Archiv für den Monat: Mai 2012

Anfängerfehler – so etwas gibt es auch bei Strafkammern!!!

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Anders als einen „Anfängerfehler“ kann man m.E. dass Verfahrensgeschehen in einem Missbrauchsverfahren beim LG Wuppertal nicht bezeichnen. Da wird die Vernehmungsrichterin in der Hauptverhandlung zu den Angaben der Geschädigten, die die Aussage gem. § 52 StPO verweigert hat, vernommen. Nach Entlassung der Richterin wird dann die Vernehmungsniederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (und ihm Urteil verwertet. Das Vorgehen bestandet der BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 – zutreffend als einen Verstoß gegen § 252 StPO:

„2. Hingegen ist die Rüge der Verletzung von § 252 StPO zulässig und begründet. Insoweit hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausgeführt:

„1. Die Geschädigte R. , Tochter des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht. Die Kammer hat in der Folge zunächst Frau RinLG S. , die die Geschädigte richterlich vernommen hatte, als Zeugin gehört. Nach deren Entlassung wurde sodann die von der Zeugin Sch. aufgenommene Niederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (RB S. 18 f.; Bl. 315 Bd. II d.A.). Der Wortlaut der verlesenen Vernehmungsniederschrift wird im Urteil umfassend wiedergegeben (UA S. 18 bis 29). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, dass die Angaben der Geschädigten bei ihrer richterlichen Vernehmung durch die Zeugenvernehmung der Richterin ‚und durch ergänzende Verlesung des Vernehmungsprotokolls‚ eingeführt und von der Kammer zur Grundlage ihrer Würdigung gemacht worden sind (UA S. 36 f.).
2. Mit der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift hat die Strafkammer gegen § 252 StPO verstoßen. Gemäß dieser Vorschrift darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung lässt § 252 StPO zwar die Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson als Zeuge zu. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme darf das richterliche Vernehmungsprotokoll als Vorhalt genutzt werden. Z Zulässiges Beweismittel ist aber immer nur die auf die Erinnerung gegründete Aussage des richterlichen Zeugen, nicht dagegen das Protokoll (vgl. BGHSt 10, 77; BGH StV 1996, 522; NJW 2008, 1010). Vorliegend wird der Gesetzesverstoß sowohl durch den Gang der Hauptverhandlung, in der die Niederschrift erst nach der Entlassung der richterlichen Zeugin verlesen wurde, wie durch die umfangreiche wörtliche Wiedergabe im Urteil wie auch durch die Benennung als ‚ergänzendes‘ Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung belegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Angaben der Zeugin R. bei der richterlichen Vernehmung waren die einzige Erkenntnisquelle für die Feststellung des konkreten Verlaufs der abgeurteilten Taten. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer sich ausdrücklich auf die ‚möglichst wortgetreue Wiedergabe der Formulierungen der Geschädigten‘ in der von der Zeugin Sch. aufgenommenen Vernehmungsniederschrift gestützt (UA S. 41), um die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu bewerten (vgl. UA S. 46 ff.). Soweit die Zeugin R. sich außerhalb des Ermittlungsverfahrens gegenüber anderen Personen zu den Missbrauchsvorwürfen geäußert hat, geschah dies immer nur in pauschaler Weise (UA S. 9 bis 12, 47, 50 f.), so dass sich hieraus die im Urteil festgestellten detaillierten Tatumstände nicht ergeben konnten. Der Geltendmachung der Rüge steht nicht entgegen, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Verlesung nicht widersprochen oder einen Beschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (vgl. Diemer in KK-StPO § 252 Rdnr. 32 m.w.N.).“

Na, dann will ich mal in den Aktualisierungen zur 7. Auflage des „Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ eine weitere/aktuelle Fundstelle bei den Rn. 725 ff. einfügen.

Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der „Waffengleichheit“

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Ich hatte ja schon mehrfach über landgerichtliche Beschlüsse zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger aus Gründen der „Waffengleichheit“ berichtet (vgl. hier und auch hier). Gemeint ist damit, dass, wenn von mehreren Angeklagten nicht alle durch einen Verteidiger verteidigt werden, dann in der Praxis häufig/in der Regel dem nichtverteidigten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – eben aus Gründen der Waffengleichheit.

So vor einiger Zeit auch in LG Itzehoe, Beschl. v.12.01.2012 – 1 Qs 3/12, allerdings nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.

Klarstellung beim BGH: DNA-Gutachten nur ein Indiz

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Für zumindest leichte Irritation hatte der BGH, Beschl. v. 21.01.2009 – 1 StR 722/08 im Jahr 2009 zur Frage des Beweiswertes eines DNA-Vergleichsgutachtens geführt. Der 1. Senat hatte in dem Beschluss das Ergebnis einer DNA-Analyse für die tatrichterliche Überzeugung ausreichen lassen.

