Archiv für den Monat: Januar 2012

Aus zwei mach eins, oder Trunkenheitsfahrt und Btm-Besitz…

Der Angeklagte hält sich in einer Gaststätte auf, wo er ein Amphetamingemisch zu sich nimmt, das er dort unentgeltlich erhalten hatte. Er will nach Hause fahren, um von dort seinen Hund zu holen. Da er mehr Amphetamingemisch erhalten hat, als er im Lokal – in Wasser aufgelöst – zu sich genommen hatte, steckte er die verbliebene Restmenge des Gemisches, 552 Milligramm, in seine Bauchtasche, fährt mit dem Auto seines Bekannten nach Hause und holt den Hund. Als er den PKW auf dem Rückweg in das Lokal führt, gerät er in eine Polizeikontrolle. Hierbei führte der Angeklagte immer noch in seiner Bauchtasche die 552 Milligramm Amphetamingemisch mit sich. Auf dem Polizeiabschnitt wurde es in seiner Bauchtasche gefunden.

Der Angeklagte wird durch Strafbefehl wegen der Trunkenheitsfahrt verurteilt und dann noch einmal durch Urteil des AG wegen des Besitzes des Amphetamin. Gegen die zweite Verurteilung wendet er Strafklageverbrauch ein. Das KG sagt in KG, Beschl. v. 11.11.2011 – 4) 1 Ss 334/11 (270/11): Nein:

„Zwischen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden, und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln während dieser Fahrten besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn der Betäubungsmittelbesitz in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2004, 694; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2009 – 2 Ss 319/09 – [Juris]). Zwar ist ein solcher Zusammenhang denkbar, etwa wenn die Fahrt mit dem PKW den Zweck verfolgt hat, die mitgeführten Drogen an einen sicheren Ort zu bringen (vgl. BGH NStZ 2009, a.a.O.). Aber allein die Gleichzeitigkeit und eine enge örtliche Verknüpfung der strafbaren Handlungen führt nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO, also eines einheitlichen Lebensvorgangs, der durch getrennte Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde (vgl. BGH NStZ 2004, a.a.O.; Senat a.a.O.).

Ein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zwischen dem Führen des PKW unter Alkoholeinfluss und dem Besitz des Betäubungsmittels ist nicht gegeben. Ob ein solcher Zusammenhang zwischen dem Konsum des Amphetamins vor Fahrtantritt und der anschließenden Fahrt bestand, weil der Angeklagte das Rauschmittel zur Bekämpfung seiner Müdigkeit genommen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls zwischen der hier verfahrensgegenständlichen Tat, dem Besitz des nicht konsumierten Amphetamins während der Fahrt, und der bereits abgeurteilten Tat, dem Führen des PKW, bestand kein innerer Zusammenhang. Soweit die Verteidigung diesen damit zu begründen sucht, dass der Angeklagte das Amphetamingemisch „an sich“ und „mit sich“ genommen habe, „um der Müdigkeit entgegen zu wirken“ (Revisionsbegründung) bzw. er „eine kleine Restmenge“ bei sich geführt habe, „um auch bei dieser Fahrt notfalls darauf zurückgreifen zu können, falls die Müdigkeit ihn erneut übermannt“ (Gegenerklärung), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. In den Urteilsgründen findet eine solche Motivation für das Einstecken und den Besitz des Amphetaminsgemisches keine Erwähnung, und sie bieten dafür auch keine Stütze.“

Also: Es bleibt bei der „Doppelverurteilung“.

Ich brauche/will Halal-Kost…

Für diejenigen, die (auch) im Strafvollzug tätig sind, ist hinzuweisen auf KG, Beschl. v. 29.08.2011 – 2 Ws 326/11 Vollz mit den Leitsätzen:

  1. Im Bereich des Maßregelvollzugs ist § 21 Satz 3 StVollzG entsprechend anzuwenden.
  2. § 21 Satz 3 StVollzG sieht nur ein Recht auf Selbstverpflegung vor, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden.
  3. Die Anstalt ist nicht verpflichtet, dem Gefangenen entsprechende Speisen zu beschaffen, hat ihm jedoch zu gestatten, sich selbst mit diesen zu versorgen.
  4. Die Beschränkung der Anstaltsbelieferung auf ein Unternehmen, das keinerlei Halalprodukte anbietet, stellt sich als ermessensfehlerhaft dar.

