Archiv für den Monat: Oktober 2013

Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung

© Africa Studio - Fotolia.com

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Bei meinem „letzten Auftritt“ in einem FA-Kurs für Strafrecht war vor einigen Wochen folgender Fall Gegenstand der Diskussion:

Bei der StA sind mehrere selbständige Strafverfahren anhängig, in denen der Rechtsanwalt tätig. Die Verfahren werden dann von der StA verbunden. Die erhebt Anklage zu AG. Dort wird der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Er stellt sich die Frage: Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG? Und wer muss darüber beschließen?

Der Kollege hatte bereits mit der Amtsrichterin gesprochen, die sagt: Ich nicht, da das Verfahren bei mir schon verbunden war.

Stand der Diskussion/Lösung:

Zunächst mal stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Erstreckung erforderlich ist, da hier ja die Pflichtverteidigerbestellung nach der Verbindung erfolgte. Dazu wird von der wohl h.M. in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten – zutreffend -, dass das kein Fall des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist. Das wird aber z.T. in der Rechtsprechung anders gesehen, so z.B. auch von dem „für den Kollegen zuständigen OLG“ Oldenburg. Also kommt man wahrscheinlich um einen Erstreckungsbeschluss nicht herum

Was aber machen wir nun mit der Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses? Die StA kann nicht mehr, bei ihr sind die Akten nicht mehr und sie hat auch nicht bestellt. Also bleibt nur die Amtsrichterin, die nicht will. Aber m.E. muss sie, da sie erste und einzige ist, die über die Pflichtverteidigung entschieden hat Wer sonst? Zudem handelt es sich bei der Erstreckungsentscheidung um eine Annex-Entscheidung zu Pflichtverteidigerbestellung und die muss m.E. nun die Amtsrichterin nachholen.

Wenn sie nicht will, muss sie einen entsprechenden Antrag zumindest zurückweisen. Dann kann die Frage im Rechtsmittel geklärt werden.

Alles in allem: Interessante Frage. Über den Ausgang wird der Kollege mir und ich dann hier berichten. M.E. kann es ein „Ping-Pong“ bei der Erstreckungsentscheidung nicht geben.

Nachtrag: Ich hatte den Beitrag wegen eines Kurzurlaubs 🙂 vorbereitet. Und dann kommt es natürlich. Die Ereignisse überholen sich :-). Ich hatte übersehen: In dem Forum auf meiner HP war die Frage auch schon mal diskutiert worden. Und da hat der Kollege heute (16.10.2013) mitgeteilt:

„….die Angelegenheit ist nunmehr auf meine Erinnerung hin durch das AG Hannover entschieden worden. Der Kostenbeamte hat nach Rücksprache mit der Bezirksrevision ausgeführt, dass eine Erstreckungserklärung durch das Gericht auch dann möglich und notwendig ist, wenn der RA vor Verbindung der Angelegenheiten durch die StA vorher Tätigkeit entfaltet hat. Die Richterin hat die Erstreckung nachgeholt; ich meine weiteren Gebühren anstandslos bekommen.

zum Zitieren: AG Hannover, Beschluss vom 10.09.2013; Az: 316 Ls 3513 Js 10095/13 ( 94/13 ) u.a. mit Verweis des Kostenbeamten in seinen zunächst ablehnenden, aber auf die Notwendigkeit der unterbliebenen Erstreckung hinweisenden Beschluss vom 31.07.2013 auf LG Magdeburg vom 20.05.2003, StV 2005, 84; AG Hannover vom 23.09.2009 – 237 Ds 248/09.

Einstellung a la AG Biberach: Geschwindigkeitsmessung – Selbstbindung der Polizei

© Sven Grundmann – Fotolia.com

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Ich hatte ja bereits schon im Frühjahr über eine Entscheidung des AG Biberach bericht (vgl. hier: Einstellung á la AG Biberach – Kein ordnungsgemäßer Visiertest, Messung unverwertbar?), dass ein Bußgeldverfahren eingestellt hatte, weil bei der Messung mit dem Lasermessgerät Riegel FG21-P die polizeiliche Dienstanweisung für Baden-Württemberg nicht beachtet worden war.