Der BGH, Beschl. v. 06.03.2012 – 3 StR 41/12 stellt nun klar, dass das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens nur als ein – wenn auch bedeutsames – Indiz anzusehen ist, das aber der Würdigung im Zusammenhang mit anderen für die Täterschaft sprechenden Beweisanzeichen bedarf. Denn ein solches Gutachten enthalte nur eine abstrakte, biostatistisch begründete Aussage über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale bzw. Merkmalskombinationen innerhalb einer bestimmten Population.

Und: Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität zu ermöglichen, seien die Berechnungsgrundlagen im Urteil mitzuteilen. Hierzu gehören nach Auffassung des BGH neben Verbreitungswahrscheinlichkeiten auch die eindeutige Kennzeichnung der verglichenen Systeme (Basenfolgemuster), die Zahl der Wiederholungen in den beiden zugehörigen Allelen sowie eine hinreichend deutliche Umschreibung der herangezogenen Vergleichspopulation.

Also: Der Schluss: DNA stimmt überein – „Sack zu“ kann nicht so einfach gezogen werden.

Nicht geringe Menge „Spice“

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Nach den den ein oder anderen sicherlich berauschenden Erfolgen des Wochenendes eröffnen wir die Woche mit dem Hinweis auf eine BtM-Entscheidung:

Das LG Kleve hat vor kurzem die Frage beschäftigt, wann bei „Spice“ von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Das LG Kleve, Urt. v. 06.02.2012 – 120 KLs 40/11 legt eine Menge ab 0,75 Gramm JWH-018 fest. Der  Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels sei in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung mit dem Wirkstoff JWH-018 liege danach eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor. Im Vergleich zu THC habe das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiere.

Das LG Ulm hat das vor einiger Zeit anders gesehen und in einem Urteil vom 24.03. 2011  – 1 KLs 22 Js 15896/09 – den Grenzwert bei 1,75 Gramm JWH-018 festgelegt. Warten wir ab, was der BGh dazu sagen wird.

Sonntagswitz: Heute zum Muttertag

Heute ist Muttertag, also daher zunächst mal allen Müttern herzlichen Glückwunsch – gratuliert man eigentlich zum Muttertag? Na, egal. Zu diesem Tag dann folgende Auswahl zum Muttertag bzw. zur Mutter

Mutter: „Zum Muttertag wünsche ich mir, dass du mal wieder lieb bist und nichts anstellst!“

Sohn: „Zu spät. ich hab dir schon was anderes gekauft.“

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Nach der Feier zum Muttertag steht die Mutter nachts um 23 Uhr in der Küche und wäscht ab, denn eine Spülmaschine gab es nicht.

Kommt die 17-jährige Tochter herein und sagt: “Aber Mutti, das geht doch nicht, dass Du an Deinem Ehrentag abwäschst.”

Die Mutter will schon gerührt die Schürze abbinden, da fährt die Tochter fort: “Du musst damit warten bis nach Mitternacht!”

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Zwei Brüder benehmen sich zu Hause mal wieder unmöglich zu hause. Die Mutter schnappt sich die beiden Streithähne und meint: „Zum Muttertag wünsche ich mir bloß zwei anständige Söhne.“

„Super“, brüllt der eine. „Dann sind wir ja schon Vier“.

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Walter, Erich und Fritz spielen jeden Sonntagmorgen eine Runde Golf.
Aber heute ist Muttertag. Sie sind überrascht, dass sie an diesem
Ehrentag von ihren Frauen frei bekommen haben.

Walter: „Ich habe meiner Frau ein Dutzend rote Rosen geschenkt. Sie war darüber so erfreut, dass ich gehen durfte.“

Erich: „Ich habe meiner Frau einen Brilliantring geschenkt, also kein Problem.“

Fritz: „Ich bin heute morgen wach geworden, habe mich noch ganz verschlafen
und ungewaschen zu meiner Frau rübergebeugt und sie gefragt: ‚Golfspiel
oder Bettspiel?‘ Da hat sie mir freiwillig die Golfsachen rausgelegt.“
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Am Muttertag haben Maria und die ältere Schwester den Abwasch übernommen.
Da fällt Maria die teure Teekanne aus den Händen und zerschellt hoffnungslos am Boden.
„Das musst du Mutti irgendwie beibringen“, mahnt die Schwester. –
„Mach das lieber du“, schlägt Maria vor, „du kennst sie schon fast zwei Jahre länger.“