Archiv für den Monat: Januar 2012

Verteidiger, du nervst ….

so könnte man über den BGH, Beschl. v. 05.12.2011 – 1 StR 399/11 – schreiben. Da wird zum zweiten Mal eine Anhörungsrüge – bezeichnet als „weitere Gehörsrüge“ eingelegt. Der BGH antwortet darauf:

„Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nun-mehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer „weiteren Gehörsrüge“ die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.

Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 5 StR 467/10; Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283).“

Der Begründung ist deutlich zu entnehmen, dass der Senat „genervt“ ist. Die Formulierung: „Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden„. ist dafür ein mehr als deutliches Zeichen.

Mich erstaunt, dass offenbar doch so mancher das Wesen der Gehörsrüge nach § 356a StPO nicht erkannt hat. Und hier scheint es ja auch nicht um die Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde zu gehen

 

Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren – nicht bei mir

Die Kollegen Bella-Ratzka haben vor kurzem über den AG Ahrensburg, Beschl. v. 07.12.2011 – 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11) – berichtet (vgl. hier), den sie mir freundlicherweise überlassen habe, so dass ich das Thema noch einmal aufgreifen kann. Es geht um die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren. Den von den Kollegen gestellten Antrag hatte das AG Ahrensburg abgelehnt. Zu dem Beschluss könnte etwa folgende Leitsatz passen:

„Dass die im Falle einer Verurteilung im Verkehrszentralregister zusätzlich zu bereits erfolgten 11 Eintragungen mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister weitere drei Punkte einzutragen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren droht, ist für die Beiordnung eines Verteidigers im Bußgeldverfahren nicht entscheidend, weil es sich bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich um einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat handelt.“

M.E. unzutreffend. Denn es dürfte sich um einen Berufskraftfahrer handeln – “ als Führer eines LKW bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 50 m nicht eingehalten“-, Verkehrszentralregister-Auszug vom 09.11.2011 enthält 11 Eintragungen“. Warum es dann aber  einer konkreten Darlegung bedarf, „inwieweit die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis „einen erheblichen Einschnitt in das Leben des Beschuldigten zur Folge hätte„, erschleißt sich mir nicht. Das liegt m.E. auf der Hand. Und: Wenn man über § 60 OWiG die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO entsprechend anwendet, dann muss man m.E. auch die Rechtsprechung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat aufgrund mittelbarer Folgen entsprechend anwenden. Und dann hätte man hier schon zur Beiordnung kommen müssen. Die Frage der Akteneinsicht: Auch das kann man anders sehen.

Ich gehe davon aus, dass die Kollegen Beschwerde eingelegt haben. Mal sehen, was daraus wird.

Mal wieder Strafzumessung – heute im Jugendrecht

 Strafmaß- bzw. Strafzumessungsrevisionen haben m.E. beim BGH eher eine Erfolgschance als gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionen. Jedenfalls meine ich, den Schluss aus der veröffentlichten BGH-Rechtsprechung ziehen zu können. Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – 3 StR 353/11, dem eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zugrunde lag. Der BGH beanstandet sowohl die Begründung für die Verhängung einer Jugendstrafe als auch die konkrete Strafzumessung.

Ad 1: „Die Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld hält der Nachprüfung nicht stand. Die Kammer stützt ihre Bewertung maßgeblich darauf, dass der Angeklagte sich an einer schweren Straftat, einem Verbrechen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB), beteiligt hat und der Strafrahmen nach Erwachsenenstrafrecht sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten wäre. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt jedoch dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser. Dabei ist bei einer Teilnahme vorrangig auf die Schuld des Teilnehmers abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR 253/00, wistra 2000, 463). ……“

Ad 2:Auch die konkrete Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat zwar ausgeführt, dass sie sich bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe vorrangig am Erziehungszweck orientiert habe (§ 18 Abs. 2 JGG). Dies ist aus den Urteilsgründen indes nicht erkennbar. Den für die Frage des Erziehungsbedarfs bedeutsamen Umständen, dass bei dem Angeklagten „zwischenzeitlich ein Umdenken stattgefunden hat“ und „er einer ordentlichen Schulausbildung entgegenstrebt“, hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung allein gegenübergestellt, dass gegen ihn Anfang Mai 2008, also rund zweieinhalb Jahre vor Begehung der gegenständlichen Tat und drei Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen ein Freizeitjugendarrest verhängt und vollstreckt wurde. Dies entspricht einer Abwägung wie sie im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich ist. .…“

 

Blutprobe im Krankenhaus beschlagnahmt – Beweisverwertungsverbot?

