Archiv für den Monat: Juni 2010

Statusmeldung: Habe dann fertig. Bin weg nach Malle.

Hallo, melde mich dann für die nächsten Tage hinsichtlich aktueller Postings ab. Habe nämlich jetzt fertig 🙂 bzw. bin dann jetzt weg nach „Malle“. Dort darf ich am Freitag referieren; es handelt sich übrigens um ein Seminar von Heymanns Strafrecht (ja, so was machen die :-). Also nicht, wie der geschätzte Kollege Feltus neulich meinte: „Ah, so nennt man das Saufen jetzt.“ Ist also wirklich Arbeit, na ja wenigstens ein bißchen, da die Veranstaltung bis Sonntag geht.

Also: Schönes Fußball gucken usw. Und: Ich bin gespannt auf viele neue Postings am Montag.

Ein Hilferuf kurz vor dem Abflug…

Ich hatte ja gestern schon über den Tag der Anfragen am Montag berichtet. Eine weitere Anfrage hat mich hilflos zurückgelassen = da ist selbst mir nichts Konkretes zu eingefallen. Daher gebe ich sie jetzt mal hier in die „große weite Welt der Blogs“. Vielleicht hat ja einer der mitlesenden Kollegen eine zündende Idee. Darüber würde ich mich dann nach Rückkehr sehr freuen. Also der Kollege fragt:

Ich vertrete einen Mandanten, der in Miesbach in Bayern die Geschwindigkeit übertreten hatte. Bußgeldbescheid kam wie üblich aus Viechtach, Einspruch rechtzeitig, Verfahren vor dem AG Miesbach im September 2009. Urteil dort, Geldbuße, Fahrverbot einen  Monat mit Ausnahme Traktor (P.ist Landwirt) Keine Viermonatsfrist !

Um die Zeit bis Dezember überbrücken zu können, habe ich rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt, die dann von mir am 15.12.09 zurück genommen worden ist, P. hat am 16.12.09 den FS abgegeben in Viechtach (wie dies ausdrücklich für Bürger außerhalb Bayerns auch im Bußgeldbescheid vermerkt ist !) und hat ihn am 15.1.2010 wieder zurück erhalten.

Sache war eigentlich damit erledigt.

Am 28.1.2010 erhalte ich eine Rechtsbeschwerdebegründung der StA München II zur Stellungnahme und somit erstmalig Kenntnis von der Tatsache, dass die StA wohl auch Rechtsbeschwerde eingelegt hatte.

Darauf schrieb ich, dass die Sache wegen der Abgabe des FS bereits erledigt sei und gehe inhaltlich insoweit auf die Begründung ein, als die FE für den Traktor berechtigt belassen worden ist.

Dann höre ich wieder nichts bis Anfang Mai 2010 durch ein Schreiben der Vollstreckungsstelle bei der StA München, dass der FS nun abzugeben ist, da das Urteil Miesbach seit 4.5.2010 rechtskräftig sei. Ich habe weder Kenntnis von einer Rücknahme der Beschwerde, noch von einem Urteil des OLG.

Auf meine Einwendungen hin, dass der Sanktionsgedanke des OWi-Rechts bereits erfüllt sei, einen Hinweis auf § 450StPO in entsprechender Anwendung und die Tatsache der Unkenntnis der Einlegung der Rechtsbeschwerde der StA bei Abgabe der FE erhalte ich lediglich den Hinweis auf die erst am 4.5.2010 eingetretene Rechtskraft und die Aufforderung, den FS nun binnen Wochenfrist abzugeben.“

Ich habe bislang geantwortet:

„Hallo, sorry, das verstehe ich derzeit aber auch nicht. Wenn doch die Bußgeldstelle Viechtach den FS entgegennimmt, dann muss doch ein Rechtskraftvermerk vorgelegen haben. Anderenfalls erschließt sich mir das Verhalten der Bußgeldstelle nicht. Ich würde zunächst mal Akteneinsicht beantragen.

Im Übrigen fällt mir auch nicht mehr ein als ein Hinweis auf § 450a StPO und vielleicht auf den Sinngehalt des § 59a Abs. 5 StrafVollStrO. Und dann natürlich: Gnadenantrag. Falls beschlagnahmt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG), Antrag auf gerichtliche Entscheidung (103 OWiG).“

Ich habe die Frage auch im Forum bei LexisNexis Strafrecht gepostet, aber auch da ist bisher bis auf einen Hinweis ggf. auf Amtshaftung, wenn die druchgeführte „Vollstreckung“ keine Grundlage hatte, und auf eine entsprechende Anwendung des § 450 Abs. 2 StPO noch kein „Knaller“ gekommen. Mit Amtshaftung kann man natürlich drohen, aber ob das in Bayern hilft?

Wer weiß also eine (noch bessere) Antwort? Leite ich gerne unter Quellenangabe weiter.

FahrpersonalVO: Keine Bescheinigung für aushelfende Familienangehörige

Hier eine schon etwas ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die man m.E. aber doch (noch) kurz berichten kann: Im Beschl. v. 30.10.2009 – 2 (7) SsBs 201/09 – hat das OLG zu den §§ 20 Abs. 1 S. 2; 21 Abs. 1 Nr. 10 Fahrpersonalverordnung (FPersV) Stellung genommen. Danach ist der Unternehmer gegenüber Familienangehörigen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern nur gelegentlich aus familiärer Verbundenheit im Unternehmen aushelfen, nicht verpflichtet, die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Bescheinigungen auszustellen. Hintergrund ist, dass es an einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Unternehmers und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis fehlt. Also: Der Familienangehörige kann sich selbst schützen.

Der „Knöllchen -Horst“ geht in Ruhestand

Nein, der „Knöllchen-Horst“ ist nicht derjenige „Horst“, an den man zuerst nach den Ereignissen der letzten Wochen denkt, nämlich der zurückgetretene Bundespräsident – was hat der auch mit „Knöllchen“ zu tun?. Nein, „Knöllchen-Horst“ ist der Frührentner – insofern passt es dann aber doch zum ehemaligen Bundespräsidenten, der in Osterode rund 14.000 Falschparker zur Anzeige gebracht hat.

Nun ist der „Knöllchen-Horst“ selbst „geblitzt“ worden und stellt zunächst einmal seine Tätigkeit als „Parkaufseher“ ein und konzentriert sich auf rechtswidrige Abfallgebührenbescheide (vgl. u.a. hier). Interessant der Hinweis in der Nachricht, dass er wegen des Blitzerfotos Strafanzeige wegen der „Verletzung des Rechts am eigenen Bild“ erstattet hat. Netter Verteidigungsansatz :-).

Download/Lesetipp: Kotz zur Strafrechtsentschädigung in StRR 2010, 204

Ist die Schlacht geschlagen und ggf. sogar der Krieg gewonnen = der Mandant frei gesprochen, dann tun sich neue Kampffelder auf. Neben den Gebühren ist das häufig die Frage der Entschädigung des Mandanten für Strafverfolgungsmaßnahmen. Da liegt manches bei manchen Verteidigern im Dunkeln.

Licht bringen da die Ausführungen von RA Peter Kotz, Augsburg, im StRR. Dazu gab es so viel zu sagen, dass wir drei Teile machen mussten. Der erste Teil war in StRR 2010, 164, der zweite ist jetzt in Heft 6/2010 in StRR 2010, 204 und der dritte kommt in Heft 7/2010. Der 2. Teil steht seit heute im kostenfreien Bereich von Heymanns Strafrecht, sozusagen als Appetizer.