Archiv für den Monat: März 2012

Änderung der Kronzeugenregelung auf dem Weg

Eine PM des BMJ hat mir gestern in Erinnerung gebracht, dass nach dem Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode ja auch noch eine Änderung der (neuen) Kronzeugenregelung (§ 46b STGB) ansteht (ja, schon wieder). Die hat das Bundeskabinett gestern auf den Weg gebracht. Aus dem PM ergibt sich folgende Änderung:

„….Die Regelung zur Aufklärungs- und Präventionshilfe soll nur noch dann anwendbar sein, wenn sich die Angaben des „Kronzeugen“ auf eine Tat beziehen, „die mit seiner Tat im Zusammenhang“ steht. Diese Einengung stellt damit einen Gleichklang zu der „kleinen Kronzeugenregelung“ im Betäubungsmittelgesetz her, wo die Rechtsprechung einen solchen „Zusammenhang“ fordert und für ausreichend hält.

Die Kronzeugenregelung ist demnach nur noch anwendbar, wenn zwischen der offenbarten Tat und der Tat, für die der Kronzeuge angeklagt ist, ein Zusammenhang besteht, weil beide Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind. Erforderlich ist also, dass ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten besteht. Dieser kann gegeben sein, wenn die eine Tat die andere unterstützt, sie also zum Beispiel vorbereitet oder deren Ertrag absichert – zum Beispiel, wenn ein Hehler die Täter einer seit langem agierenden Diebstahlsbande aufdeckt, von der er Waren bezogen hat. Bei Straftaten innerhalb einer kriminellen Bande oder sonstigen Gruppe wird es darauf ankommen, dass beide Taten sich in die von der Gruppe geplanten Delikte einfügen.

Kein ausreichender Zusammenhang zwischen der offenbarten und der angeklagten Tat wird nach der Änderung des Gesetzes hingegen immer dann anzunehmen sein, wenn beide Taten überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Aber auch, wenn sie – zufällig – zeitlich oder örtlich zusammentreffen oder eine lediglich persönliche Beziehung zwischen zwei Tätern besteht, wird dies nicht genügen, ebenso wenig wie der Umstand, dass beide Taten aus einer Bande oder sonstigen Gruppe heraus begangen wurden, ohne dass diese zugleich in dem dargestellten inneren Zusammenhang stehen.“

Na ja, schönes Programm, was sich da abzeichnet- 2. KostRMoG, diese Änderung und was noch. Man merkt, die Legislaturperiode geht zu Ende.

Wirklich Gebühren nach einem Gegenstandswert von 48 Milliarden Euro?

An verschiedenen Stellen (vgl. u.a. hier) ist schon über die gebührenrechtlichen Fragen betreffend das Verfahren beim BVerfG betreffend den Eurorettungsschirm berichtet worden. Es stellt sich die Frage der Höhe der Gebühren; teilweise heißt es, ob man damit reich werden kann (vgl. hier). Die Frage will ich jetzt hier gar nicht stellen und schon gar nicht beantworten (denn, was ist reich?).

Mir geht es nur darum, mit einem Missverständnis aufzuräumen, das m.E. zu bestehen scheint. Nämlich die Frage der Höhe der Gebühren. Es mag zwar sein, dass der Gegenstandswert 48 Milliarden Euro beträgt – ich habe bisher einen entsprechenden Beschluss noch nicht gefunden -, aber: Selbst wenn. Die Gebühren werden gem. § 22 Abs. 2 RVG bei max. 30 Mio € gedeckelt, bzw. bei 100 Mio €, wenn es mehrere Auftraggeber sind waren. Habe jetzt nicht ausgerechnet, wie viel das ausmacht, ist immer noch eine Menge, aber eben nicht 48 Milliarden €.

Nachzulessen Näheres hier bei der LTO.

Strafzumessung – Überseht die Einziehung nicht

 Wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, fällt m.E. auf, dass Revisionen häufig einen (kleinen) Teilerfolg haben, nämlich im Hinblick auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen (§§ 73 ff. StGB). Das werden von den Landgerichten immer wieder Fehler gemacht, die insoweit zur Aufhebung oder ggf. sogar zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen. So z.B. der BGH, Beschl. v. 16.02.2012 – 3 StR 470/11, einem BtM-Verfahren, in dem das LG den von der Angeklagten  zum Transport von Drogen benutzten Pkw eingezogen hat. Dazu der BGH:

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

1. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkws der Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; vom 20. Juli 2011 – 5 StR 234/11, StV 2011, 726; vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, StV 1994, 76).

