Archiv für den Monat: Oktober 2013

Der unzulässige Deal: Geständnis gegen „Absehen von U-Haft“

© FotolEdhar - Fotolia.com

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Im U-Haftrecht kennen wir die Diskussion um die sog. apokryphen Haftgründe, also andere als in § 112 StP0 im Gesetz normierte Gründe für die Anordnung der U-Haft, die im Verborgenen schlummern. Wir kennen auch die Diskussion und den plakativen Satz: U-Haft schafft Rechtskraft. Mit einer Fallkonstellation, die darüber noch hinausging, hatte sich vor einiger Zeit das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 24.06.2013 – 2 Ws 264/13 – zu befassen.

Dort hatte der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt. Das hatte das LG aber wegen eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO als unverwertbar angesehen und deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt. Das LG ist davon ausgegangen, dass dem Angeschuldigten, gegen den der Haftgrund der Fluchtgefahr  zum Zeitpunkt dessen Festnahme vorgelegen habe, ein i.S. des § 136a StPO unzulässiger Vorteil versprochen worden sei, und zwar: „Der Angeschuldigte habe gegenüber dem ihn vernehmenden Polizeibeamten seine Aussagebereitschaft von dem Nichtergehen eines Untersuchungshaftbefehls abhängig gemacht.  Der Vernehmungsbeamte habe daraufhin mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache gehalten und ihm anschließend erklärt, dass kein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt werde. Diese Vorgehensweise habe das Versprechen eines nicht vorgesehenen Vorteils beinhaltet“.

Das hat die Staatsanwaltschaft natürlich nicht hingenommen und ist in die Beschwerde gegangen. Damit hatte sie aber beim OLG keinen Erfolg:

Nach dem Inhalt der vorbezeichneten Vermerke ist der in Aussicht gestellte Vorteil (der „Nichtinhaftierung“) mit dem Erfordernis eines Geständnisses verknüpft worden, indem seitens der Ermittlungsbehörden eine nach Maßgabe des § 136a Abs. 1 Satz 3  Alt. 2 StPO unzulässige enge Verbindung zwischen einem Geständnis und einer Entlassung gezogen worden ist. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung unter Ziffer 04 des polizeilichen Abschlussvermerks vom 02.01.2013, nach dem auf den Antrag auf Untersuchungshaft „insbesondere“ verzichtet worden sei, „da der Tatverdächtige im Rahmen des Vorgesprächs bereits signalisiert hatte, nur ein Geständnis abzulegen, wenn er nicht in Untersuchungshaft ginge“. Dafür spricht auch die Formulierung in dem nach Anklageerhebung auf Veranlassung der Strafkammer gefertigten dritten Vermerk vom 28.01.2013, wonach die geständige Einlassung des Beschuldigten die Begründung „untermauert“, dass er sich dem Verfahren stellt und sich nicht durch Flucht entziehen will. Bereits diese Formulierungen stehen im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach der die Auskunft, es werde von der Beantragung eines Haftbefehls abgesehen werden, nicht mit der geständigen Einlassung verknüpft, sondern ausschließlich aufgrund der Prüfung und Verneinung der Haftgründe durch den zuständigen Staatsanwalt erfolgt sei.

Die Darstellung der Beschwerdebegründung überzeugt aus weiteren Gründen nicht. Aus den von der Strafkammer zutreffend aufgeführten Gründen hat der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO – auch bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme und der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei – objektiv vorgelegen; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer, die neben der konkreten Straferwartung auf die laufenden Bewährungen verwiesen hat, mit deren Widerruf der Angeschuldigte rechnen musste, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Von Fluchtgefahr ist offenbar auch die Polizei selbst ausgegangen, die den Beschuldigten im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung am 19.12.2012 vorläufig festgenommen hat. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme war der Angeschuldigte nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt worden, so dass für die vorläufige Festnahme allein der Festnahmegrund des § 127 Abs. 2 StPO in Betracht kam. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Köln, für die vorläufige Festnahme gemäß § 127 StPO genüge ein Fluchtverdacht, geht insoweit fehl, als dass das Vorliegen eines Fluchtverdachts nur für den Fall einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, nicht aber für den hier einschlägigen Festnahmegrund des § 127 Abs. 2 StPO genügt (vgl. Karlsruher Kommentar-Schultheiß, a.a.O., § 127 Rn. 16, 36 Meyer-Goßner, a.a.O., § 127 Rn. 9 f, 18). Für eine Festnahme auf Grundlage der letztgenannten Vorschrift ist das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 112 f., 126 a StPO erforderlich.“

