Archiv für den Monat: August 2013

Tödliches „Zu viel Schreiben“

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Wenn die Begründung der Aufklärungsrüge vielleicht Revisionsrecht am Hochreck ist (vgl. dazu Revisionsrecht am Hochreck – die Aufklärungsrüge?), dann ist die Begründung der Sachrüge nun sicherlich etwas, das keine besonderen Kenntnisse voraussetzen sollte. Also Basiswissen. Um so erstaunter ist man dann, wenn man im OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2013 – 5 RVs 36/13 – liest, wie auch das gehörig daneben gehen kann. Aber nicht, weil der Verteidiger zu wenig geschrieben hat, sondern weil es zu viel war und zwar an einer ganz gefährlichen Stelle. Der Verteidiger hatte nämlich die Beweiswürdigung angegriffen, und zwar ausschließlich. Und das ist für die Sachrüge tödlich, wenn nur eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen wird.

„Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Beanstandet der Angeklagte in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung, sondern greift er ausschließlich die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen an, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. April 2013 – 5 RVs 23/13 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rdnr. 19).

Die den Inhalt der Sachrüge kennzeichnende – zumindest schlüssige – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der vorliegenden Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Eine derartige – schlüssige – Behauptung kann auch nicht in dem den weiteren Ausführungen vorangestellten Satz, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde, gesehen werden.

Aus der Revisionsbegründung ergibt sich ohne Zweifel, dass sich die Angriffe der Revision allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten und der Angeklagte eine eigene Beweiswürdigung mit neuen Feststellungen an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils setzen will. Denn der Angeklagte begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung materiellen Rechts ausschließlich damit, dass die Bekundungen der vom Tarichter vernommenen Zeugen den sicheren Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten nicht zuließen. So habe weder der Angeklagte einen Schlag mit dem Hammer bzw. einer Rohrzange eingestanden noch habe ein einziger Zeuge bekundet, die tatsächliche Schlagausführung gesehen zu haben. Vielmehr habe sich der Zeuge L auf die Bekundung von Allgemeinplätzen zurückgezogen, die Aussage des Zeugen P sei nicht stringent gewesen. Schließlich habe der Zeuge M widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb das Gericht auch seinen Bekundungen zu Unrecht Glauben geschenkt habe.

Mit derartigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen der Strafkammer kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Nach Maßgabe des Vorstehenden war die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwer­fen…“

Revisionsrecht am Hochreck – die Aufklärungsrüge?

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Ich hatte ja bereits schon über das KG, Urt. v. 16.05.2013 – (4) 161 Ss 52/13 (66/13)– berichtet (vgl. hier: Die “Ticstörung” und die Aussagetüchtigkeit). Das Urteil ist aber nicht nur wegen der im Zusammenhang mit der Ticstörung behandelten Fragen interessant, sondern auch wegen der verfahrensrechtlichen Problematik der Begründung der erhobenen Aufklärungsrüge. Nun ist sicherlich die Begründung der Aufklärungsrüge nicht einfach, was man m.E. u.a. daran merkt, dass viele der in den Verfahren erhobenen Aufklärungsrügen scheitern. Aber so schwer ist es nun auch nicht. Zumindest sollte man als Verteidiger wissen und beachten, dass:

„…Soweit in dem fraglichen Antrag danach lediglich ein (Hilfs-) Beweisermittlungsantrag zu sehen ist, setzt eine zulässige Aufklärungsrüge nicht nur voraus, dass die Revision bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt, sondern es bedarf ferner der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und insbesondere, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 316; NStZ 1999, 45; Senat, Beschluss vom 20. November 2012 – (4) 121 Ss 245/12 (294/12) –; KG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – (2) 1 Ss 377/08 (43/08) –; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 244 Rn. 81).

Auch dieser Anforderung wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Die Revision legt keinerlei konkrete Umstände (außer dem Hilfsantrag selbst) dar, aus denen heraus sich der Jugendkammer die Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hätte aufdrängen müssen. So teilt sie keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Zeugen mit, und zwar weder solche, die durch ihr Alter erklärbar wären, noch solche, die durch die Erkrankung des Zeugen M. K., die im Übrigen nicht nachvollziehbar und mit Bestimmtheit dargelegt wird, verursacht sein könnten.“

Und: Wie man einen ordnungsgemäßen Beweisantrag stellt, sollte man auch wissen. Auch dazu dann an anderer Stelle noch einmal mehr.

 

Räumungsklage gegen Meerschweinchen

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Nach Rückkehr aus dem Kurzurlaub – übrigens kein „Rentnerstress“ wie der Kollege Hoenig meint 🙂 – dann kurz die Meldung zu einer (erfolgreichen) Räumungsklage der besonderen Art. Am Donnerstag ist vor dem VG Münster ein Verfahren gegen die Uni Münster zu Ende gegangen, in dem eine Anwohnerin dagegen geklagt hatte , dass im Hinterhof des Instituts für Neuro- und Verhaltensbiologie an der Badestraße in Münster Meerschweinchen gehalten werden. Sie hatte Erfolg, zumindest teilweise. Der Stall steht zu nah an der Grenze. Die Uni muss den Stall zwar nicht beseitigen, die Meerschweinchen allerdings müssen umziehen. Scheint keinen Räumungsschutz zu geben :-). Mehr dann hier bei den „Westfälischen Nachrichten“.

Sonntagswitz: Wenn einer eine Reise tut…..

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Mein heute endender Abstecher an den schönen Tegernsee in Bayern – der aufmerksame und regelmäßige Blogleser hat die Abmeldung mitbekommen – 🙂 – führt zu Reisewitzen, allerdings speziell etwas zum Tegernsee zu finden, war schwer.

