Monatsarchiv: März 2014

Ist der Rosenmontag frei? Worüber man alles streiten kann….

© BeTa-Artworks - Fotolia.com

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Zu einer arbeitsrechtlichen Entscheidung habe ich – glaube ich – hier noch nie gebloggt. Daher muss ich mit dem, was ich schreibe ganz vorsichtig sein, denn Arbeitsrecht „kann ich gar nicht“. Der LAG Köln, Beschl. v. 25.04.2013 – 7 TaBV 77/12 – schon etwas älter, aber er ist vor einigen Tagen durch die Presse gegeistert, eben alle Jahr wieder 🙂 – passt aber gut zum heutigen hohen Feiertag (zumindest im Rheinland). Er behandelt nämlich die Frage, ob der Rosenmontag frei ist und ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht. Hat er nicht, sagt das LAG Köln:

„Die Frage, ob der Arbeitgeber den Rosenmontag generell als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 und/oder Nr.3 BetrVG.“

Und bevor ich Fehler mache, soll es damit gut sein. Natürlich nicht ohne ein „Alaaf“ oder „Helau“ an alle die, die heute Feiern.

Sonntagswitz: Natürlich Karneval, obwohl es gingen auch die Ostfriesen

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Ich bin – wie in jedem Jahr in der letzten Zeit – vor dem Karneval nach Borkum geflüchtet. Wegen des aktuellen Anlasses natürlich heute Karnevalswitze, allerdings zwei zu den Ostfriesen gibt es auch.

Zwei Narrenkappen unterhalten sich.
Sagt die eine zur anderen: „Ach, wie gerne ich doch mal ein Hirn unter mir hätte!“

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Ein Ehepaar will zum Karneval gehen. Sie haben sich getrennt voneinander Karnevalskostüme besorgt.
An dem Abend hat die Frau allerdings schreckliche Kopfschmerzen, nimmt daraufhin Schmerztabletten und geht schlafen. Der Ehemann muss also allein gehen.
Nach drei Stunden erwacht die Frau und fühlt sich bestens. Sie beschließt, doch noch zum Karneval zu gehen. Da ihr Mann ihre Verkleidung nicht kennt, will sie ihn still und heimlich beobachten. Er flirtet und tanzt mit vielen Mädchen. Daraufhin beginnt sie, mit ihrem Mann zu flirten.
Schließlich lockt sie ihn in die Abstellkammer und die beiden haben hemmungslosen Sex miteinander.
Anschließend läuft sie nach Hause, setzt sich ins Bett und liest ein Buch. Als ihr Mann zurückkommt, fragt sie ihn, ob er Spaß hatte.
Er antwortet: „Nein, ohne dich habe ich keinen Spaß beim Karneval.“
Sie fragt: „Hast du getanzt?“
Er: „Nein, ich habe ein paar Freunde getroffen und wir haben Poker gespielt. Aber der Freund, dem ich mein Kostüm geliehen habe, hat sich köstlich amüsiert…“

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Was ist ostfriesischer Dreikampf?
Lesen, Rechnen, Teebeutel-Weitwurf.

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Warum dürfen die Ostfriesen nicht auf eine Bohrinsel?
Weil sie immer mit Brotstücken nach den Hubschraubern werfen…


 

Wochenspiegel für die 9. KW, noch ein bisschen Edathy, Knöllchen als Arbeitslohn und Sex ohne Kondom

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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In der vergangenen Woche war es nicht ganz so schlimm mit dem „Edathy-Storm“, er ist merklich abgeflaut, aber Meldungen/Postings hat es natürlich noch immer gegeben. Aber es ist auch mal wieder über das NSU-Verfahren berichtet worden, da war es längere Zeit ruhig. Insgesamt berichten wir über – nein, nicht über das Wulff-Verfahren, das holen wir in der kommenden Woche nach, – also „nur“ über:

  1. den „Edathy-Storm“, mit: Das Edathy-Komplott, mit: Die SPD räumt auf. (Vor-)verurteilte Verbrecher müssen raus,
  2. das NSU-Verfahren, mit NSU: Neue Termine, neue Liste,
  3. Nun doch: Strafanzeige gegen Alice Schwarzer, aber nicht wegen der Steuern,
  4. Knöllchen sind Arbeitslohn,
  5. taugliche Wiedererkennungszeugen,
  6. Die “Fußfessel” für Zeitungszusteller: Dauerhafte GPS-Überwachung unzulässig,
  7. das BVerfG und die 3 %, oder: Ein paar Gedanken zu den Sperrklauseln bei Wahlen,
  8. Schlechte Bewertungen – und wie man sich wehren kann,
  9. und – auch noch passen – Krawatte abgeschnitten = Schadenersatz!
  10. und dann war da noch das Sex-ohne-Kondom-Verbot im Saarland.