Was „bringen“ mehr als 11 Jahre rechtswidrige nachträgliche Sicherungsverwahrung?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Das BGH, Urt. v. 19.09.2013 – III ZR 405/12 nimmt u.a. zum Schadensersatz  bei unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1, 5, Art. 7 Abs. 1 EMRK nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung Stellung., und zwar auf der Gundlage folgenden Sachverhalts: Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts H. vom 12.02.1981 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt; zugleich ordnete das Gericht anschließende Sicherungsverwahrung an. Diese wurde nach Verbüßung der Strafhaft ab dem 03.06.1988 in der Justizvollzugsanstalt F. vollzogen. Der Kläger wurde nicht – wie es nach § 67d Abs. 1, Abs. 3 StGB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 04.07.1969 (BGBl. I S. 717) – an sich erforderlich gewesen wäre – nach der Höchstfrist von 10 Jahren entlassen, sondern verblieb auf der Grundlage der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I 160) in Sicherungsverwahrung. Aus der ist er erst am 07.12.2009 entlassen worden (wegen der Einzelheiten siehe das BGH-Urteil). Der Kläger hat Entschädigung für die ab 1998 weiter vollzogene Sicherungsverwahrung verlangt und 73.000 € nebst Zinsen bekommen. Das Entschädigungsverfahren hat jetzt beim BGH sein Ende gefunden.

„Das Berufungsgericht ist insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Klägers durch das Landgericht F. nicht mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar war.

aa) Eine rechtmäßige Freiheitsentziehung „nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EMRK) liegt nicht vor. Die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer stellen keine „Verurteilung“ im Sinne der EMRK dar (vgl. EGMR aaO Rn. 87, 96). Zwischen der Verurteilung durch das Landgericht H. vom 12. Februar 1981 und der Fortdauer der Sicherungsverwahrung fehlt es an dem notwendigen (spezifischen) Kausalzusammenhang, da die Verlängerung allein auf der Gesetzesänderung im Jahr 1998 beruht (vgl. EGMR aaO Rn. 88, 100). Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist in den so genannten Altfällen, in denen der Betroffene wegen seiner Anlasstat bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung verurteilt wurde, eine Rechtfertigung des Freiheitsentzugs nach dieser Bestimmung als generell ausgeschlossen anzusehen (vgl. BVerfGE 128, 326, 395).

bb) Der Haftgrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c EMRK („wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie [= die betreffende Person] an der Begehung einer Straftat … zu hindern“) erlaubt kein präventives Vorgehen gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen, die wegen ihres fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten – zudem nur „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“ – lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat und eignet sich deshalb zur Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung nicht (vgl. EGMR aaO Rn. 89 und – insoweit in NJW 2010, 2495 nicht abgedruckt – Rn. 102; siehe auch BVerfG aaO S. 396).

cc) Soweit es der EGMR (aaO Rn. 103, insoweit in NJW 2010, 2495 nicht abgedruckt) nicht ausgeschlossen hat, dass in Ausnahmefällen die Sicherungsverwahrung bestimmter Straftäter die Bedingungen einer rechtmäßigen Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e EMRK) erfüllen kann, liegen die hierfür notwendigen Voraussetzungen (vgl. BVerfG aaO S. 396 ff) nicht vor, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

dd) Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine „rechtmäßige“ Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK. Denn die nachträgliche Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK (EGMR aaO Rn. 117 ff, 135, 137). Der Freiheitsentzug ist zudem nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (auch i.V.m. Art. 20 Abs. 3), 104 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG aaO S. 372 ff und S. 388 ff).“

Und: An der Höhe der Entschädigung hatte der BGH auch nichts auszusetzen. Nun, gut 550 €/Monat sind ja auch wohl nicht zu viel…

Sonntagswitz: Heute zur Spionage-/Ausspähaffäre NSA

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Wir wissen alle: Jedes Ding hat zwei Seiten: So auch die NSA-Ausspähaffäre. Einerseits Betroffenheit, Verärgerung und Unverständnis, andererseits gibt es dazu natürlich auch sofort Witze. Jedenfalls hatte ich mir das gedacht und mich mal ein wenig „umgesehen“: wahrscheinlich hätte ich gar nicht lange suchen müssen, sondern gleich bei der NSA anrufen können :-). Und ich bin fündig geworden und habe einiges gefunden. Übrigens: Ich habe überlegt, ob das Thema nicht zu ernst ist, um darüber Witze zu machen. Aber: Jedes Ding hat eben zwei Seiten und/oder: Galgenhumor. 🙂

Zupft ein Junge Obama am Ärmelund sagt: „Mein Vater hat gesagt, Du kannst in meinen Computer gucken.“

Obama: „Das ist nicht Dein Vater“.

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Sonntag Abend, 23.30 Uhr. Lena* und Mike* (*Namen geändert) telefonieren bereits seit 3 Stunden. Sie erzählen sich Nettigkeiten und wie sich fühlen. Denn Lena und Mike sind frisch verliebt. Sie würden sich gerne sehen, doch Mike muss morgen zur Arbeit und Lena in die Schule. Mike ist Azubi in einer Autowerkstatt in Heilbronn. Er hat Lena stundenlang erzählt, was er so in der Werkstatt macht. Eigentlich langweilig. Doch Lena findet jedes Wort von ihm süß. Und auch Ihre Geschichten über den Schulalltag und den Abistreß faszinieren Mike. Langsam und endlich kommt das Telefonat zu Ende.