In der Sache ging es um einen Untergebrachten, der der islamischen Religionsgemeinschaft angehört und eigenen Angaben zufolge praktizierender Muslim ist. Der hatte bei der Anstalt die Umstellung seiner Ernährung auf sogenannte Halal-Kost ebantragt. Das Krankenhaus des Maßregelvollzugs müsse es ihm ermöglichen, die Speisevorschriften des Islam zu befolgen. Das war abgelehnt worden mit der Begründung:

„…die Patienten hätten die Möglichkeit, anhand eines vorgegebenen Speiseplans wochenweise unter verschiedenen Angeboten – Vollwertkost, Reduktionskost, vegetarische Kost und islamische Kost (Essen ohne Schweinefleisch) – auszuwählen und auf diese Weise den Verzehr von Fleisch- und Wurstwaren zu vermeiden, die nicht dem islamischen Regelwerk entsprächen. Zusätzlich könne der Antragsteller Lebensmittel über den Lieferservice des Unternehmens „Kaiser’s“ bestellen, der allerdings keine Halal-Produkte anbeite“.

Dazu hat sich das KG mit den o.a. Leitsätzen geäußert.

Verfahrensrüge ist schon schwer – und manchmal unverständlich

Was auf der Grundlage des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO von den Revisionsgerichten vom Verteidiger für einen für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ausreichenden Vortrag verlangt wird, ist viel. Das macht das ausreichende Begründen einer Verfahrensrüge schwer. Dem ein oder anderen wird mancher Beschluss auch unverständlich sein – wobei man mal die Frage, ob dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei seiner Einfühung dieses Gewicht zugedacht war, dahinstehen lassen kann.

Ein Beispiel ist m.E. BGH, Beschl. v.08.11.2011 – 4 StR 472/11, in dem es heißt:

„Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer stützt den behaupteten Verstoß gegen § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO auf im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundete Verfahrensvorgänge, ohne den diesbezüglichen Inhalt der Sitzungsniederschrift in der Revisionsrechtfertigung mitzuteilen. Eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus. Die Rüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil es, wie die Revision selbst vorträgt, zu einer Verständigung nicht gekommen ist.“

Eine bloße Bezugnahme auf das Protokoll der HV reicht eben nicht. Es muss schon vorgetragen werden, welchen Inhalt das Protokoll hat. Allerdings tröstet (?), dass die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. dazu fragt man sich allerdings – was man jedoch ohne nähere Verfahrenskenntnisse nicht beantworten kann – wieso ein Verstoß gegegn § 257c StPO gerügt wird, wenn eine Verständigung gar nicht zustande gekommen ist.

Wirksamer Strafantrag? – auch darauf sollte man achten…

Bei den Strafantragsdelikten sollte man als Verteidiger auch mal einen Blick/Gedanken auf die Frage verwenden, ob eigentlich ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Fehlt der nämlich, besteht ein an sich von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Auf diesen Hinweis hat mich der BGH, Beschl. v. 14.12.2011 -1 StR 532/11 gebracht. Da hat der 1. Strafsenat die Frage geprüft – im Freibeweisverfahren – und es hat gereicht:

„Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige Geschädigte wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 1 StR 299/93; BGH, Urteil vom 21. Juli 1981 – 1 StR 219/81; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 – 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt ent-nehmen (EA S. 11: schriftlicher Strafantrag der Mutter; EA S. 20: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfolgung).“

Das „Vier-Augen-Prinzip“ – oder: Vier Augen sehen besser als zwei…

In einem kurz begründeten Beschluss betreffend die Zulassung einer Rechtsbeschwerde hat das OLG Köln zum sog. Vier-Augen-Prinzip“ Stellung genommen. Geltend  gemacht worden war mit dem Zulassungsantrag, dass nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display  angezeigte Messwert nicht richtig abgelesen und nicht korrekt in das Messprotokoll eingetragen worden ist: Begründung (offenbar): Der das Messegrät bedienende Beamte habe selbst eingetragen.

Dazu das OLG Köln, Beschl. v. 05.01.2012 – III-1 RBs 365/11:

Die Sache wirft materiell-rechtlich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, ob nach einer Messung mit dem Gerät Riegl 21 der auf dem Display  angezeigte Messwert richtig abgelesen und korrekt in das Messprotokoll eingetra-gen worden ist, betrifft die richterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.

Dass die Übertragung des angezeigten Messwertes in das Protokoll generell nicht zuverlässig sein soll, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertra-gung selbst vorgenommen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.