Archiv für den Monat: Dezember 2010

In der JVA spielt man nicht, schon gar nicht mit Nintendo

Ist der Besitz eines Nintendo-Spielgerätes in der JVA erlaubt?

Das OLG Celle sagt im Beschl. v. 13.10.2010 – 1 Ws 488/10 StrVollz: Nein. Denn der Besitz eines Strafgefangenen an dem Spielgerät „Nintendo DS Lite“ stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG (entspricht § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) dar, weil dadurch eine unkontrollierte Datenübertragung ermöglicht werde, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann, ohne das Gerät zu zerstören.

Also: Andere Weihnachtsgeschenke in die JVA schicken :-).

Nikolausbeschluss: Rahmengebühren – Basiswert für die Überprüfung

Rahmengebühren und kein Ende – oder: Täglich grüßt das Murmeltier. Hier dann mal etwas zu der Problematik vom KG, und zwar in einem Nikolausbeschluss, also vom 06.12.2010 – 1 Ws 45/10. Leider aber keine milde Gabe für die Verteidiger. Denn das KG hat ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung (und der h.M.) festgehalten, wonach eine Unbilligkeit im Sinne des § 12 BRAGO bzw. § 14 RVG vorliegt, wenn die angemessene Gebühr um mindestens 20 % überschritten wird.

Und: Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht, die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr abzüglich 20 %, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf.

Das KG hat dann außerdem zur Quotelung beim Freispruch Stellung genommen, insoweit wohl zutreffend

Alle Jahre wieder….

daran denkt man sofort, wenn man den Bericht in den „Westfälischen Nachrichten“ vom heutigen Tag, vgl. hier, – steht sicherlich auch sonst in der Tagespresse – liest, wonach schon wieder das Streusalz knapp wird. Man fragt sich wirklich: Kommt der Winter so überraschend? Nun ja, vielleicht ein weniger früher als sonst. Aber er kommt, damit war doch zu rechnen. Das ist allmählich ähnlich wie bei der DB. Die wird auch immer von den „winterlichen Streckenverhältnissen“ überrascht :-).

Bin in Mekka – Stopp – kann daher nicht zur HV kommen – Stopp

so oder ähnlich hätte der Angeklagte sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung beim AG entschuldigen können. Hatte er aber nicht, so dass das AG Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen hat. Die dagegen eingelegte Haftbeschwerde hatte beim LG Erfolg. Das LG München I hat im Beschl. v. 29.11.2010 – 16 Qs 69/10 ausgeführt:

„Der Angeklagte ist zwar dem Termin am 04.112010, zu dem er am 06.10.2010 geladen wurde, ferngeblieben. Er wurde jedoch durch seinen Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 13.10.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und genügend entschuldigt. Eine Terminsverlegung wäre zwar aufwendig gewesen, hätte jedoch noch ohne weiteres erfolgen können und müssen. Die Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien aus religiösen Gründen ist bekanntermaßen zum einen eine sehr wesentliche, einmal im Leben zu erfüllende Pflicht eines gläubigen Muslimen, zum anderen ist diese nur zu einem bestimmten Zeitraum einmal im Jahr und unter nicht unerheblichem Organisationsaufwand möglich. Eine Verschiebung dieser be­reits vor Terminierung gebuchten Reise war daher dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen geladenen Angeklagten und Zeugen sowie des Aufwands einer Verlegung – nicht zumutbar. Soweit der Termin – wie üb­lich – mit dem Verteidiger abgestimmt war, ist der Akte nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger hierbei auch zugleich im Namen seines Mandanten den Termin als auch für den Angeklagten möglich zusagte.“

§ 61 BZRG sollte man schon kennen, wenn man in einer Strafkammer sitzt…

denn dann dürften nicht so – schreibe ich „peinliche“ oder „unverständliche“? – Fehler passieren, auf die der BGH in einem Beschl. v. 12.10.2010 – 3 StR 381/10 hinweisen musste. Dass er den GBA „eingerückt“ hat, zeigt sehr deutlich, was er von dem landgerichtlichen Urteil hält/hielt. Ausgeführt wird:

„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits seit 2001 ‚insgesamt neunmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist‘, wobei es sich bei acht der betreffenden Entscheidungen um solche handelt, die gemäß § 60 BZRG in das Erziehungsregister einzutragen sind (UA S. 13 i.V.m. UA S. 3 f.). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 24 Jahre alt (UA S. 3). Die jugendstrafrechtlichen Vorbelastungen hätten daher nur dann verwertet werden dürfen, wenn im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen gewesen wäre (§ 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 63 Abs. 1, 2 und 4 BZRG). Dies ist jedoch nicht der Fall (UA S. 3 f.). Der gegen den Angeklagten u.a. verhängte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 17. Januar 2006 (UA S. 4, 13) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister einzutragen. Er stellt als Ungehorsamsfolge keinen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar (Senat StV 2004, 652 f.). Das Landgericht hat daher nicht beachtet, dass für die vor der Vollendung des 24. Lebensjahres des Angeklagten in dem Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung ein Verwertungsverbot bestand.“