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Verspätetes Bezahlen von Rechnungen ist teurer geworden

© Marcito - Fotolia.com

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Nun, auch als Straf- und OWi-Rechtler muss man ja gelegentlich mal über den Tellerrand schauen. Und das will ich heute mit dem das „Gesetz zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug und zur Ände­rung des Erneuerbare-Energien-Gesetz”  v. 22.07.2014 tun. Das ist gestern am 29.07.2014 in Kraft getreten. Einer gestrigen Berichterstattung ist mir aber „Der Tag als der Regen kam,…“ dazwischen gekommen. Die Neuregelung setzt eine EU-Richtlinie um und bringt folgende wesentliche Neuerungen:

  • Nach den neuen §§ 271a, 308 Nr. 1 a und b BGB gelten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, als unangemessen gelten und sind unwirksam. Im Falle von individuellen Vereinbarungen zu Zahlungsfristen wird ein Aufschub von mehr als 60 Tagen für die Begleichung der Rechnung nur noch  wirksam, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist.
  • Nach dem neuen § 288 Abs. 5 und 6 BGB hat der Gläu­bi­ger gegen den Schuld­ner, der sich im Ver­zug befin­det, einen Anspruch auf Zah­lung einer Pau­schale von 40 €. Die wird (später) auf andere Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten ange­rech­net.
  • Der Ver­zugs­zins­satz ist von 8 auf 9 % angehoben worden.
  • Nach der Übergangsregelung in Art 229 i.V.m. § 35 EGBGB sind die Rege­lun­gen auf Schuld­ver­hält­nisse anzu­wen­den, die nach dem 28.07.2014 geschlos­sen werden, also ab dem 29.07.2014.

Mit einem (ausdrücklichen) Revisionsantrag auf der sicheren Seite

© froxx - Fotolia.com

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In meinen Augen auch so ein Dauerbrenner bzw. ein vermeidbarer potentieller (Anfänger)Fehler: Die Revision ohne (ausdrücklichen) Revisionsantrag. Zwar ist die Revision dann nicht automatisch unzulässig, aber der BGH/das Revisionsgericht muss ggf. doch den ein oder anderen Klimmzug machen, um zu begründen, warum nicht. So auch der BGH, Beschl. v. 27.08.2013 – 4 StR 311/13:

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig.Zwar weist der Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zutreffend darauf hin, dass ein ausdrücklicher Revisionsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO fehlt. Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsrechtfertigung lediglich beantragt, den Be-schluss über seine einstweilige Unterbringung aufzuheben und ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Indes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. Dabei genügt es, wenn die Aus-führungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichterliche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig eingelegt und seinen Schriftsatz auch ausdrücklich als Begründung der Revision bezeichnet hat, wendet sich in dieser Begründung gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie gegen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB. Damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass er eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt, soweit diese ihn beschwert.

Muss doch nicht sein. Und so viel Mühe macht es doch nicht, einen Revisionsantrag zu formulieren. Damit ist man dann, was die Zulässigkeit angeht, auf der sicheren Seite.