Archiv für den Monat: Juli 2011

Die Rente im Strafvollzug…

Und dann auch mal wieder eine Entscheidung aus dem Strafvollzug.

§ 47 NJVollzG verpflichtet zur Bildung eines Überbrückungsgeldes. Mit dem Überbrückungsgeld sollen die für eine soziale Reintegration eines Gefangenen erforderlichen wirtschaftlichen Mittel sichergestellt und damit gewährleistet werden, dass der Gefangene unmittelbar nach der Strafentlassung nicht in wirtschaftliche Not gerät. Die Regelung des § 47 NJVollzG ist damit eine Schutzvorschrift für den Gefangenen, die zugleich den öffentlichen Haushalt von der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen entlastet. Dies hat zugleich zur Folge, dass ein Überbrückungsgeld nicht zu bilden ist, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen (so OLG Celle Nds.RPfL. 2008, 111).

Die Grundsätze hat das OLG Celle jetzt bestätigt und fortentwickelt. Nach dem OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2011 – 1 Ws 179/11 (StrVollzG) bleibt es dabei, dass ein Überbrückungsgeld nicht zu bilden ist, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen.

Aber: Etwas anderes gilt, wenn der Strafgefangene nur eine Kleinstrente bezieht und deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt soziale Leistungen beziehen muss. Und: Mit Hilfe der Rente bereits angespartes Vermögen hat wegen dessen fehlender Unpfändbarkeit bei der Beurteilung, ob ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, regelmäßig außen Vor zu bleiben.

Sommer – Winter – Sommerreifen… Messung verwertbar?

Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird ProViDA 2000 eingesetzt. Am Tag der Eichung im Mai 2009 war das bei der Messung eingesetzte Polizeifahrzeug mit Sommerreifen der Größe 225/55R16 ausgerüstet. Während der Wintermonate im Winter 2009/2010 war es mit Winterreifen der gleichen Reifendimension ausgerüstet worden. Nach dem Winter 2009/2010 sind dann wieder Sommerreifen der Größe 225/55R16  aufgezogen worden. Gemessen wurde im Oktober 2010. Das AG hat das Messergebnis für verwertbar gehalten. Das OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2011 – III – 1 RBs 75/11 stimmt dem zu:

Das Erfordernis der Neueichung bei Wechsel von Winter- auf Sommerreifen hängt nicht mit der eigentlichen Funktion des Messgerätes „ProVida 2000“ zusammen, sondern damit, dass aufgrund einer Eichung mit Winterreifen durch einen solchen  Wechsel die jeweiligen Messergebnisse im Vergleich zu dem geeichten Zustand zu Ungunsten des Betroffenen verändert werden, was bei anderen Reifenwechseln (Austausch gegen Reifen gleichen Typs, Wechsel von Sommer- auf Winterreifen) auszuschließen ist. Maßgeblich ist nach Ansicht des Senates allein die Frage, ob der Reifenzustand bei der Messung von dem zur Zeit der Eichung gegebenen Zustand zu Lasten des Betroffenen abweicht. Dies war hier nicht der Fall. Die zwischenzeit­liche nicht erneut eichpflichtige Nutzung von Winterreifen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bereifung wie zur Zeit der Eichung zugrunde ge­legt erfordert damit keine Neueichung – sie ist damit nicht anders zu werten als ein Reifenwechsel von Sommer- auf Sommerreifen.“

Abkürzung der Sperrfrist – so ganz häufig gibt es das ja nicht

Die Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 StGB) – so ganz häufig sind diese Fälle in der Praxis ja nicht. Deshalb ist der Beschl. des LG Erfurt v. 25.05.2011 – 7 Qs 135/11 einen Hinweis wert. Das AG hatte den Antrag des Verurteilten abgelehnt, das LG hat dann auf die Beschwerde hin um einen Monat verkürzt (nicht viel viel, aber immerhin). Aus der Begründung:

…Auch wenn einem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration (hier: 2,04 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von hier sechs Monaten angeordnet worden ist, kann die Sperre gemäß § 69 a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. Beschwerdeentscheidung Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Besondere Berück­sichtigung kann hierbei finden, dass der Täter durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwi­ckelt hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2010, 533 Qs 97/10, zit. Nach Juris).

Für eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB spricht im vorliegen­den Fall die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der DEKRA vom 11.04.2011. Da­nach hat der Verurteilte in der Zeit vom 07.02. bis zum 02.03.2011 an einer verkehrspsychologischen Intervention teilgenommen, die drei Einzelgespräche zu je 90 Minuten umfasste. Ziel jener Maßnahme war es, die Voraussetzungen für ein verkehrsgerechtes Verhalten so zu verbessern, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdeliktes vermindert wird. Insbesondere wurden, wie die Bescheinigung aufzeigt, die Ursachen der Alkoholauffälligkeit diskutiert.

Der die Bescheinigung ausstellende Dipl.-Psychologe K.M. bestätigt, dass der Verurteilte regelmäßig und pünktlich die Sitzungen besucht und aktiv an den Gesprächen teilgenommen hat. Es sei ein deutliches Bemühen erkennbar gewesen, Einstellungen und Verhaltensweisen zu überdenken und zu ändern. Dem Verurteilten könne eine in diesem Sinne erfolgreiche Kursteilnahme bescheinigt werden.

Die Kammer hält dem Verurteilten zugute, dass er an der verkehrspsychologischen Interven­tion freiwillig und aus eigenem Antrieb teilgenommen und dabei finanziellen und zeitlichen Aufwand auf sich genommen hat. Es steht zu hoffen, dass der Verurteilte seine Trinkgewohnheiten mittlerweile geändert hat bzw. bei vorangegangenem Alkoholkonsum nicht mehr fahren wird.“

Mehr Blitzer auf der Landstraße – bringt das was?

Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten heute, wohl zurückgehend auf einen Bericht u.a. aus der „Saarbrücker Zeitung„, über einen Entwurf eines neuen “Verkehrssicherheitsprogramms“, das bis 2020 den Rückgang um weitere 40% bei den Verkehrstoten bringen soll. Schwerpunkt der Initiative sollen die Landstraßen sein, wo es zur Geschwindigkeitsüberwachung mehr „Blitzer“ geben soll. Außerdem ist u.a. „die Einführung von Warntafeln für Falschfahrer“ geplant – was immer man darunter zu verstehen hat. Ob es was bringt?

Sonntagswitz – aus aktuellem Anlass nochmals zum Fußball

Aus aktuellem Anlass – Endspiel bei der Frauen-Fußball-WM am heutigen Abend – noch mal ein paar (Frauen)Fußballwitze, auf die ich eim Stöbern im Netz gestoßen bin (vgl. hier):

Es gibt beim Fussball eine Regeländerung. Japaner dürfen beim Freistoß in der Mauer auch übereinander stehen.

passt aus aktuellem Anlass ganz gut

Lieber Gott!
Nachdem du vor einiger Zeit meinen Lieblingssänger Michael Jackson, meinen Lieblingsschauspieler Patrick Swayze und meine Lieblingsschauspielerin Farrah Fawcett zu dir genommen hast, möchte ich dir heute mitteilen das meine Lieblingsmannschaft Spanien ist!

kann man immer gebrauchen.

Weshalb rennen die Spieler immer hin und her?“ fragt sie. „Damit sie nicht vom Ball getroffen werden“, seufzt er. 🙂

Warum spielen bei Werder Bremen keine Ostfriesen? So dumm sind sie nun auch wieder nicht!

Schalke war schon lange nicht mehr so nah an der Meisterschaft. Bis Dortmund sind es nur 30km.  – (ist näher 🙂 :-))