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Pkw hat es offen gelassen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von der Angeklagten  verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte...“

Stadt Münster macht ernst: Alkoholsünder muss zu Fuß gehen

Anfang März hatte ich über den Plan des Ordnungsamtes der Stadt Münster berichtet, Alkoholsündern, die mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, u.a. auch mit dem Fahrrad, auch das Fahren mit dem Fahrrad zu verbieten (vgl. hier). Jetzt macht die Stadt ernst und hat dem ersten „Alkoholsünder“ die Teilnahme am Straßenverkehr auch mit dem Fahrrad verboten. Das geht m.E.  (nur) über § 3 FeV. Man darf gespannt sein, was daraus wird.

© ExQuisine - Fotolia.com

Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten über ein im Fall des Verstoßes drohendes Bußgeld von 500 €; der Fall ist – so weit ich das sehe – im BKat nicht geregelt, so dass die Verhängung wohl nur über § 75 Nr. 3 FeV i.V.m. § 24 StVG erfasst ist. Warum dann aber 500 €? In Anlehnung an einen Verstoß gegen § 24a StVG?

Und: Es wird von einem dauernden Verbot berichtet. Ob das zulässig ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kann man m.E. bezweifeln, wird man aber kaum ohne genaue Kenntnis der Umstände des Einzelfalls entscheiden können.

Schließlich. Die „WN“ kündigen das Vorgehen als „einmalig“ bzw. „erstmalig“ an. Ist es wohl nicht. Es gibt bereits das VG Neustadt, Urt .v . 31.01.2012 – 3 K 954/11.NW mit Hinweisen auf obergerichtliche Rechtsprechung.

Der Raub, der kein Raub war…

Ja, was ist denn das: Gewaltsame Wegnahme eines Gegenstandes, und dann kein Raub i.S. der §§ 249 ff. StGB? Eine Frage, die für das Strafmaß von erheblicher Bedeutung sein kann, wennman sich mal die Mindeststrafen der §§ 249 ff. StGB ansieht. Von Bedeutung in dem Zusammenhang der BGH, Beschl. v. 14.02.2012 -3 StR 392/11 -, der in Erinnerung ruft, dass man doch schon ganz genau hingucken muss, worume es eigentlich geht.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon weggenommen, um im Speicher des Geräts nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester eines Mitangeklagten zu suchen. Ob der Geschädigte das Gerät zurückerlangen würde, war dem Angeklagten dabei gleichgültig. Spä­ter übertrug er darin gespeicherte Bilddateien auf sein eigenes Handy, um sie an Dritte zu verschicken. Der BGH in der rechtlichen Würdigung dieses Geschehen:

„...a) Danach hat sich der Angeklagte nicht eines Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er handelte nicht, wie § 249 Abs. 1 StGB voraussetzt, in der Absicht, das Mobilte-lefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Weder wollte er sich den Substanz- oder Sachwert des Geräts aneignen noch hat er dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307 zur fehlenden Aneignungskomponente bei der Wegnahme zwecks Inhaftierung; S/S-Eser/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 242  Rn. 53, 55; NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., § 242 Rn. 82; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 150). Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde Sa-che nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 – Ss 226/97 – 93, NJW 1997, 2611). Dass die vom Angeklagten beabsichtigte Durchsuchung des Speichers und das Kopieren der dabei aufgefundenen Bild-dateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache lag, än-dert hieran nichts, denn dies führte nicht zu deren Verbrauch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – RReg 4 St 158/91, juris, zum Kopieren und Verwerten von auf Diskette gespeicherten Daten; Cramer, CR 1997, 693, 696; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 154).

c) Auch eine – bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386) – Strafbarkeit wegen räu-berischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch  dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 mwN, NStZ 2011, 699, 701; BGH, Beschluss vom 19. August 1987 – 2 StR 394/87, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1 zu ei-nem Fall der Wegnahme zwecks Beweisvereitelung).