Behindern der Polizei – Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

© Deyan Georgiev - Fotolia.com

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Mit einem sicherlich nicht alltäglichen Fall hatte ich vor einiger Zeit das AG Essen zu befassen, nämlich mit der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Wenn man es so liest, fragt man sich zunächst: Geht das überhaupt? Nun, natürlich geht das, aber so ganz „einfach“ ist das nicht, wie das AG Essen, Urt. v. 10.10.2013 – Cs-43 Js 211/13-292/13 – zeigt. Da ist die Verurteilung des Angeklagten nämlich an den subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe „gescheitert“ und der Angeklagte frei gesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten Essen dem Angeklagten zur Last gelegt, dass dieser sich einer Polizeibeamtin, die nach einem Verkehrsunfall einen flüchtenden Fahrzeugführer verfolgte, in den Weg gestellt und sie daran gehindert hatte, dem Fahrzeugführer weiter zu folgen.

Das AG spricht frei, da es einen „Beihilfevorsatz“ nicht feststellen kann.

„Erforderlich ist dafür jedoch ein Vorsatz des Angeklagten dahingehend, einem anderen Hilfe zu dessen rechtswidriger Vortat zu leisten. Diesen konnte das Gericht nicht feststellen. Erforderlich ist, dass der Angeklagte bereits bei Beginn seiner Handlung den Vorsatz gehabt hat, einen anderen bei dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe zu leisten. Dies kann vorliegend allein dann der Fall sein, wenn er in dem Moment, in dem er sich der Polizeibeamtin erstmals in den Weg stellt, bereits von der Tat weiß und diese unterstützen will. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Die Polizeibeamtin, die Zeugin M. hat bekundet, dass sie dem Angeklagten, als dieser sich in den Weg gestellt hat, nochmals erklärt habe, dass sie einen flüchtigen Fahrzeugteilnehmer verfolgt. Sie erklärte jedoch auch, dass sie nicht wisse wo genau der Angeklagte hergekommen sei. Sie könne daher auch nicht ausschließen, dass er sie nicht sofort als Polizeibeamtin erkannt hat, zumal sie in zivil unterwegs gewesen sei. In dubio pro reo muss das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte erstmals in dem Moment, als er bereits vor der Zeugin stand und sie an der weiteren Verfolgung gehindert hat, erfahren hat, warum diese in seinen Garten möchte. Zu diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte jedoch bereits den wesentlichen Teil seiner Handlung, das kurzfristige Aufhalten der Zeugin, begonnen. Erst danach hat er von dem Unfall und von der möglichen Vortat des Fliehenden erfahren. Erforderlich für ein vorsätzliches Hilfe leisten ist jedoch, dass der Angeklagte bei Beginn seiner Handlung diesen Vorsatz hat. Eine begangene Handlung, die zwar objektiv eine Beihilfe darstellt, nicht jedoch vorsätzlich geschah, kann nicht durch spätere Kenntnis der Haupttat und möglicherweise Billigung derselben zu einer Beihilfe werden.

Soweit die Tat möglicherweise eine Strafvereitelung darstellen könnte, da der Angeklagte jedenfalls erkannt haben könnte, dass es sich hier um eine Verfolgung einer Person durch die Polizei geht, unabhängig von der Frage, warum und was diesem zur Last gelegt wird, ist jedoch In dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei der flüchtigen Person um einen Angehörigen des Angeklagten handelt. Die Zeugen geht davon aus, es handele sich um den Sohn, in dem Haus wohnt ein Großteil der „Sippe“, der der Angeklagte angehört. Er selber hat sich als „Sippenchef“ bezeichnet.“