Zu der Entscheidung kann ich jetzt nachliefern, und zwar den AG Biberach, Beschl. v. 23.08.2013 – 5 OWi 25 Js 9661/13, in dem das AG ebenfalls nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat:

Das Verfahren war gern. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG einzustellen, da die Geschwindigkeitsmessung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgte und daher für das Messergebnis keine Vermutung der Genauigkeit und Richtigkeit spricht. Die Messperson hat neben den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers auch die internen polizeilichen Vorgaben zu beachten. In der von der Akademie der Polizei Baden Württemberg verfassten „Information Laser 01/2012″ ist ein dreieckiges Verkehrszeichen wie auch das hier anvisierte VZ 301 als ungeeignetes Objekt aufgeführt. Dieser Umstand hat das Gericht veranlasst, im Bußgeldverfahren 5 Owi 21 Js 13428/12 ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige Dipl. Ing. P. hat in diesem Verfahren festgestellt, dass aufgrund der vorgenannten Lehrmeinung der Polizei die Zulässigkeit des Visiertests ausgeschlossen werden könne. Der Visiertest soll es der Messperson ermöglichen, festzustellen, ob das Visier korrekt justiert ist, damit Mess- und Sehbereich nicht divergieren. Da dies im Nachhinein nicht ohne weitere Prüfung der Messeinrichtung feststellbar ist, kann auch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit von einer fehler-freien Messung ausgegangen werden, jedenfalls stehen weitere sachverständige Feststellungen zu dieser Problematik in einem krassen Missverhältnis zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf. Die Kosten einer detaillierten sachverständigen Prüfung wären derart hoch, dass sie angesichts der nunmehr ausreichend kommunizierten Problematik unverhältnismäßig wären.

Es war daher nicht von Belang, dass auch Ziff. 1.4 der Dienstanweisung nicht beachtet wurde. Das Technische Einsatzhandbuch sieht in Ziff. 1.4 der im Abschnitt Ziff. 1 formulierten (verbindlichen) Dienstanweisungen vor, dass für die Messgeräte bei den Polizeidienststellen Gerätebeauftragte zu bestimmen sind, die monatlich mindestens eine Funktions- und Zustandsprüfung der Geräte durchführen und aktenkundig machen. Hierfür ist zwingend der amtliche Vordruck zu verwenden. Derlei erfolgte vorliegend nicht.“

Das wird den Messbeamten, Verwaltungsbehörden und der Polizei nicht gefallen und man wird (wieder) einwenden: Der Fehler ändert nichts daran, dass es sich nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Wirklich? Aber lassen wir das dahingestellt. Man kann nämlich auch anders argumentieren: Wenn die Polizei schon „interne polizeiliche Vorgaben“ macht, dann mag sie sich auch daran halten (Selbstbindung :-)). Wenn nicht: Warum muss/soll ein Verstoß dann ohne Sanktionen sein/bleiben?

 

 

Keine Regel ohne Ausnahme: Nicht immer Anrechnung von Zahlungen

© Cult12 - Fotolia.de

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Jedem Verteidiger ist 56f Abs. 3 Satzu 2 StGB bekannt. Bei der Vorschrift handelt es sich um die Vorschrift, die die Anrechnung von Zahlungen bei Bewährungswiderruf regelt. Und: In der Praxis geht man auch von einem Automatismus aus: Nämlich, dass Zahlungen die während der Bewährungszeit erbracht worden sind, dann auf die ggf. nach einem Widerruf zu vollstreckende Strafe angerechnet werden. Nur – wie immer: Keine Regel ohne Ausnahme. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung entspricht die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB regelmäßig der Billigkeit, es gilt aber eine Ausnahme bei besonderen Umständen, wie z.B. einem besonders krassen bewährungswidrigen Verhalten. Damit hat sich vor kurzem der KG, Beschl. v. 26.06.2013 – 2 Ws 303/13 – befasst.

Der Verurteilte war 2009 u.a. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre verurteilt worden. Ihm war aufgegeben worden ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag von 1.000 € Euro in monatlichen Raten zu je 100 € zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Verurteilte vollständig.

