Archiv für den Monat: Mai 2012

Lesetipp: Anwaltliche Vergütung im Berufungsverfahren und bei förmlichen/formlosen Rechtsbehelfen

Auf meiner Homepage Burhoff-online sind folgende gebührenrechtliche Beiträge eingestellt worden und stehen damit zum kostenlosen Download bereit.

Und erlaubt ist bei diesem Beitrag noch einmal ein Hinweis auf „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012″.

Wochenspiegel für die 19 KW, das war das Münzewerfen bei der Geldbuße, der Parkzettel und die Befangenheit beim BGH

Wir berichten über

  1. die Geschichte mit dem Parkzettel,
  2. den wieder entstandenen Streit um die Vollmacht – wenigstens in Hamburg,
  3. die unwirksame Vergütungsvereinbarung und ihre Folgen,
  4. über die Frage, wie oft man dieselbe Bank überfallen darf/kann,
  5. die Berechnung/das Münzewerfen bei der Erhöhung einer Geldbuße,
  6. ein Urteil zur Bewertung – eines Zahnarztes,
  7. einen BGH-Präsidenten, der Ablehnungsgesuchs sichten soll,
  8. die Rache von Textbausteienn,
  9. die Besorgnis der Befangenheit, aber mal nach § 18 BVerfGG,
  10. und dann war da noch die 120 Mio $ Schadensersatzforderung für Bilderklau.

Konsum von Khat – Entziehung der Fahrerlaubnis

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Der Hess.VGH hat in Hess.VGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 2 B 1570/11 entscheiden, dass der Konsum von Khat nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur  Fahrerlaubnis-Verordnung dazu führt dass sich ein Konsument dieser Droge als ungeeignet  zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders haben das in der Vergangenheit das Oberverwaltungsgericht für das Land  Nordrhein-Westfalen im Beschl. v. 31.10.2008 – 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 =  VRS 117, Nr. 104 und das Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2003 – 3 K  3079/03 gesehen.

Der VGH sieht Khat als BtM an:

„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass es sich bei Khat um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 11. August 2011 geäußerte Ansicht, in der Rechtsprechung sei streitig, ob „… das Betäubungsmittel Khat immer den Wirkstoff“ Cathinon enthalte, ist der vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung so nicht zu entnehmen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen , Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil aber auch festgestellt, dass neben dem Wirkstoff Cathinon, der unter die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz fällt, auch der Wirkstoff Cathin in Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist. Darüber hinaus unterstehen seit dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) am 1. Februar 1998 auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.“

Und: Das Mittel ist nach Auffassung des BGH im der FeV auch nicht „vergessen“ worden:

„Insoweit kann auch nicht mit der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe es „schlicht einfach vergessen“, für Khat eine mit dem Rauschmittel Cannabis vergleichbare Regelung in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I, 2023) neu gefasst, die Regelungen in Nr. 9 der Anlage 4 jedoch nicht geändert wurden. Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 – 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen. Eine durch Analogieschluss zu schließende Regelungslücke in der Fahrerlaubnis-Verordnung sieht der beschließende Senat insoweit daher nicht. Vielmehr geht der Senat mit dem auch vom Bundesgerichtshof als Gutachter bestellten Leiter des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt am Main, Prof. Dr. Dr. Kauert, davon aus, dass die Erkenntnisse und „… das Wissen im verkehrsrechtlichen Bereich über die psychoaktive Pflanzendroge Khat spärlich …“ sind (Gutachten von Prof. Dr. Dr. Kauert vom 20. August 2007 – Bl. 72 ff. [93] der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners). Wenn der Verordnungsgeber angesichts des Standes von Wissenschaft und Forschung zu den Wirkeigenschaften der Khat-Inhaltsstoffe im Interesse des hohen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr allein an die festgestellte Tatsache der Einnahme von Khat knüpft, ist dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der beschließende Senat ist – wie bereits erwähnt – an diese Bewertung des Verordnungsgebers gebunden. Zwar steht einem derartigen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers die Verpflichtung gegenüber, die jeweilige Norm „unter Kontrolle zu halten“ und gegebenenfalls (neue) Erkenntnisse der Wissenschaft zu bewerten und zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B.: Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 = DVBl. 2011, 36 = NuR 2010, 870). Derartige Erkenntnisse sind aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde substantiiert und nachvollziehbar belegt.“

Wuchtiger Kopfstoß

Aus der Rspr. des KG: Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB); so das KG, Beschl. v. 22.12.2011 – (4) 1 Ss 441/11 (315/11.

Jedoch erfüllt nicht jeder Kopfstoß diese Voraussetzungen, so dass es konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur Gefährlichkeit im Einzelfall bedarf. Allein eine Nasenbeinfraktur als Verletzungsfolge lässt – so das KG – noch nicht den Schluss auf eine abstrakt das Leben gefährdende Behandlung zu.

Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahreren

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Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern – Bundesregierung bringt gesetzliche Regelung auf den parlamentarischen Weg

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (BT-Drs. 17/8988) vorgelegt, mit dem die Richtlinie 2002/15/EG für selbständige Kraftfahrer in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Die Arbeitszeiten der selbständigen Kraftfahrer soll mit den Zeiten von nicht selbständigen Kraftfahrern gleichgesetzt werden. Der Bundestag wird über den Gesetzentwurf erstmals am 22.03.2012 beraten.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung – samt Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/8988 (PDF)