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OWi III: Wenn die „Akte in Verlust geraten ist“, oder: Wiederherstellung des Sitzungsprotokolls, so geht es

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Und zum Schluss des Tages dann der BayObLG, Beschl. v. 29.08.2019 – 201 ObOWi 1465/19 -, der sich mit einer nicht alltäglich, aber immer mal wieder auftretenden Problematik befasst, nämlich der Frage der Zulässigkeit der Wiederherstellung eines verloren gegangenen Sitzungsprotokolls

Die Frage spielte in dem vom BayObLG entschiedenen Fall eine Rolle. Es ging um die Wirksamkeit der Zustellung des AG-Urteils. Denn:  Nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertig gestellt ist. Eine entgegen dieser Vorschrift bewirkte Urteilszustellung ist unwirksam und setzt die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen nicht in Lauf.

Also stellte sich in dem Fall, in dem Originalakte „in Verlust geraten“ war, die Frage: Wiederherstellung des Protokolls. Dazu das BayObLG:

„Nachdem hier die Originalakte einschließlich des Protokolls in Verlust geraten ist, ist bislang unklar, ob und wann das Protokoll vom 01.08.2018 fertiggestellt wurde. Es bedarf deshalb der Wiederherstellung des Protokolls. Die Wiederherstellung eines verlorengegangenen Protokolls ist zulässig. Vorsitzender und Protokollführer können, soweit ihr Gedächtnis reicht oder aus vorhandenen Aufzeichnungen oder durch Bekundungen der Verfahrensbeteiligten wieder aufgefrischt werden kann, eine abhanden gekommene Sitzungsniederschrift neu erstellen (LR/Stuckenberg StPO 26. Aufl. § 271 Rn. 69). Wegen der Bedeutung der Sitzungsniederschrift für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Tatrichter verpflichtet, grundsätzlich alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Protokoll möglichst vollständig zu rekonstruieren. Wenn es notwendig ist, um die eigene Erinnerung oder die des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzufrischen, sind auch Nachforschungen anzustellen (KG, Beschl. v. 25.04.1990 – 4 Ws 84/90 = NStZ 1990, 405 = NStE Nr 4 zu § 271 StPO).

Hier ergibt sich aus der Akte nicht, ob ein Protokoll von der Richterin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefertigt wurde und ob und wann es fertiggestellt wurde. Es ist auch nicht niedergelegt, ob sich einer von beiden an den Inhalt oder Teile des Inhalts und die Fertigstellung einschließlich Datum erinnert oder ob dies versucht wurde. Das ist nachzuholen. Es könnte auch noch einmal beim Abwickler der Kanzlei S. angefragt werden, ob diesem eine Mitwirkung an der Rekonstruktion möglich erscheint. Sollte eine Wiederherstellung des Protokolls (teilweise) möglich sein, ist im wiederhergestellten Protokoll kenntlich zu machen, für welche Feststellungen Vorsitzender oder Protokollführer mangels sicherer eigener Erinnerung die Verantwortung nicht übernehmen können. Dann ist zu prüfen, ob das Urteil vom 01.08.2019 nach Fertigstellung des Protokolls zugestellt worden ist.

Sollte nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen mangels Erinnerung oder anderer Quellen keine Wiederherstellung des Protokolls einschließlich der Frage der Fertigstellung möglich sein, so ist dies unter Darstellung der erfolgten Bemühungen in den Akten zu vermerken. Das Protokoll gilt dann von dem Zeitpunkt an als fertiggestellt, an dem endgültig feststeht, dass keine (weitere) Rekonstruktion möglich ist (vgl. ähnlich LR/Stuckenberg a.a.O. § 271 Rn. 31). Danach hat nach diesem Vermerk nochmals die von dem Vorsitzenden anzuordnende Zustellung des Urteils vom 01.08.2019 zu erfolgen (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 343 Abs. 2 StPO). Erst mit dieser Zustellung wird die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Gang gesetzt. Nach deren Ablauf wird sodann erneut nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 347 StPO zu verfahren sein.“

Gilt natürlich auch im Strafverfahren…..

OWi I: Keine „Knöllchen“ durch private Dienstleister in Uniform, oder: Strafbare Amtsanmaßung?

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Heute dann gleich noch mal ein OWi-Tag.

Und als erste Entscheidung kommt dann hier die „Knöllchen“-Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, über die ja in den letzten Tagen viel berichtet worden ist. Der OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18 – reiht sich nahtlos ein in die Reihe der Entscheidungen, die das OLG Frankfurt in der letzten Zeit zur Beteiligung Privater bei der Verkehrsüberwachung gemacht hat (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19 und dazu OWi I: Einsatz Privater bei Messungen I, oder: “Untermauerung und Festigung unserer Rechtsprechung ….”).