Das junge Paar hat herrliche Ferienwochen Tegernsee verbracht. A
Als sich die jungen Leute nach dem Urlaub beim Portier verabschieden, flüstert er: „Es freut mich, gnädige Frau, gnädiger Herr, das es Ihnen bei uns so gefallen hat. Darf ich Ihnen unser Hotel für den Fall empfehlen, dass Sie wirklich bald heiraten?“

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Wird ein Einheimischer am Tegernsee von einem Touristen gefragt : „Wie tief ist denn der See eigentlich? “
Sagt der Einheimische : „Sehr tief kann er nicht sein. Sie sehen es ja : Die Enten können noch drin stehen…“

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Kommt ein Junge in die Apotheke und verlangt eine Packung Kondome.
Der Apotheker:“Schick mir bitte deinen Vater vorbei!“
Darauf der Junge:“Bloß nicht! Die sind doch für meine Schwester! Die fliegt nächste Woche nach Mallorca…“

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Kein Witz ist die Meldung, auf die ich in der „Münchner Abendzeitung“ gestoßen bin.

„Piratenüberfall auf die Staatliche Seenschifffahrt am Tegernsee: Sechs Burschen aus Kirchheim klauen ein Bierfass und werden prompt erwischt

Tegernsee – Auf flüssiges Gold hatten es die Piraten vom Tegernsee abgesehen. Sechs Burschen aus Kirchheim kaperten mit Booten die Staatliche Seenschifffahrt und raubten ein 30-Liter-Bierfass. Doch die Piraten hatten Pech. Sie wurden erwischt, noch bevor sie sich die erste Halbe hinter die Binde gießen konnten.

In Trachtenhemden und Lederhosen gingen die bayerischen Piraten ans Werk. Sie liehen sich am Sonntagabend in Tegernsee zwei Elektroboote und schipperten damit raus auf den See. Unbemerkt legten sie an einem der großen Bootshäuser an, in denen die Ausflugsdampfer der Seenschifffahrt normalerweise vertäut liegen.

Mit vereinten Kräften wuchteten die Piraten ein 30-Liter- Fass der Herzoglichen Brauerei ins Boot. Der Gerstensaft gehört übrigens nicht zur Standardverpflegung der Mitarbeiter bei der Seenschifffahrt. Er wird normalerweise an Bord der Ausflugsdampfer an durstige Touristen verkauft.

Die Piraten machten sich mit ihrer Beute übers Wasser davon. Zwei Mitarbeiter einer Cateringfirma bemerkten den Raubzug und schlugen Alarm. Mit einem Boot machten sich die Männer an die Verfolgung. Die Bierdiebe versuchten, in ihren Booten zu entkommen, hatten aber kein Chance. Nach einer kurzen Verfolgungsjagd über den Tegernsee wurden die Piraten gestellt. „Ruckt’s des Fassl raus“, drohten die Verfolger, „sonst kracht’s“.
Kleinlaut gaben die Piraten ihre Beute zurück. Frustriert und vor allem noch immer durstig brachten die Burschen die gemieteten Elektroboote zurück. Nachdem ihr Raubzug völlig in die Hosen gegangen war, beschlossen die Möchtegern-Piraten einen Abstecher zum Bräustüberl zu machen, um sich dort eine kühle Maß zu gönnen.

Pech nur, dass zwei inzwischen verständigte Polizeistreifen ebenfalls auf die Idee kamen und genau in dieser Gastwirtschaft ihre Suche nach den Piraten begannen. Es dauerte auch gar nicht lange, bis die Beamten die Burschen aus Kirchheim aufstöberten. Zwei von ihnen hatten sich bereits aus dem Staub gemacht. Die anderen vier wurden festgenommen – einer hatte sich bereits ein Besteckset aus der Wirtschaft in die Lederhose gesteckt.

Gegen die jungen Männer wird wegen Diebstahls ermittelt – nur gut, dass in Bayern Piraten nicht gehängt werden.“

Anmerkung: Passt auch in die Reihe „Dämliche Diebe“.

 

 

Wochenspiegel für die 33. KW., das war G.Mollath als geschmacklose Werbung, der Naziturnschuh und die Intimuntersuchung

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Für die 33. KW. bieten sich folgende Postings aus anderen Blogs zum (vorbereiteten) Bericht an, nämlich:

  1. nochmals der Fall Mollath, obwohl ich gedacht hatte, dass es dazu erst mal nicht mehr zu berichten geben würde, aber Gustl M. als Werbefigur wider Willen – Geht das?, oder Sixt wirbt mit Mollath: Nur geschmacklos oder rechtswidrig?, oder: Mollath-Werbung von Sixt: Nur geschmacklose Satire?– m.E. auf jeden Fall mehr als geschmacklos, auf eine solche Werbung muss man erst mal kommen, vielleicht sollte manmal mit einer „Sixt-freien-Woche“ reagieren,
  2. Stimmen zum Fall Mollath, wie z.B. die des bayerischen Richtervereins,
  3. der Landrat mit der eigenen Facebookgruppe, um einen Bürger zu kritisieren, unverständlich – nicht der Beitrag :-), s. auch hier noch,
  4. der „Naziturnschuh„, vgl. auch hier,
  5. Wofür die Erhöhung der Anwaltsvergütung und der Gerichtskosten auch gut ist,
  6. Dessous statt Schokolade: Ferrero lässt Bordellwerbung verbieten,
  7. Die mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen
  8. für alle, die die dauernden Anrufe auch stören: LG Düsseldorf: Vodafone darf auch Bestandskunden nicht ungefragt mit Werbeanrufen überziehen,
  9. Wenn bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Straße durch aufgewirbelten Stein vorbeifahrender Pkw beschädigt wird – Wer haftet?
  10. und dann war da für die Fußballer noch: Warum ein Chip im Ball Unsinn ist