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StPO II: Zeugnisverweigerung, oder: Danach keine Vernehmung der Verhörsperson

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 – 4 RBs 147/19 -, geht es auch um eine Vernehmung, und zwar um die Vernehmung der sog. Verhörsperson nach Zeugnisverweigerung eines Zeugen. Aus dem Aktenzeichen erkennt man: Ergangen ist der Beschluss in einem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Das hatte der Verwaltungsbeamte die Mutter des Betroffenn befragt, die den Sohn als Fahrer identifiziert hatte. Später hat die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das OLG sagt: Die  Vernehmung der Verhörsperson ist/war unzulässig:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:….

„….Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Ihr ist auch in der Sache ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen, da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft unter Verletzung von § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Angaben der Mutter des Betroffenen gegenüber einem im Wege der Amtshilfe für die Verwaltungsbehörde ermittelnden Bediensteten des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises X in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet hat. Im Einzelnen:

3. Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Nachdem die Mutter des Betroffenen am 21.08.2018 gegenüber dem Zeugen T Angaben zur Fahrerermittlung gemacht hatte, sich jedoch später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen hat, hätten ihre Angaben daher – anders als geschehen – nicht durch Einvernahme des Zeugen T in die Hauptverhandlung eingeführt und zu Lasten des Betroffenen verwertet werden dürfen. Für einen Verzicht der Zeugin auf das Verwertungsverbot – zu den Anforderungen zu vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 252 Rdnr. 16a – ist nichts ersichtlich.

4. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, da das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen maßgeblich auch damit begründet hat, dass dessen Mutter angegeben habe, dass im Tatzeitraum außer dem Betroffenen kein weiteres Familienmitglied das Tatfahrzeug genutzt habe.

5. Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen, wobei es einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zu deren Höhe nicht bedarf.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und ergänzt, dass es eines Widerspruchs gegen die Verwertung der Angaben der Mutter des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht bedurfte (vgl. Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 252 Rdn. 18). Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts hat der Senat keinen Anlass gesehen.“

Ist ein in meinen Augen klassischer Fehler des AG. Denn die mit der Problematik zusammenhängenden Fragen sind so etwas von ausgekaut……

 

Rechtsmittel II: Die unzulässige Revision des Angeklagten, oder: Unterlassene Unterbringungsanordnung

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Nach dem unzulässigen Rechtsmittel der StA (vgl. den der BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – 1 StR 49/19), dann eine Entscheidung des zu einem unzulässigen Rechtsmittel eines Angeklagten 🙂 . Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10.01.2018 u.a. wegen besonders schweren Raubes verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Nunmehr hat das LG von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich nun der Angeklagte u.a. mit der Sachrüge. Der BGH hat sein Rechtsmittel als unzulässig angesehen:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – 4 StR 259/18, uris; vom 5. April 2016 – 3 StR 95/16, juris; vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270).“

Dauerbrenner.

Bewährungsbeschluss vergessen, oder: „Nachschieben“ grundsätzlich erlaubt

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Und zum Abschluss des Tages dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.02.2019 – 18 Qs 3/18 -, den mir der Kollege G. Loyens aus Nürnberg hat zukommen lassen. Es geht um das „Nachschieben“ eines Bewährungsbeschlusses. Das AG hatte einen Strafbefehl erlassen, mit dem eine Bewährungsstrafe festgesetzt worden ist. Es hatte aber den Erlass eines Bewährungsbeschlusses übersehen/“vergessen“. Den hat es dann später „nachgeschoben“ Das LG sagt: Das ist zulässig, aber – hier dazu die Leitsätze:

  1. Unterbleibt bei Erlass eines Strafbefehls, mit dem eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wird, der gebotene gleichzeitige Erlass eines Bewährungsbeschlusses, so begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der entsprechende Beschluss nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss noch ergeht. Das „Nachschieben“ des Beschlusses setzt jedoch eine mündliche Anhörung des Verurteilten voraus.
  2. Die inhaltliche Ausgestaltung des „nachgeschobenen“ Bewährungsbeschlusses ist nicht von vornherein auf die deklaratorische Feststellung des Laufs der Mindestbewährungszeit beschränkt. Vielmehr hat der Verurteilte jedenfalls eine Festsetzung der Bewährungszeit auf drei Jahre und die Erteilung einer Weisung zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels hinzunehmen, soweit sich dies nicht nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise als eine unangemessene Belastung darstellt.
  3. Allerdings verbietet der Gedanke des „fair trial“ grundsätzlich eine nachträgliche Verhängung von Auflagen im Sinne des § 56b StGB. Dieses Verbot greift nicht, wenn die Hinnahme einer bestimmten Bewährungsauflage vor Erlass des Strafbefehls mit dem Verurteilten oder seinem Verteidiger abgesprochen wurde. Im Falle einer entgegen § 160b Satz 2 StPO unterbliebenen Dokumentation muss die Absprache dann freilich in geeigneter Weise nachträglich aktenkundig gemacht werden.

Einziehung, oder: Eine „vergessene“ Einziehungsentscheidung kann nicht nachgeholt werden

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Und aus dem Reservoir der Entscheidungen zu Einziehungsfragen dann als zweite Montagsentscheidung der AG Dortmund, Beschl. v. 22.02.2019 – 767 Ls-800 Js 380/18-66/18.  Der lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten mit Anklageschrift vom 19.09.2018 angeklagt, am 08.04.2018 Dortmund mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Dabei war eine Einziehungsentscheidung beantragt worden hinsichtlich sichergestellter Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterialien. Im Anschluss kam es zu einer Eröffnung des Verfahrens und zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Eine Einziehungsentscheidung erfolgte ausweislich der Gründe des Urteils deshalb nicht, weil der Angeklagte sich mit einer außergerichtlichen Einziehung der genannten Gegenstände einverstanden erklärt hatte.

