Monatsarchiv: September 2012

Wie lang sind eigentlich 2.000 m?

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Nun, die Frage, wie lang eigentlich 2 Kilometer sind, ist schnell beantwortet. Das sind 2.000 m. Schwieriger ist da schon die Frage, wie man die 2.000 m eigentlich misst bzw. ab und bis wo. Das war/ist aber entscheidend für die Frage, ob (in NRW) ein Schüler ein Anrecht auf ein kostenfreies Busticket für den Schulweg hat. Und da kann es dann – in Zeiten leerer öffentlicher Kassen (?) – schon mal zum Streit kommen. Denn je nachdem ab und bis wo man misst, hat man die 2.000 m erreicht oder eben nicht.

Diese Fragen haben jetzt in einem Rechtsstreit das VG Münster beschäftigt, das diese Fragen nun im VG Münster, Urt. v. 28.08.2012 – 1 K 1366/11 – entschieden hat (vgl. u.a. hier oder hier bei LTO). Im Verfahren ging es um 17 m, die an den 2.000 m fehlten, – je nachdem wie man eben misst. Geklagt hatten die Eltern des Grundschülers eines Grundschülers, weil sie meinten, die Stadt Ibbenbüren, die zuständig war, habe von einer Haustür aus gemessen, die sie gar nicht mehr benutzen. Außerdem habe die Stadt nicht die gesamte Strecke bis zum Schultor ermittelt, sondern nur bis zur Grenze des Schulgrundstücks.

Das VG ist der Messung der Stadt gefolgt. Auch wenn das Schultor auf dem Gelände liege, beginne das Grundstück direkt an der Einfahrt zur Schule. Dies sei in der Verordnung über die Schülerfahrtkosten für NRW festgelegt. Die Stadt habe auch von der richtigen Haustür aus gemessen, selbst wenn die Familie einen anderen Ausgang benutze.

Die Eltern waren über die Richterspruch natürlich enttäuscht. Offen ist noch, ob sich das OVG Münster dann demnächst auch mit dieser Frage beschäftigen muss.

Autoschlüssel – immer schön sicher aufbewahren…

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Die Klägerin war als Pflegekraft in einem Seniorenheim tätig. Während ihres Dienstes ließ sie ihren Autoschlüssel in einem Korb in einem nicht geschlossenem Aufenthaltsraum zurück , obwohl ein abschließbarer Spind/Raum zur Verfügung stand. Der Schlüssel wurde entwendet und dann auch der Pkw der Klägerin. Die verlangte Ersatz von ihrer Teilkaskoversicherung, die aber nur zu 50 % erstattet hat. Das OLG Koblenz hat der Versicherung jetzt Recht gegeben (vgl. den OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2012 – 10 U 1292/11 und den OLG Koblenz, Beschl. v. 09.07.2012 – 10 U 1292/11).

Das OLG sieht das Verhalten der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit an und kommt so zu einer Kürzung um 50 %. Begründung: Auch zur potenziellen „Tatseite“ können sich noch fremde im Heim aufhalten.

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der Klägerin sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sich der streitgegenständliche Diebstahl zwischen 20.50 Uhr und 21.20 Uhr ereignet haben müsse und es sich bereits aus der Natur der Sache ergebe, dass die Klägerin habe davon ausgehen können, dass sich um 20.50 Uhr kein Fremder mehr im Haus befinde. Denn die Besuchszeiten seien seit langem beendet gewesen, die Patienten hätten bereits seit langem das Abendessen eingenommen und seien bereits vom Spätdienst zu Bett gebracht worden. Es sei deshalb in dem Zeitraum von 20.50 Uhr bis 21.00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt habe nach den Anweisungen der Heimleitung die Kollegin der Klägerin die Eingangstür abschließen sollen – für Unbefugte nicht problemlos möglich gewesen, das Seniorenheim zu betreten, sich dort aufzuhalten und in einem dunklen Aufenthaltsraum binnen kurzer Frist einen Korb nach Schlüsseln zu durchsuchen. Es liege allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten der Klägerin vor. Das Verschließen der Eingangstür begründe das gleiche Ergebnis wie das Einschließen in einem Spind.

