Archiv für den Monat: Februar 2010

Rückkehr zum Unfallort …………Regelvermutung widerlegt

Das LG Köln hat sich vor einiger Zeit mit einer in der täglichen Praxis sicherlich nicht seltenen Konstellation beschäftigt, die zeigt, dass es sich für den Beschuldigten „lohnen“ kann, zum Unfallort zurückzukehren, nachdem er sich unerlaubt entfernt hatte (§ 142 StGB). Das LG weist darauf hin, dass dann, wenn der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung ermöglicht, das einen schwer wiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen kann mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist (Beschl. v. 20.10.2009, 103 Qs 86/09). Schöne Entscheidung, an die man als Verteidiger in geeigneten Fällen denken sollte. Hier hat der Beschuldigte nicht nur die Fahrerlaubnis wiederbekommen, sondern das Verfahren ist auch noch nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 400 € eingestellt worden.

OLG Stuttgart: Messung mit ViBrAM-BAMAS verfassungsrechtlich zulässig.

Hier der gerade veröffentlichte Beschluss des OLG Stuttgart v. 29.01.2010 – 4 ss 125/09 – zu Videomessung mit folgenden Leitsätzen:

1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.

2. Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Also so wie das OLG Bamberg und anders, was die Ermächtigungsgrundlage angeht, als das OLG Hamm.

Pflichtverteidiger versus Wahlverteidiger? Oder: Muss der Wahlverteidiger ortsansässig sein?

In unserem Forum bei LexisNexis Strafrecht weist ein Kollege auf Folgendes hin bzw. stellt folgenden Fall zur Diskussion:  Er war in einem Verfahren Wahlverteidiger. Die Mandantin wohnte am Gerichtsort, sein Kanzleisitz ist einige km entfernt. Die Mandantin wurde mit entspr. Kostenfolge freigesprochen. Er hat nun auch seine Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zur Festsetzung beantragt. Das wurde abgelehnt, da dies keine notw. Auslagen seien. Allein entscheidend sei § 91 II 1 ZPO. Die Kosten des Vertrauensanwaltes seien vom Mandanten selbst zu tragen. Es wurde auf OLG Düsseldorf, RPfleger 2000, 527 verwiesen. Mit Recht meint der Kollege: „Mir leuchtet die Systematik des Gesetzes nicht so recht ein. Ein PV kann nun dank der Neuregelung wegen „Ortsfremdheit“ und dadurch entstehender Kosten nicht mehr bei entspr. Wunsch des Angeklagten abgelehnt werden – gerade wegen der Bedeutung des Vertrauensanwaltes. Bei Freispruch hätte dann (bei vorheriger Beiordnung zum PV) aber m.E. auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld abgerechnet werden können. Aber als Wahlverteidiger soll ich mir genau das entgegenhalten lassen können?“. M.E. hat er Recht und er ist auf dem richtigen Weg. 

Ob die Ansicht des Gerichts für die Rechtslage vor dem 1. 10. 2009 unter Geltung des § 142 Abs. 1 a.F. StPO richtig war, soll dahinstehen. Jedenfalls ist die Argumentation jetzt, nachdem in § 142 As. 1 StPO das Merkmal der Ortsansässigkeit entfallen ist, nicht mehr zutreffend. Denn wenn der Gesetzgeber das Merkmal der „Ortsansässigkeit“ in § 142 Abs. 1 StPO beim Pflichtverteidiger ausdrücklich entfallen lässt und jetzt nur noch darauf abstellt, ob der Bestellung des vom Beschuldigten benannten Rechtsanwalts „wichtige Gründe“ entgegenstehen, wobei dem „Anwalt des Vertrauens“ besonders Gewicht eingeräumt worden ist (vgl. dazu Burhoff StRR 2009, 364, 367; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.), dann hat das m.E. auch für die Wahlverteidigung Auswirkungen. Man wird nämlich auch hier dann dem Beschuldigten nicht mehr entgegenhalten dürfen, dass er einen „auswärtigen Anwalt des Vertrauens“ gewählt hat. Ich habe ihm geraten: „Fechten Sie es durch, sonst bewegt sich nichts!

Und nochmal: Kein Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalt, jetzt meldet sich das OLG Köln

Das Thema ist der verfahrensrechtliche Dauerbrenner der letzten Jahre: Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer Blutprobe, ja oder nein? Nun hat sich in der Diskussion auch noch einmal das OLG Köln zu Wort gemeldet. Es vertritt in seinem Beschluss vom – 15.01.2010 – 83 Ss 100/09 – die Auffassung, dass die Nichteinrichtung eines (erforderlichen) nächtlichen richterlichen Eildienstes nicht per se zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führe und grenzt sich darin vom 3. Strafsenat des OLG Hamm ab. Das OLG Köln ist zudem der Auffassung, dass bei der Frage nach der Erforderlichkeit des Eildienstes nicht auch auf nächtliche Blutentnahmen abgestellt werden müsse, denn die Rechtsprechung des BVerfG betreffe Durchsuchungen mit einem vefassungsrechtlichen Richtervorbehalt. Na ja, kann man auch anders sehen. Jedenfalls: Die Karawane zieht weiter…..

Nordrhein-westfälischer Verkehrsminister will Führerschein mit 17 bundesweit regulär einführen

 Nach einer PM des NRW-Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 02.02.2010, will der nordrhein-westfälische Landesverkehrsminister Lutz Lienenkämper das „Begleitete Fahren mit 17“ bundesweit regulär einzuführen.  Nach über zwei Jahren der Erprobung in einem Modellversuch lägen eindeutige, sehr positive Ergebnisse vor. Das „Begleitete Fahren mit 17“ sei offensichtlich eine Maßnahme, mit der das hohe Unfallrisiko der Fahranfänger reduziert und die Verkehrssicherheit erhöht werden könne, sagte der Minister.