Mit Antrag vom 03.01.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dann im selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO eine Nachholung einer Einziehung von 1.883 €, die zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei dem Beschuldigten sichergestellt worden waren und hinsichtlich derer der Beschuldigte angegeben hatte, dass es sich um Gewinne aus Drogenverkäufen gehandelt habe.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.

„Ein Verfahren gemäß § 435 StPO wurde bereits nicht zulässig beantragt. Vielmehr ist ein solches selbstständiges Einziehungsverfahren mit einer gesonderten Antragsschrift  einzuleiten, die hinsichtlich ihrer formellen Anforderungen im Großen und Ganzen einer Anklageschrift angenähert ist, vergleiche § 435 Abs. 2 StPO. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Vielmehr lag eine einfache Übersendungsverfügung vor. Im Übrigen betrifft das Verfahren nach § 435 StPO materiell-rechtlich die selbständige Einziehung nach §  76a StGB. Voraussetzung der Anwendung dieser Norm ist wiederum in Abs. 1 die  Nichtverfolgung oder Nichtverurteilung oder in Abs. 2 die Verjährung. Keines von beidem liegt hier vor. Es liegt auch keine Einstellung bzw. Absehen von Strafe nach § 76a Abs. 3 StGB vor.

Ebenso wenig liegt ein Fall eines weiterzuführenden Einziehungsverfahren nach Abtrennung, §§ 422, 423 StPO, vor. Eine solche Abtrennung hat weder im sonstigen Verfahren, noch in der Hauptverhandlung stattgefunden und zwar auch nicht konkludent.

Schließlich liegt auch kein Fall einer nachträglichen Entscheidung nach § 462 Abs. 1 S. 2 StPO vor und zwar auch nicht durch analoge Anwendung dieser Vorschrift. Dieser Vorschrift knüpft materiell-rechtlich an § 76 StGB an und an die Frage, ob die angeordnete Einziehung unzureichend oder nicht ausführbar ist. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn die Einziehung komplett unterblieben ist und im Urteilstenor wie hier gar nicht anklingt. Dies gilt umso mehr, als auch in den Entscheidungsgründen im vorliegenden Falle der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einzuziehende Betrag von 1883 € keinen Widerhall gefunden hat. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass auch in der Anklageschrift keinerlei Hinweis dahingehend vorhanden ist, dass auch ein Geldbetrag eingezogen werden sollte.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch der Bundesgerichtshof in einem Fall aus der Übergangszeit  vom alten zum neuen Vermögensabschöpfungsrecht eine nachträgliche Anordnung für nicht möglich gehalten hat, vergleiche BGH, Urteil vom 29.03.2018 – 4 StR 568 / 17.“

OWi III: Das BayObLG ist wieder da, oder: Totgesagte leben länger

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Und als dritte Entscheidung dann die erste vom neuen/alten Bayerischen Obersten Landesgericht, die mir „untergekommen“ ist. Die Bayern haben es wieder. Die Entscheidung bringt nichts Neues – alter Wein. Ich stelle sie hier auch nur vor, um auf die „Neuerscheinung“ aufmerksam zu machen. Es geht um die unzulässige nachträgliche Ergänzung (?) der Urteilgründe. Dazu das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 13.03.2019 – 201 OBOWi 25/19:

„Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 15. Oktober 2018 wegen fahrlässigen Über­schreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 115 km/h zu einer Geldbuße von 700,00 € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG.

Am 17. Oktober 2018 verfügte der zuständige Richter im Anschluss an das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll, welches in einer Anlage den unterschriebenen Tenor des verkündeten Ur­teils ohne Gründe enthielt, die Übersendung der Akten „ gemäß § 41 StPO“ an die Staatsanwalt­schaft, wo diese am 18. Oktober 2018 eingingen.

Am 14. November 2018 gelangte das unterschriebene vollständige Urteil mit den Gründen zu den Akten.

Mit der am 17. Oktober 2018 eingegangenen und anschließend form- und fristgerecht begründe­ten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 8. Februar 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwer­de erweist sich auf die Sachrüge als – zumindest vorläufig – erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Urteil enthält entge­gen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Mangel dar, der bereits auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 45; KK-Gericke 7. Aufl. § 338 Rn. 92 – jeweils m.w.N.). Die Ergänzung durch die erst am 14. Novem­ber 2018 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe war nach unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. nur OLG Bamberg, Be­schlüsse vom 16. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 1060/08 [bei juris] = BeckRS 2009, 3920 = zfs 2009, 175 ff. und vom 10. November 2011 3 Ss OWi 1444/11 [bei juris]; ebenso: OLG Hamm Be­schluss vom 20. Januar 2014 — 1 RBs 8/14 [bei juris]). Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht mit Gründen versehene Urteil vom 15. Oktober 2018 nach der am 18. Oktober 2018 erfolg­ten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abzuändern.

a) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist — und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO —, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts hin­ausgegeben worden ist (BGHSt 43, 22; 58, 243; OLG Bamberg a.a.O.). Für das Bußgeldverfah­ren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Grün­den versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (BGHSt 58, 243 m.w.N.; OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG VRS 122, 151; OLG Celle NZV 2012, 45; OLG Dresden NZV 2012, 557; OLG Hamm aaO; KG NZV 1992, 332; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).

Im vorliegenden Verfahren hat sich der Tatrichter mit der Verfügung, die Akten gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, endgültig für die förmliche Zustellung einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung entschieden. Damit hat das Urteil den inneren Dienstbe­reich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von einer schriftlichen Begründung des Urteils waren nicht gegeben (§ 77b Abs. 1 OWiG).