Archiv für den Monat: Januar 2013

Die Revision – mal wieder die des Nebenklägers

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Es scheint dann doch schwerer zu sein, als man glaubt, eine Nebenklägerrevision ausreichend und zutreffend zu begründen. Das beweist mal wieder der BGH, Beschl. v. 24.10.2012 –  4 StR 325/12.

Die – wie der BGH formuliert „anwaltlichen“ – Nebenklägervertreter haben Revision eingelegt, „soweit der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde“. Das genügt dem BGH nicht für eine ordnungsgemäße Nebenklägerrevision, denn:

Diesem Zusatz kann lediglich entnommen werden, dass die Nebenkläger ein § 400 Abs. 1 StPO entsprechendes Rechtsschutzziel verfolgen wollen. Er enthält jedoch keine zulässig erhobene Verfahrens- oder Sachrüge.

Auch das Revisionsvorbringen des Nebenklägers muss den Vorgaben des § 344 Abs. 2 StPO genügen (KK-StPO/Senge, 6. Aufl., § 401 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 401 Rn. 1). Für eine zulässige Sachrüge ist es daher erforderlich, dass dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird. Daran fehlt es, wenn – wie hier – lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1997 – 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18) und jede weitere Begründung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 – 4 StR 149/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 1).“

Da es Wiedereinsetzung auch nicht gegeben hat, ist die Revision als unzulässig verworfen worden.

 

Junge Mutter vergisst Kind… ich bin Schuld…

Inzwischen liegen die Neuauflagen zum „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl.“ und zum „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl.“ und zur Neuerscheinung „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ vor. Und ich kann endlich den Text einer Mail einsetzen, die mir eine junge Kollegin vor einiger Zeit gesandt hat. Ich hatte ihn bisher verwahrt. Denn: Besser kann man m.E. nicht für die Handbücher werben, bzw. wenn das einer Marketing-Abteilung einfallen würde, würde man es nicht glauben.

Die Kollegin schreibt:

„…am vergangenen Samstag habe ich ihr Handbuch in der neuen Auflage erhalten . Bisher hatte ich es mir von meinem Ausbilder in der Version von 2001 ausgeliehen.

Ihr Buch hat jedenfalls dazu geführt, dass ich mit meinem jüngsten Sohn den Spielplatz wechseln musste .

Ich hatte mich nämlich gerade so richtig vertieft, als mich ein Vater, der rechts neben mir saß, anstieß und sagte, er vermute, dass das Kind, dass gerade von der Schaukel gefallen sei, meines sei…dem war auch so…als ich dann mit Trösten fertig war ( es ist NICHTS passiert), war mir die Situation dann so peinlich, das ich mit meinem Sohn zu einem anderen Spielplatz gegangen bin..

 Ihr Buch ist wirklich sehr sehr hilfreich! Ich werde es (ab November hoffentlich) am Anfang sicher immer mit zu Gericht nehmen!

Sehr schön. Nicht, dass ich für eine leichtere Aufsichtspflichtverletzung verantwortlich bin, sondern, dass das „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ offenbar so fesslend ist, dass die junge Mutter alles um sich herum vergisst.

So, das war jetzt Werbung. 🙂

 

Sonntagswitz: Nachträglich zu Silvester…

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Etwas verspätet, aber noch sind wir ja in der Oktav – einige Witze zu Silvester:

Auf der Silvesterparty geht es schon vor Mitternacht hoch her. Als die Uhr endlich zwölf schlägt, hebt die eine Blondine ihr Glas und prostet strahlend einem anderen Gast zu:

„Das neue Jahr scheint ein gutes Jahr zu werden, es hat pünktlich auf die Minute angefangen!“

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Nach einer eingehenden Untersuchung fragt der Patient den Arzt, ob er Silvester wohl noch ein Glas Sekt trinken dürfe.

Antwortet der Arzt etwas erstaunt: „Ein Glas dürfen Sie schon trinken, aber worauf, um Himmels willen, wollen Sie noch anstoßen?“

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Mitten auf der Kreuzung stoßen in der Silvesternacht zwei Autos zusammen. Ein Polizist kommt und zückt seinen Notizblock.

Darauf der eine Fahrer: „Aber Herr Wachtmeister, man wird doch noch aufs  neue Jahr anstoßen dürfen!“

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Und dann das schottische Silvester:

„Ach, du hast deiner Freundin tatsächlich eine Schachtel Weinbrandbohnen geschenkt?“ fragt ein Schotte seinen Freund.

Der antwortet: „Nur die Bohnen, nur die Bohnen ? den Weinbrand habe ich Abgezapft, damit feiern wir Silvester!“

Wochenspiegel für die 1. KW., das war(en) der Strafprozess im Wandel, die Weltuntergangspartys und die unwiderstehliche Assistentin

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Nach den vielen Jahresrückblicken der letzten Woche (vgl. hier unser Jahresrückblick und unsere Top-20-Themen des Jahres 2012) nun wieder ein „normaler“ Wochenrückblick auf die erste allerdings noch nicht ganz „volle“ Woche des Jahres 2013, bevor wir dann morgen in die erste „richtige“ Woche des Jahres 2013 starten. Wir berichten über:

  1. den Strafprozess im Wandel,
  2. die Frage, ob man beim „Tatort“ keine Rechtsanwälte mag,
  3. die (früheren) Arbeitszeiten von Junganwälten,
  4. Amtsrichter und die Fälle notwendiger Verteidigung,
  5. die Abmahnungen zu den Weltuntergangspartys, vgl. auch hier,
  6. den Rundfunkbeitrag für Selbständige,
  7. Online-Ermittlungen von StA und Polizei,
  8. den Fristbeginn auf Silvester,
  9. die Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung,
  10. und dann war da noch der US-Zahnarzt, der die unwiderstehliche Assistentin gefeuert hat.

 

Abspielen von Paulchen-Panther-Lied strafbar?

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Das AG München musste sich jetzt in einem Strafverfahren mit der Frage befassen, ob das Abspielen des „Paulchen-Pnather-Liedes“ strafbar ist. Zwei Neonazis hatten während einer Demonstration die im Bekennervideo der Terrorzelle NSU verwendete Melodie der Comicfigur Paulchen Panther abgespielt, sich kurz darauf aber von den Morden der Zwickauer Zelle distanziert. Ihnen war Billigung von Straftaten nach § 140 Abs. 2 StGB vorgeworfen worden.

Von dem Vorwurf hat das AG frei gesprochen (vgl. dazu hier den Bericht bei LTO und in der SZ. „… Die Münchener Richterin verurteilte die Aktion der beiden Neonazis zwar mit scharfen Worten, sprach die Angeklagten aber frei. Es lasse sich kein Straftatbestand nachweisen, so das GerichtDas Paulchen-Panther-Lied abzuspielen bedeute nicht gleichzeitig, die NSU-Morde zu billigen. Ob es anders geurteilt hätte, wenn die Beschuldigten sich nicht oder nicht schon unmittelbar nach dem Abspielen eines Teils des Liedes von den NSU-Morden distanziert hätten, ließ das Münchener Amtsgericht (AG) offen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.