Archiv für den Monat: Februar 2014

Nun in BGHSt: Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Wir erinnern uns: Im BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, hatte der 3. Strafsenat mitgeteilt, dass er bei der Hehlerei (§ 259 StGB) eine Rechtsprechungsänderung beabsichtige und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung der anderen Senate festgehalten wird (vgl. dazu: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Die hatten sich dazu geäußert, entgegenstehende Rechtsprechung verneint bzw. mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten wird (vgl. Zwischenstand: Kein “Großer Senat” für den Absatzerfolg bei der Hehlerei). Und damit war der Weg für den 3. Strafsenat und die von ihm ins Auge gefasste Änderung frei. Die ist jetzt beschlossene Sache. Denn der entsprechende Änderungenbeschluss liegt mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 – vor, leider erst jetzt auf der HP des BGH veröffentlicht. Der Leitsatz der (natürlich) zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung:

Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

Hier dann noch einmal die Argumente des BGH:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  • Die bisherige Auslegung führt zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Literatur hat es teilweise schon immer gesagt bzw. die alte Rechtsprechung kritisiert. Die Praxis wird sich darauf einstellen (müssen) und die Kommentare werden an der Stelle zu § 259 StGB nun eben umgeschrieben.

Sonntagswitz, heute zum Abschluss der olympischen Spiele, nochmals Sport

© Teamarbeit – Fotolia.com

© Teamarbeit – Fotolia.com

Die olympischen Spiele gehen zu Ende, da bieten sich noch einmal Sportwitze an, und zwar:

Ein Sportangler geht im Winter zum Eisangeln. Er schlägt ein Loch ins Eis und angelt.
Da hört er plötzlich eine Stimme aus dem Nichts: „Hier gibt es nichts zu angeln!“
Der Mann packt seine Sachen zusammen, geht ein Stück weiter und beginnt dort zu Angeln.
Wieder ertönt die Stimme: „Hier gibt es nichts zu angeln!“
Er packt also seine Sachen und schlägt ein Stück weiter wiederum ein Loch ins Eis und hält seine Angel hinein.
Und wieder erklingt diese Stimme: „Hier gibt es nichts zu angeln!“
Darauf ruft der Mann erschrocken: „Wer bist du? Etwa Gott?
„Nein, du Idiot! Ich bin der Stadionsprecher der Eissporthalle!“

——————————————————–

Beim Manager einer Eisrevue bewirbt sich eine ehemalige Olympiasiegerin.
Sie“Ich kann eine Acht laufen.“
Der Manager: „Aber das kann doch fast
jeder.“
Sie: Aber in römischen Ziffern…“

———————————————————-

Bei einem Fußballspiel kämpfen zwei Spieler verbissen um denBall. Plötzlich fällt der eine zu Boden, hält sein Beinfest und verzieht vor Schmerzen das Gesicht.
Der Schiedsrichter kommt zu
ihm und fragt:„Wen soll ich rufen – die Rettung oder einen Kritiker?“

———————————————————-

Ein Dortmunder steht vor Gericht, weil er zwei Schalker überfahren hat…
Richter: Angeklagter, sagen Sie die Wahrheit!
Dortmunder: Die Straße war vereist, mein Wagen ist ins Schleudern gekommen…
Richter: Es war August. Sie sollen die Wahrheit sagen!
Dortmunder: Es hat geregnet und Laub war auf der Straße…
Richter: Im August hat nur die Sonne geschienen. Zum letzten Mal: Die Wahrheit!
Dortmunder: Also gut! Die Sonne schien und schon von weitem habe ich die Schalker Asis gesehen. Hasserfüllt habe ich draufgehalten… Der eine Schalker ist durch die Frontscheibe, der andere Schalker ist in einen Hauseingang geflohen! Ich bereue absolut nichts!!!
Richter: Na, warum denn nicht gleich so? Den einen Schalker verklagen wir wegen Sachbeschädigung, den anderen Schalker wegen Hausfriedensbruch!!!

Wochenspiegel für die 8. KW, das war der „Edathy-Storm“, Oppermann & Friedrich und ein Katzenklo

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Über was soll man aus der 8. KW berichten. Natürlich über den Fall Edathy. Aber über den ist inzwischen so viel geschrieben worden, dass man kaum noch den Überblick hat bzw. behält. Man hat fast den Eindruck, dass es kein anderes Thema mehr gibt. Natürlich berichte ich hier auch darüber, aber daneben hat es dann doch noch das ein oder andere interessante Posting gegeben, so dass wir berichten über:

