Archiv für den Monat: Februar 2011

Wochenspiegel für die 8. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten – nicht über KT von Guttenberg, weil das zu viel wird – über

  1. Pflichtverteidigerliste
  2. Die Buchungsbestätigung des Rechtsanwalts.
  3. Über Kachelmann, hier, hier.
  4. Über eine blöde Ausrede.
  5. Über eine offensichtlich als überflüssig angesehene Verlesung der Anklage.
  6. Der versuchte Fahrraddiebstahl live.
  7. Der Strafverteidiger und die Presse, nicht immer einfach.
  8. Beweisverwertungsverbot bei Messung durch Privatperson.
  9. Nochmals zur Ermächtigungsgrundlage für das Blitzen, ist es wirklich § 100h StPO?
  10. Fahrtkosten beim Freispruch.

Lesetipp zur Sicherungsverwahrung

Hinweisen will ich kurz eben auf den Beitrag des Kollegen Kotz aus StRR 2011, 44, ein erster Überblick zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung und zum Therapieunterbringungsgesetz. Steht bei Heymanns Strafrecht – an den neuen Namen muss man sich erst mal gewöhnen 🙂 – oder bei Strafrecht Online – das geht besser 🙂

(Haft)Zuschlag zur Terminsgebühr? Es kommt darauf an…

wann in der Hauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet wird. Geschieht das noch vor der Rechtsmittelbelehrung, ist das noch in der Hauptverhandlung und die Terminsgebühr entsteht (noch) mit Zuschlag. So jetzt (auch) das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2010 – III-4 Ws 623/10. Muss man also drauf achten.

Fluchtgefahr? Nicht, wenn du geblieben bist

Die Fluchtgefahr i.S. des § 112 StPO ist immer wieder in der Diskussion, vor allem, wenn erst im Laufe des Verfahrens der Erlass eines Haftbefehls beantragt wird. Dann lässt es sich häufig gut gegen seinen Erlass damit argumentieren, dass der Mandant sich ja „für das Verfahren zur Verfügung gehalten hat“, bzw., dass er, obwohl er vom Verfahren wusste, nicht „abgehauen“ ist.

Und das gilt auch bei Schwerkriminalität i.S. des § 112 Abs. 3 StPO. Insoweit ist der Beschl. des LG Koblenz v. 07.02.2011 – 2090 Js 24962/08 – 3 Ks ganz interessant. Nichts Bahnbrechendes, aber man hat zumindest schon mal eine Fundstelle.

Augsburger Puppenkiste, oder: Was passierte am 4. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Kurz zusammengefasst ist am 4. Hauptverhandlungstag zwischen 9:00 Uhr bis ca. 11:00 Uhr folgendes geschehen:

  • Es wurde festgestellt, dass verschiedene Zeugen (Redakteure) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Auf sie wurde verzichtet.
  • Es wurde dann Rechtsanwalt Wächtler, einer der beiden Verteidiger von Rechtsanwalt Lucas, als Zeuge vernommen, der über ihm berichtete Gespräche mit Kollegen, die diese im Ausgangsverfahren mit Mitgliedern der Kammer geführt hatten – die Kollegen waren dort z.T. als Zeugenbeistand tätig –  berichtet hat. In diesen Gesprächen sei – so Rechtsanwalt Wächtler – schon von „Angeboten“ der Kammer die Rede gewesen.
  • Die Verteidigung hat dann einen Beweisantrag gestellt, der darauf abzielt, den „Sitzungsbericht“ der Sitzungsvertreterin im Ausgangsverfahren „über den Verlauf der Hauptverhandlung“ ggf. zu beschlagnahmen und dann anschließend zu verlesen. Die Staatsanwaltschaft hat die Zurückweisung dieses Antrags beantragt. Es handele sich um Teile der Handakten der Staatsanwaltschaft, die nicht beschlagnahmt werden könnten. Hintergrund dieses Antrags dürfte sein, dass die Verteidigung damit die Zeugenaussagen des Berichterstatters und der Sitzungsvertreterin gegenüberstellen und Sachverhalt festschreiben will. Die Kammer wird gesondert über diesen Antrag entscheiden.

Am 04.03.2011 geht es weiter mit der Verlesung von Urkunden.