Mike: Ich muss jetzt echt schlafen, machs gut
Lena: Ok, bis morgen.
Mike: leg auf
Lena: Nein leg du auf
Mike: Nein du
Lena: ich leg nicht auf
Mike: ich muss aber schlafen
Lena: dann leg auf
Mike: kann ich nicht, leg du auf
Lena: nein du
Mike: nein duuuu
Lena: nein du
NSA Mitarbeiter:  JETZT LEGT ENDLICH DEN VERKACKTEN HÖRER AUF!!!! ICH HAB AUCH NOCH WAS ANDERES ZU TUN!

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Liebe NSA… mir ist heute leider meine Festplatte kaputt gegangen. Würden Sie bitte so freundlich sein und mir eine Kopie meiner Daten schicken? Porto übernehme ich selbst. Vielen Dank!!

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Und – ähnlich:

Ein Nutzer schreibt folgende Mail an die NSA:

Liebe NSA, ich habe vor längerer Zeit im Internet auf der Pornoseite xxxx einen sehr guten Film gefunden, den ich wiedersehen möchte. Bitte seid doch so lieb und schickt mir die meine Browserchronik der letzten drei Jahre bei dieser Seite, damit ich da suchen und den Film wiederfinden kann. Besten Dank.

Die meisten Witze stammen von www.lachschon.de, dort auch weiterführende Hinweis – zu Videos, Fotowitzen u.a. – www.lachschon.de 🙂 🙂  oder zu „Flirtsprüchen“ (?) auch hier oder bei Spiegel.de.

Wochenspiegel für die 43. KW, das war NSU, NSA, das Wulff-Verfahren und die goldene Krähe

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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Die 43. KW war beherrscht vom wieder aufgekommenen NSA-Skandal, aber, es hat auch noch andere Themen gegeben, über die man berichten kann. So berichten wir über:

  1. das NSU-Verfahren, das derzeit – wie nicht anders zu erwarten – aus den Schlagzeilen heraus ist, hier aber mit Die verwechselten Turgut-Brüder,
  2. und Colorandi-NSU-Verfahren: Bundespolizei erwischt: Übung macht den Meister!
  3. den NSA-Skandal, mit NSA späht Kanzlerhandy aus. Was nun? oder: Debatte wirklich beendet, Herr Pofalla? , und: NSA-Affäre: Was nun Frau Merkel?  und: “All animals are equal but some…” – oder: meine Daten sind wichtiger als deine Daten, und: Sogar beim Bundesverfassungsgericht passieren wönzöge Fehlerchen….
  4. die Diskussion über das „Wulff-Verfahren“, über das sich auch Wolfgang Kubicki ausgelassen hat (ja, die FDP gibt es noch), vgl. dazu dann hier: In jeder Hinsicht unverhältnismäßig und eines Rechtsstaates unwürdig, abgewogener m.E. Kubicki wettert in Sachen Wulff über Justiz und Medien,
  5. Neues vom Bischof :-), Jetzt schreibe ich auch mal was zu Tebartz-van Elst…, oder: Bisschen päpstliche Suspendierung sui generis, oder: Strafbefehl gegen Bischof Tebartz-van Elst erlassen,
  6. eine Bürgerinitiative gegen Blitzerabzocke,
  7. die Frage, wie lange U-Haft dauern darf,
  8. das Parken in zweiter Reihe,
  9. die „goldene Krähe“ mit Verweisen
  10. und dann waren da noch die Zeiten für Hundegebell.

Der nächste Winter kommt bestimmt II: Winterdienst des Anliegers

tNachdem ich vor einigen Tagen über die Schadensersatzpflicht des Räumfahrzeuges berichtet habe (vgl. hier: Der nächste Winter kommt bestimmt: Die Haftung des Räumfahrzeuges) heute – kurz vor Umstellung auf die Winterzeit – der Hinweis auf  das VG, Berlin Urt. v. 29.08.2013, VG 1 K 366.11, von dem ich bisher leider nur die dazu gehördende PM Nr. 38/2013 vom 10.10.2013 gefunden habe. In der heißt es:

Die Verpflichtung von Anliegern zum Winterdienst erstreckt sich nur auf den Gehweg vor dem eigenen Grundstück. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Anliegerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln. Das Grundstück befindet sich in einer Straße, die im Straßenreinigungsverzeichnis C des Landes Berlin eingetragen ist. Daraus folgt die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung. Unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich allerdings kein gesonderter Gehweg, sondern nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen; sodann folgen die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg. Das Bezirksamt Neukölln verhängte 2010 ein Bußgeld gegen die Klägerin, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Daraufhin klagte die Klägerin auf Feststellung, dass ihre Verpflichtung diesen Teil der Straße nicht umfasse.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz seien die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei. Weise die Straße – wie hier – eine Fahrbahn auf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befinde. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.“