Die Klägerin verkennt, dass in einem Seniorenheim Besuchern der Heimbewohner gestattet ist, sich auch außerhalb von „Besuchszeiten“ in dem Heim aufzuhalten. Es muss daher immer damit gerechnet werden, dass zu den Zeiten, in denen die Eingangstür geöffnet ist, Angehörige oder sonstige Besucher der Heimbewohner das Haus betreten oder verlassen. Ebenso können die Heimbewohner selbst sich in dem Haus frei bewegen und dieses zu den Öffnungszeiten der Eingangstür auch verlassen und betreten. Da somit zu den Öffnungszeiten der Eingangstür immer damit zu rechnen ist, dass sich Personen im Haus bewegen und dieses betreten und/oder verlassen, stellt es ein grob fahrlässiges Verhalten dar, einen Fahrzeugschlüssel unverschlossen für jeden zugänglich aufzubewahren, wenn tatsächlich zumutbare Verschlussmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere hier, weil die Klägerin sogar ihren abschließbaren Spind aufsuchte, um ihre Arbeitskleidung anzulegen, gleichwohl den Spind aber nicht dafür benutzte, ihre Wertsachen darin einzuschließen. Gerade im Hinblick auf das von der Berufung herangezogene Argument, die Pflege der Patienten im Seniorenheim lasse ein Mitführen eines Schlüsselbundes in der Tasche oder um den Hals nicht zu, hätte ein Verschließen des Schlüssels in dem Spind nahe gelegen.

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet – vor allem im Gebührenrecht

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„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, Ob sich das Herz zum Herzen findet! Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ heißt es in Friedrich Schillers „Lied von der Glocke“. Jeder kennt dann aber auch die vereinfachte Version „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nichtet was Besseres findet“ :-). Der Spruch/die Lebensweisheit gilt allerdings nicht immer, und – im übertragenen Sinn – schon gar nicht im Gebührenrecht. Da ist nach der Prüfung der Angemessenheit und der Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt (§ 14 RVG) nämlich Schluss. Der Rechtsanwalt hat sein Ermessen ausgeübt und ist daran gebunden. So z.B. vor einiger Zeit der OLG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2010 – 9 W 29/10:

„Das Gestaltungsrecht aus § 14 Abs. 1 RVG ist, sobald die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, durch seine Ausübung verbraucht. Die Erklärung kann durch den Rechtsanwalt nicht mehr geändert oder widerrufen werden, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen (Mayer in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert u.a., RVG, 19. Auflage 2010 § 14 Rn 4). Zwar kann die Bindung des Rechtsanwalts sich nur auf eine Ermessensausübung beziehen, die sich in dem vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hält, so dass eine Bindungswirkung bei Ermessensunter- oder überschreitung entfällt. Allerdings ist eine Neubewertung dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Umstand dem Rechtsanwalt bereits bei der ersten Ausübung des Gebührenermessens bekannt war oder sein musste (Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rn 78).

Vorliegend ist kein Umstand gegeben, der den Rechtsanwalt grundsätzlich zu einer erneuten Ausübung des Gebührenermessens berechtigt. Die Änderung der ursprünglichen Kostennote geht, ausweislich des Anschreibens hierzu, vielmehr auf eine Innenrevision der Buchhaltung zurück. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe der Gebühr waren allesamt bei der erstmaligen Ausübung des Gebührenermessens bekannt. Daher scheidet eine Neubewertung aus. Auch für eine Billigkeitsentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist in einem solchen Fall kein Raum.“

Der Rechtsanwalt/Verteidiger sollte also schon Sorgfalt auf die Gebührenbestimmung verwenden. Denn daran wird er im Zweifel festgehalten.

Trockene Tankstellen in Bayern

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Ab heute – 01.09.2012 – ist es dann, wie LTO in den vergangenen Tagen berichtet hat – auch in Augsburg/Bayer so weit: Die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zu § 6 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG), welche die Abgabe von Alkohol als Reisebedarf an Tankstellen regeln, werden nun auch dort umgesetzt mit dem Ergebnis, dass zu den Ladenschlusszeiten Lebens- und Genussmittel nur noch in kleineren Mengen abgegeben werden. Und was eine kleinere Menge ist, ist eben in den Vollzugshinweisen definiert: Das sind zwei Liter Bier oder eine Flasche Wein/pro Person, Hochprozentiges gibt es nur noch in Kleinstmengen (0,1 Liter pro Person). Daran entzündet sich Streit. Spontane Partys sind nicht mehr möglich. LTO titelt: Bayern legt Tankstellen trocken.