zschäpe, Mollath, ein Whistleblower und der Mann beim Frauenarzt

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Wenn ich einen Wochenspiegel für allgemeine Ereignisse machen müsste, wäre es klar: An der Spitze stünden natürlich die Meldungen über den Gewinn des vierten Sterns und alles, was damit zusammenhängt, sicherlich auch die in meinen Augen unnötige Diskussion über die „Gauchoeinlage“. Aber hier geht es nicht um allgemeine Ereignisse, sondern um das, was die Blogs in der vergangenen Woche bewegt hat, worin sich natürlich auch die allgemeine Nachrichtenlage teilweise spiegelt. Und da hat es – nach dem Fußball – doch das ein oder andere gegeben, über das man berichten kann/soll/muss. An der Spitze der Paukenschlag aus München aus dem NSU-Verfahren. Viele Blogs habe darüber berichtet, dass Beate Zschäpe ihre Pflichtverteidigern das Vertrauen entzogen hat. Da aber niemand etwas Genaueres weiß, habe im Grunde alle Beiträge weitgehend „im Nebel gestochert“ und gemutmaßt. Darum habe ich mich raus gehalten, noch ein Beitrag zur Frage, wann und wie ein Plfichtmandat enden bzw. beendet werden kann, das musste nicht sein. So und nun aber die Aufstellung. Wir berichten also über:

  1. NSU und Beate Zschäpe mit: #Zschäpeschmollt – der Kommentar, oder: Zschäpes Anwaltskrise: So geht es weiter bei #NSU, oder: #Zschäpeschmollt – was nun?, oder: Das Ende der Verteidigung, oder: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold,:  und dazu dann die nächsten Spekulationen,
  2. Mollath mit dem 7. Tag, dem 8 Tag, 2. Hälfte, dem 9. Tag,
  3. einen Insider aus der Justiz, der die Brocken hingeschmissen hat, mit: Whistleblower in der saarländischen Justiz, oder: Whistleblower – Ein couragierter Ex-Staatsanwalt und Richter berichtet über Missstände der Saar-Justiz, oder: Ein Staatsanwalt packt aus,
  4. das altbekannte Problem: Mangelnde Einsicht = schärfere Strafe?, (natürlich) nein,
  5. nochmal das fehlende Impressum eines Rechtsanwalts bei XING,
  6. über Eingrenzung des Schadensersatzes beim File-Sharing,
  7. den Herrenabend im Steuerrecht,
  8. die interessante Frage, ob Männer zum Frauenarzt dürfen,
  9. und dann war da noch das Pony, das mit knapp 60 km/h von einer Radarkontrolle geblitzt worden ist,
  10. und ganz zum Schluss ein 100 Jahre alter Juristenwitz.

Wenn einer eine Reise tut, oder: Ärger um Kinderlärm, Babyreihe, Erfrischungstuch und Doppel-/Einzelbett

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Drum nähme ich den Stock und Hut und tät das Reisen wählen. “ so heißt es bei Matthias Claudius. Wenn man sich sich allerdings die Rechtsprechung zum Reiserecht aus der letzten Zeit ansieht, dann muss der Spruch an sich anders heißen bzw. man hat den Eindruck, dass besser passen würde „Wenn einer eine Reise tut, dann will er später klagen. Denn zu Hause ist dann später nichts mehr gut, was soll man dazu sagen“ (ich weiß: Reim dich oder ich fress dich). Aber jedenfalls eine Einleitung zu einer Rechtsprechungsübersicht bwz. einem „Rechtsprechungsspiegel“ zu „Reiseentscheidungen“ aus der letzten Zeit, und zwar:

  • AG Hannover, Urt. v. 11.07.2014 -558 C 2900/14, zum Kinderlärm im Urlaub als Reisemangel: Es wird in einem Hotel gebucht wurde, in dem die Gäste alle über 18 Jahre als sein sollen, man erfährt aber vor Anreise, dass das nicht der Fall ist, fährt trotzdem und beschwert sich dann über den Kinderlärm, obwohl es noch 280 € Ausgleichszahlung gegeben hat; für mich so nicht nachvollziehbar, die Klage, nicht die Klageabweisung;
  • AG München, Urt. v. 15.04.2014 – 182 C 1465/14 betreffend Schadensersatz wegen eines Ausrutschers am Pool, der verweigert wird, weil der Sturz des Urlaubers dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei; da kann man nur sagen: Füße hoch;
  • AG München, Urt. v. 16?.?06?.?2014? – 274 C ?14644?/?13?, bei dem es um ein Waschbecken am Boden ging bzw. um die (verneinte) Frage, ob ein Reiseveranstalter wegen eines Reisemangels haftet, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar und die Lockerung nicht erkennbar war,
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.04.2014 – 16 U 75/13 mit der Aussage: Hat der Auftraggeber vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter über ein Reisebüro unmittelbar bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe vorgenommen und scheitert diese, so ist dies dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nicht besteht. Und: Nach Auffassung des OLG ist die Frage für einen durchschnittlichen Reisenden, der mit einem 1 1/2 jährigen Kind eine längere Flugreise unternimmt, nicht unzumutbar, einen Sitzplatz außerhalb einer sog. Babyreihe zu haben, die ohnehin die Ausnahme darstelle.
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.2014 – 16 U 170/13, wonach eine allergische Reaktion auf Ausdünstungen von während eines Fluges verteilten Erfrischungstüchern eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr darstellt, so dass ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 MÜ i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB besteht, der allerdings jedoch wegen Mitverschuldens der Geschädigten (um 1/4) zu kürzen ist, wenn diese um das Risiko wusste und der Verteilung der Tücher nicht lautstark Einhalt geboten hat.
  • und dann war da noch der Klassiker, nicht aus der letzten Zeit, aber immer wieder schön, nämlich das AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.04.1991 -5A C 106/91, mit der interessanten Frage, ob es sich um einen Reisemangel handelt, wenn das Hotelzimmer mit zwei Einzelbetten statt dem gebuchten Doppelbett ausgestattet sind, wodurch – nach ihrem Vortrag – die Reiseteilnehmer in ihren „Schlaf- und Beischlafgewohnheiten“ empfindlich beeinträchtigt worden seien, und daraus dann, weil es so schön ist und zeigt, wie praxisnah doch Amtsgerichte entscheiden (können):

„Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen ko?nnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfu?r auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begru?ndet.

Der Kla?ger hat nicht na?her dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgekla?rt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kla?gers an, sondern darauf, ob die Betten fu?r einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und u?bliche Variationen der Ausfu?hrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeu?bt werden ko?nnen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kla?ger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen mu?ssen.

Aber selbst wenn man dem Kla?ger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wa?re mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel na?mlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzanspru?che nicht bestehen.

Der Kla?ger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es ha?tte nur weniger Handgriffe bedurft und wa?re in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kla?ger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber fu?r wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur ha?tte sich der Kla?ger beispielsweise seines Hosengu?rtels bedienen ko?nnen, denn dieser wurde in seiner urspru?nglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht beno?tigt.“

Eine bunte Mischung, bei der man sich wirklich an der ein oder anderen Stelle fragt: Ernst gemeint? Offenbar ja, denn sonst würde man ja wohl nicht geklagt haben.

Unbemerkt, oder: Kommt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?

© Miriam Dörr - Fotolia.com

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Gelesen hatte ich es im justizpolitischen Teil des Koalitionsvertrages der GroKo ja schon, dass nämlich das allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren „unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze effektiver und praxistauglicher ausgestaltet“ werden und eine Expertenkommission hierzu bis zur Mitte der Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten soll. Aber, wie das häufig so ist. Man liest es und vergisst es wieder, zumal man denkt: Hatten wir doch alles schon: Große StPO-Reform – irgendwann Ende der 60-ziger Jahre, meine ich, – woraus dann nicht geworden ist, oder vor einigen Jahren dann das sog. „Eckpunkte-Papier“, von Herta Däubler-Gmelin, das dann auch – mit ihr (?) – wieder verschwunden ist. Von daher an sich: Entwarnung, oder: Wird alles nicht so heiß gegessen….

Aber so ganz dann wohl doch nicht. Denn inzwischen hat das BMJV tatsächlich eine „Expertenkommission“ eingesetzt, die sich am 07.07.2014 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur ihrer Auftaktveranstaltung getroffen hat. Der Minister selbst hat die Veranstaltung eröffnet, also hochrangig aufgehängt (vgl. hier die PM des BMJV). Ziel dieser „Expertenkommission“ soll es sein bis zur Mitte der Legislaturperiode Vorschläge zu erarbeiten, und zwar konkrete Reformvorschläge: „Am Ende der Arbeit der Kommission soll ein Bericht stehen, der konkrete Regelungsempfehlungen enthält, die Grundlage eines Gesetzgebungsvorhaben sein können.“

Leider habe ich nichts dazu gefunden, wer denn nun Mitglied dieser „Expertenkommission“ ist (außer das Übliche: Personen aus Wissenschaft, Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung usw.), interessant wäre aber schon zu wissen, wer denn da nun am Werke ist. Aber zumindest die Eröffnungsrede des Ministers steht im Internet. Und die enthält so schöne Sätze/Passagen wie:

„…Beide Ziele können wir jetzt mit dieser Expertenkommission umsetzen. Dabei ist es mir wichtig, eben nicht nur eine kurzfristige Reparaturgesetzgebung mit kleinteiligen Änderungsvorschlägen vorzubereiten. Dafür braucht es keine Expertenkommission. Aufgabe der Kommission sollte es vielmehr sein, die Ziele der Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit gerade durch weiter reichende Reformvorschläge zu erreichen. Es geht nicht um eine Verschönerung der Oberfläche, sondern um strukturelle Verbesserungen des Systems….“

