Wir hatten schon am 10.12.2009 über eine Entscheidung des OLG Hamm berichtet, wonach die Unwertbarkeit der Blutprobe wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bereits in ersten HV geltend gemacht werden muss, und zwar auch dann, wenn Freispruch droht, das Beweismittel gar nicht verwendet werden soll. Also zu einem Zeitpunkt und in einer Verfahrenslage, in der man als Verteidiger an den Widerspruch gar nicht denkt. Warum auch, wenn „Freispruch droht“?
Nun hat auch das OLG Karlsruhe in einem Beschl. v. 08.03.2010 – 2(9) Ss 18/10 diese in meinen Augen zu einem absurden Ergebnis führende Auffassung vertreten.
Aber: Was nutzt das Lamentieren? Der Verteidiger muss eben an diese Rechtsauffassung denken. Und vor allem auch dann später in der Revision vortragen, dass er in der ersten HV widersprochen hat.
Unterstützt auch nicht gerade die Glaubhaftigkeit der Verteidigung: „Mein Mandant ist von Grund auf unschuldig. Deshalb widerspreche ich der Verwertung folgender Beweismittel…“. Kaum anzunehmen, daß ein Strafrichter beim Amtsgericht diesen Unsinn versteht. Entweder ein Angeklagter ist aus tatsächlichen Gründen unschuldig, dann kommt es auf die Verwertung der Beweismittel nicht an. Oder er ist aus verfahrensrechtlichen Gründen freizusprechen, weil z.B. die Beweismittel nicht verwertet werden können.
Aber auf Freispruch aus tatsächlichen Gründen zu verteidigen und gleichzeitig mit hohem Aufwand prozessuale Hürden gegen eine Verurteilung zu errichten, würde bei den meisten Staatsanwälten und Strafrichtern vermutlich nur Kopfschütteln auslösen.
Eine andere Chance haben Sie aber leider nicht nach dieser Rechtsprechung.