In der Praxis spielen immer wieder die Fälle eine Rolle, in denen nach einem Verkehrsunfall eine dem Unfallbeteiligten/späteren Angeklagten entnommene Blutprobe beschlagnahmt und dann im Verfahren gegen den Unfallbeteiligten verwertet wird. Damit setzt sich der KG, Beschl. v. 21.09.2011 – (3) 1 Ss 127/11 (91/11) auseinander und weist auf Folgendes hin: Zu unterscheiden ist zwischen § 81a StPO und den §§ 94 ff. StPO. Einschlägig sind in diesen Fällen die §§ 94 ff. StPO, also die „normalen Beschlagnahmevorschriften. D.h: Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln mit der Folge, dass auch insoweit der Richtervorbehalt gilt. Der war wohl – so verstehe ich den KG-Beschluss – nicht beachtet. Deshalb war die Anordnung der Beschlagnahme unzulässig. Das KG sagt dann aber weiter:

„Danach können Gegenstände sichergestellt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind, sofern es sich nicht um solche handelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Letzteres zu umgehen, soll das Beschlag­nahme­verbot verhindern. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO reicht daher nur so weit, wie es der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten im Strafverfahren erfordert [vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 97, Rdn. 10; LG Hamburg NJW 2011, 942]. Danach war die Beschlagnahme der dem Angeklagten im Zuge seiner Behandlung entnommenen Blutprobe zwar unzulässig, ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus jedoch nicht ohne weiteres. Anders als bei Ermittlungsmaßnahmen, die zu Erkenntnissen führen, über die der in § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnete Personenkreis das Zeugnis verweigern dürfte, und deren Verwendung untersagt ist, hat bei dem in § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO bezeichneten Personenkreis eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu erfolgen. Hierbei ist in den Fällen, in denen keine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, regelmäßig davon auszugehen, dass das Strafverfolgungsinteresse nicht überwiegt (§ 160a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken (§ 160a Abs. 2 Satz 3 StPO).

Danach ist vorliegend gegen die Verwendung der Auswertung der im Krankenhaus entnommenen Blutprobe nichts zu erinnern. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden ihr Ziel auch über den Weg der Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO hätten erreichen können. Dies wäre jedoch mit einem weiteren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten verbunden gewesen. Darüber hinaus erbrachte die Beschlagnahme keine Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder dem besonders vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch entstammten. Da der behandelnde Arzt die Blutprobe zudem von sich aus herausgegeben hat (vgl. UAS. 8, 10), über wiegt ausnahmsweise das staatliche Strafverfolgungsinteresse.“

Manchmal ist zu schnell auch nicht gut….

Manchmal sind zu schnelle/kurzfristige Entscheidungen auch nicht gut bzw. führen zur Aufhebung. So im OLG Celle, Beschl.. v. 18.11.2011 – 1 Ws 453/11. Da hatte das LG dem Angeklagten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt und dann später in der Annahme, diese sei abgelaufen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Frist war aber (noch) nicht abgelaufen, da der Angeklagte das Aufforderungsschreiben wohl erst später erhalten hatte. Das OLG sagt zu der Beschwerde:

Kündigt das Gericht die Beiordnung eines von ihm gewählten Verteidigers an, falls der Angeklagte nicht innerhalb der Frist einen Verteidiger selbst wählt, und ordnet dem Angeklagten in der fehlerhaften Annahme, die Frist sei abgelaufen, sodann einen Verteidiger bei, hat eine Beschwerde des Angeklagten, der nach erfolgter Beiordnung, aber vor Ablauf der Frist einen Verteidiger benennt, Erfolg“.