….Sie sollen Vorschläge erarbeiten, die das Strafverfahren straffen, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten einzuschränken, es soll schneller gehen, aber nicht schlechter werden, transparenter, aber mit hohem Persönlichkeitsschutz…“

Und:

„Am Ende Ihrer Arbeit soll ein Bericht stehen, der Regelungsempfehlungen enthält. Ich hoffe dabei einerseits auf Anregungen, die schon so konkret sind, dass sie kurzfristig in einen Gesetzentwurf einmünden und noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten können. Noch wichtiger ist mir aber, dass Sie weiter reichende und tiefer gehende Vorschläge entwickeln, auch wenn diese vielleicht nicht innerhalb der ersten 18 Monate der Kommissionsarbeit abgeschlossen werden können….“

„Das Ziel, möglichst schon bis zur Mitte der Legislaturperiode erste Vorschläge zur Effektivierung unseres Strafverfahrens vorzulegen, ist schon für sich ehrgeizig genug .“..

Zu letzterem: Richtig. Ich denke, ich kann noch getrost demnächst eine weitere Neuauflage meiner Handbücher in Angriff nehmen. Mit den Expertenkommissionen und der Umsetzung der Ergebnisse ihrer Arbeiten ist das immer so eine Sache. Das habe ich beim RVG 2004 selbst erlebt.

Zum Ganzen: Wenn von „Effektivierung unseres Strafverfahrens“ gesprochen wird, gehen bei mir immer die Alarmglocken an. Denn meist wird dann an „Stellschrauben“ gedreht – die letztlich zu einem Abbau der Beschuldigtenrechte führen. Das Strafverfahren wird eben effektiver, wobei es immer darauf ankommt, was man darunter versteht. Aus der Rede: „Und doch sind Bezahlung und Ausstattung nicht die einzigen Stellschrauben, wenn wir die Belastung der Justiz betrachten.“ Da kann man nur sagen: Eben, oder Hört, hört.

Ich habe da mal eine Frage: Altes/neues Recht nach Zurückverweisung?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Das 2. KostRMoG hat ab 01.08.2013 die Rahmengebühren für den Wahlanwalt und damit auch die an deren Höhe gekoppelten gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers, der 80 % der Mittelgebühren des Wahlanwalts erhält, erhöht. Daher ist für Verteidiger die Frage, welches Recht anwendbar ist, von großer Bedeutung: Das alte Recht mit den alten/niedrigeren Gebührensätzen oder das neue Recht mit den höheren Sätzen? Zu der Problematik haben mich in der letzten Zeit einige Anfragen erreicht, die ich im wesentlichen unter Hinweis auf meine Beiträge zum neuen Recht in RVGreport 2013, 330 bzw. in StraFo 2013, 397 beantworten/erledigen konnte.

Aber jetzt hat in der vergangenen Woche ein Kollege eine Frage gestellt, die ich in den beiden Beiträgen nicht behandelt hatte, die aber sicherlich interessant und auch in der Praxis von Bedeutung ist, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

Der Kollege verteidigt in einem Schwurgerichtssache beim LG. Er wird vor dem 01.08.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Auf die Revision hin wird das landgerichtliche Urteil vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen. Der Kollege fragt: Nach Zurückverweisung – altes oder neues Recht?

Anmerkung für alle die, die lösen wollen. Sie müssen nicht suchen. Es gibt dazu auf meiner HP keine aktuellen Entscheidungen 🙂 .

Abo-Falle im Internet – Betrug, hier ist der Volltext des BGH

© Dan Race - Fotolia.com

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Es ist ja schon einige Zeit her, dass das BGH, Urt. v. 05.03.2014 – 2 StR 616/12 – die „Blognachrichten“ beherrscht hat. Seitdem, also seit gut vier Monaten, warte ich auf den Volltext, aber es hat eben gedauert. Nun, manches geht dann auch wohl beim BGH nicht so schnell, oder: Gut Ding (?), will Weile haben. Jedenfalls ist jetzt der Volltext da und man kann auf den 25 Seiten nachlesen, warum der BGH in den Fällen von einem versuchten Betrug ausgegangen ist.

Zur Erinnerung (aus der PM des BGH – wie soll man sonst 25 Seiten hier darstellen 🙂 ): Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten betrieben, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, u.a. einen sog. Routenplaner. Dessen Inanspruchnahme setzte voraus, „dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden.“

Der BGH ist von versuchtem Betrug ausgegangen – aus der PM:

Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.“

Kann man jetzt alles hier im Volltext des BGH, Urt. v. 05.03.2014 – 2 StR 616/12 nachlesen. ist ja Wochenende und man hat Zeit 🙂