In der Folgezeit ist er insgesamt noch zwei Mal erneut straffällig geworden. Zahlungsauflagen aus den Verurteilungen hat er erfüllt. Im Januar 2013 hat ihn dann das LG Neuruppin  wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen dieser Verurteilung wird widerrufen, und zwar ohne eine Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 StGB. Dagegen das zugunsten (!!!) eingelegte Rechtsmittel der StA. Das KG gibt aber der StVK Recht:

Die Entscheidung über die Anrechnung steht – sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Maßstabes (vgl. Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 54; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 56f Rdn. 14) – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB). Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem späteren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 – 5 Ws 795/01 – juris und vom 30. Mai 2000 – 5 Ws 394/00 – juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Bewährungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der – auch relativ – geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. – auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen – Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 – 5 Ws 465/00 – und 22. Juli 1992 – 5 Ws 228/92 –).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nach den Gesamtumständen gegeben. Der Verurteilte hat zwar die beiden ihm erteilten Geldauflagen jeweils fristgerecht erfüllt und sich insoweit bewährungskonform verhalten. Konkrete Hinweise auf eine deliktische Herkunft des gezahlten Geldes sind nicht gegeben, mag diese auch hinsichtlich der zur Erfüllung der zweiten Auflage geleisteten Zahlungen, die im Tatzeitraum des Betäubungsmittelhandels aufgenommen wurden, nahe liegen. Die Anrechnung entspricht jedoch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Anlasstat ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten des Verurteilten darstellt. Bei dem bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich um ein Verbrechen, das im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist und im konkreten Fall mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten geahndet wurde. Der bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Beschwerdegegner betrieb den verfahrensgegenständlichen Drogentransport zur Gewinnerzielung, ohne selbst drogenabhängig zu sein, und hatte eine zentrale Rolle in der Organisationsstruktur der Bande inne. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner während der laufenden Bewährung bereits zuvor zwei – wenn auch für sich genommen nicht schwerwiegende – Straftaten begangen hatte, aufgrund deren die Bewährungszeit verlängert worden war. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die geleisteten Zahlungen, die lediglich eine Anrechnung im Umfang von etwa 30 Tagen rechtfertigen würden, im Verhältnis zu der zu verbüßenden Freiheitsstrafe gering sind.“

Und damit sind die Zahlungen endgültig weg.

 

Mit einem (ausdrücklichen) Revisionsantrag auf der sicheren Seite

© froxx - Fotolia.com

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In meinen Augen auch so ein Dauerbrenner bzw. ein vermeidbarer potentieller (Anfänger)Fehler: Die Revision ohne (ausdrücklichen) Revisionsantrag. Zwar ist die Revision dann nicht automatisch unzulässig, aber der BGH/das Revisionsgericht muss ggf. doch den ein oder anderen Klimmzug machen, um zu begründen, warum nicht. So auch der BGH, Beschl. v. 27.08.2013 – 4 StR 311/13:

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig.Zwar weist der Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zutreffend darauf hin, dass ein ausdrücklicher Revisionsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO fehlt. Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsrechtfertigung lediglich beantragt, den Be-schluss über seine einstweilige Unterbringung aufzuheben und ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Indes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. Dabei genügt es, wenn die Aus-führungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichterliche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig eingelegt und seinen Schriftsatz auch ausdrücklich als Begründung der Revision bezeichnet hat, wendet sich in dieser Begründung gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie gegen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB. Damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass er eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt, soweit diese ihn beschwert.

Muss doch nicht sein. Und so viel Mühe macht es doch nicht, einen Revisionsantrag zu formulieren. Damit ist man dann, was die Zulässigkeit angeht, auf der sicheren Seite.

Pärchen zahlt für „Motorhauben-Nummer“

© somenski - Fotolia.com

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Bei LTO finde ich gerade unter der o.a. Überschrift den Hinweis auf die LTO-Meldung „AG Weiden zu Sex auf Auto Pärchen zahlt für „Motorhauben-Nummer“, ind er es u.a. heißt:

„Eine zerbeulte Motorhaube, zerkratzter Stoßfänger, ramponiertes Nummernschild. Das ist das Ergebnis eines Liebesspiels auf dem Auto eines fränkischen Musikers. Der hat die Geschichte längst in einem neuen Faschingslied verarbeitet, während man sich wegen der Schäden an seinem Fahrzeug am Mittwoch vor dem AG Weiden verglich.

Statt in die eigene Wohnung zu gehen, brach ein Paar in einer Winternacht in eine Garage ein und hatte Sex auf einem fremden Auto. Den Schaden von 2.700 Euro müssen die beiden nun zahlen. Vor dem Amtsgericht (AG) Weiden stimmten die Parteien am Mittwoch einem Vergleich zu…“

Weiter geht es hier….

Fazit: Für das Geld hätte man auch in ein *****-Sterne-Hotel gehen können, wenn man denn so schnell eins gefunden hätte 🙂