  1. den Fall Edathy, mit – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Fünf Sätze hätten genügt, oder Er hat´s getan – Rechtsstaatlichkeit wird ab sofort auf der Kubicki-Skala gemessen, oder: Edathys Laptop, Den Chef bitte, oder: Der Fall Edathy – ein Musterbeispiel für das rechtswidrige und persönlichkeitsrechtsverletzende Vorgehen einer Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren, und auch noch: Die Stunde der Polit-Gaukler,
  2. über Grundlagenkenntnisse in Kinderpornographie, Posenverbote, „Kategorie 1“ und „Kategorie 2“,
  3. den Fall Oppermann/Friedrich mit: Erst denken, dann reden, Herr Oppermann – Ein paar Spekulationen zum Fall Edathy, oder: Der Fall Edathy, die Copine-Skala, ein Ministerrücktritt und die Scheinheiligkeit in der Politik,
  4. Keine Haft mehr: Bewährung für Verena Becker
  5. WhatsApp und Datenschutz – Antworten auf die wichtigsten Fragen, und dazu passt dann das hier zum Verkauf,
  6. auch wenn der Winter wahrscheinlich vorbei ist, Verletzung der Streupflicht trotz Beauftragung eines 82jährigen Rentners. ,
  7.  das Problemfeld Schmerzensgeld – Rückblick auf den 52. Verkehrsgerichtstag in Goslar II,
  8. einen durchschnittlichen CSU-Politiker,
  9. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte prüft Überwachungsprogramme,
  10. und dann war da noch ein Katzenklo.

 

Im Strafverfahren frei gesprochen – im Zivilverfahren verurteilt, das geht

© Corgarashu – Fotolia.com

© Corgarashu – Fotolia.com

Mit einem Geständnis ist das häufig so eine Sache. Sicherlich bringt es im Strafverfahren i.d.R. Pluspunkte, aber von einem Geständnis kommt man m.E. nicht mehr runter. Und die „Fernwirkungen“ eines Geständnisses sollte man auch nicht übersehen und vor allem nicht unterschätzen. Und zwar selbst dann nicht, wenn das Geständnis widerrufen worden ist. Denn auch das ist keine Garantie, dass nach dem Widerruf „alles wieder gut ist“. Das zeigt noch einmal sehr deutlich das OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2013 – 12 U 467/13. Geltend gemacht wurde mit der Klage Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten, de, Brandstiftung vorgeworfen wurde. In einer Vernehmung im Strafverfahren hatte der Beklagte die Brandlegung eingeräumt, war dann später aber frei gesprochen worden. Im Zivilverfahren hatte er behauptet, die von ihm abgegebene geständige Einlassung entspreche nicht der Wahrheit, da sie ausschließlich auf der durch die Vernehmung eingetretenen Stresssituation beruht habe. Tatsächlich habe er den Brand nicht gelegt.

Das hat ihm nichts genutzt. Die Zivilgerichte haben ihn an seinem „Geständnis“ festgehalten. Denn:

„Geständnisse in anderen Verfahren wie z. B. einem Strafverfahren sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann ein Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist.“

Und von großer Beweiskraft ist das OLG u.a. deshalb ausgegangen, weil der Beklagte „Täterwissen“ offenbart habe. Nun möchte man ja gern noch wissen, warum er im Strafverfahren frei gesprochen worden ist

 

200.000 € Schmerzensgeld nach Auseinandersetzung vor einer Disco

© Gina Sanders - Fotolia.com

© Gina Sanders – Fotolia.com

Das OLG Oldenburg hat in einer PM vom 10.02.2014 – auf ein OLG Oldenburg, Urt. v. 07‌.‌01‌.‌2014‌ – 12 U ‌130‌/‌13‌ – hingewiesen, in dem nach einer Auseinandersetzung vor einer Disco ein beträchtliches Schmerzensgeld für immaterielle Schäden zugesprochen worden ist.

In der PM heißt es:

„Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einem Geschädigten nach einer körperlichen Auseinandersetzung vor einer Disko ein Schmerzensgeld von 200.000 EUR zugesprochen.

Der Kläger wurde von dem Beklagten in den frühen Morgenstunden des 29.9.2007 vor der Diskothek „Dinis“ in Aurich unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, so dass er rückwärts hinfiel. Anschließend setzte sich der Beklagten auf den Kläger und schlug noch mindestens zweimal mit der Faust auf den Kopf des Klägers ein. Durch den Angriff erlitt der Kläger schwerste Verletzungen. Der Kläger wurde bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert, wo bei ihm u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, ein traumatisches Hirnödem und unterschiedliche Frakturen diagnostiziert wurden. Bis heute leidet der Beklagte an einer deutlichen Sprachstörung, einer aufgehobene Feinmotorik der rechten Hand, einer deutliche Spastik des rechten Beines sowie Störungen der Gedächnisfunktion und der affektiven Kontrolle. Insgesamt wurde bei dem Kläger auf einen Grad der Schädigung von 80 % erkannt, wobei davon auszugehen ist, dass eine wesentliche Verbesserung des körperlichen Zustandes nicht eintreten wird.

Der Senat hat das vom Landgericht Aurich zugesprochene Schmerzensgeld von 170.000 EUR erhöht. Angesichts der Schwere der dem Kläger vom Beklagten durch eine Vorsatztat zugefügten Verletzungen, der sehr langwierigen und außerordentlich belastenden Behandlung und insbesondere der gravierenden Dauerschäden und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Lebensführung erscheine hier, so der Senat, ein Schmerzensgeld von insgesamt 200.000 EUR angemessen.“

Wenn man es liest, hat man – wenigstens ich – keine Bedenken, dass „es passt“.