Verspätetes Bezahlen von Rechnungen ist teurer geworden

© Marcito - Fotolia.com

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Nun, auch als Straf- und OWi-Rechtler muss man ja gelegentlich mal über den Tellerrand schauen. Und das will ich heute mit dem das „Gesetz zur Bekämp­fung von Zah­lungs­ver­zug und zur Ände­rung des Erneuerbare-Energien-Gesetz”  v. 22.07.2014 tun. Das ist gestern am 29.07.2014 in Kraft getreten. Einer gestrigen Berichterstattung ist mir aber „Der Tag als der Regen kam,…“ dazwischen gekommen. Die Neuregelung setzt eine EU-Richtlinie um und bringt folgende wesentliche Neuerungen:

  • Nach den neuen §§ 271a, 308 Nr. 1 a und b BGB gelten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, als unangemessen gelten und sind unwirksam. Im Falle von individuellen Vereinbarungen zu Zahlungsfristen wird ein Aufschub von mehr als 60 Tagen für die Begleichung der Rechnung nur noch  wirksam, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist.
  • Nach dem neuen § 288 Abs. 5 und 6 BGB hat der Gläu­bi­ger gegen den Schuld­ner, der sich im Ver­zug befin­det, einen Anspruch auf Zah­lung einer Pau­schale von 40 €. Die wird (später) auf andere Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten ange­rech­net.
  • Der Ver­zugs­zins­satz ist von 8 auf 9 % angehoben worden.
  • Nach der Übergangsregelung in Art 229 i.V.m. § 35 EGBGB sind die Rege­lun­gen auf Schuld­ver­hält­nisse anzu­wen­den, die nach dem 28.07.2014 geschlos­sen werden, also ab dem 29.07.2014.

3 Gedanken zu „Verspätetes Bezahlen von Rechnungen ist teurer geworden

  1. RA JM

    Mal wieder typisch für die deutsche Qualitätsgesetzgebung:

    „… auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 geschlossen werden“. Ganz toll! Anstatt den Beginn mit dem alljährlichen Basiszinssatz-Neubestimmungstermin am o1.o1. bzw. o1.o7. des Jahres zu synchronisieren, tritt das Gesetz 29 Tage später in Kraft.

  2. Gast

    Der Verzugszins wird nicht auf 9% angehoben, sondern auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz!

    § 271a BGB gilt zum einen auch und gerade für Individualverträge (d.h. nicht nur für AGB), zum anderen gilt die Bestimmung nur für unternehmerisch tätige Schuldner i.S.v. § 14 BGB.

    @ RA JM: Die Kritik liegt neben der Sache. Für die bis zum 28.7. geschlossenen Verträge bleibt der Verzugszinssatz ad infinitum bei Basiszinssatz + 8, d.h. zu synchronisieren ist da nichts.

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