Hier ging es um ein Parkknöllchen, das die Stadt Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt) als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen mit einem Verwarngeld von 15 € erlassen. Dagegen der Einspruch des Betroffenen Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld . Das AG hat den Betroffenen dann verurteilt. In der Hauptverhandlung ist der Zeuge H. vernommen worden. Auf dessen Aussage beruhte die Veruretilung. Er war der Stadt Frankfurt durch „die Firma W. überlassen“ und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus.

Das OLG Frankfrut am Main hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben. Es sieht den Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs als gesetzeswidrig an. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.

Bitte die umfangreiche Begründung der Entscheidung, die der Stadt und dem Innenministerium Täuschung vorwirft, selbst lesen. Hier stelle ich nur die Leitsätze ein, und zwar:

  1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden.
  2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig.
  3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig.
  4. Der von einer Stadt bewusst durch „privaten Dienstleister in Uniform der Polizei“ erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar.

Nun ja, etwas aus dem Beschluss will ich dann aber doch zitieren, und zwar die Ausführungen des OLG zum Beweisverwertungsverbot. Die sind ungewohnt deutlich:

„Die den vorliegenden Parkverstoß belegenden Beweismittel unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot.

Die für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots notwendige Abwägung des staatlichen Verfolgungsinteresses mit den Rechten des Beschuldigten vor dem Hintergrund der Schwere des staatlich vorgenommenen Gesetzesverstoßes bei der Beweiserhebung führt vorliegend dazu, dass die hier erzeugten rechtswidrigen Beweismittel für den Parkverstoß einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.

Vorliegend ist der Zeuge B Mitarbeiter eines privaten Dienstleisters. Durch die rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung ist er nicht zu einem Bediensteten der Stadt1 geworden. Das Regierungspräsidium Stadt2 ist zu einer Bestellung von städtischen Hilfspolizeibeamten bei der Stadt1 nicht befugt. Der Nachweis des vorliegenden Parkverstoßes erfolgte damit nicht durch einen im staatlichen Auftrag handelnden, alleine im Interesse der Allgemeinheit und ohne eigene finanzielle Interessen agierenden Polizisten, sondern durch einen mit eigenen finanziellen Interesse versehenen „privaten Dienstleister“ in Uniform der Stadtpolizei.

Unter Berücksichtigung, dass die Stadt1 nach eigenen Angaben jährlich über 700.000 (Jahr 2018) Parkverstöße mit einem Sanktionsvolumen von über 1 Mio Euro ahndet, offenbart dieser Fall, dass hier ein strukturelles System der wirtschaftlichen Verflechtungen entstanden ist, bei dem staatliche Verkehrsüberwachung und -sanktionierung zur Finanzierung rivatwirtschaftlicher Geschäftsmodelle verwendet wird. Verschärfend kommt vorliegend noch hinzu, dass anders als in den bisher von den Gerichten aufgedeckten Missbräuchen im fließenden Verkehr (vgl. Beschlüsse v. 26.04.2017 – 2 Ss-Owi 295/17 und v. 06.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19) hier zur Täuschung auch noch Mitarbeiter „private Dienstleister“ strafbewehrt in Polizeiuniformen „Dienst“ tun“ (vgl. zur Strafbarkeit §§ 132, 132a StGB).

Die Stadt1 hat damit nicht nur systemisch gegen geltendes Recht verstoßen, sondern darüber hinaus in Kenntnis dieses Verstoßes im Zusammenwirken mit einem privaten Dienstleister ein System der Verschleierung und Täuschung aufgebaut, das nicht nur den Bürger, sondern vorliegend auch die Gerichte über Jahre hin getäuscht hat.

Durch das Vorspiegeln polizeilicher Beweiserhebung und Beweisermittlung, hat das Amtsgericht hier auch fälschlich die für polizeiliche Zeugen prozessual möglichen Regelungen zur Anwendung gebracht.

Im vorliegenden Urteil des Amtsgerichts wird der „Zeuge“ als „Hilfspolizeibeamter mit allen erforderlichen Befugnissen für die Parküberwachung (…) einschließlich einer Uniform“ gewürdigt und darauf die Beweiswürdigung gestützt. Das Gericht hat damit in verkürzter Form die besondere „Glaubwürdigkeit“ des „polizeilichen Zeugen“ und die „Glaubhaftigkeit“ seiner Angaben, da er kein eigenes Interesse an der Verfolgung hat, dargelegt.

Diese Annahme beruht wie dargelegt auf einer Täuschung, so dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts daher keinen Bestand haben kann.“

Und:

„Da der hier vorgeworfenen Parkverstoß möglicherweise auch auf rechtsstaatliche Weise bewiesen werden könnte, dieser Aufwand aber außer Verhältnis zum behaupteten Verstoß steht, verweist der Senat das Verfahren nicht zur Neuverhandlung zurück, sondern stellt das Verfahren ein.“

Tja, da wird man sich bei den Kommunen wohl eine andere Praxis überlegen müssen 🙂 . Und: Die Begründung der Entscheidung ist schon eine Ohrfeige für die Stadt Frankfurt am Main und das hessische Innenministerium.

Rechtsmittel I: Revisionseinlegung durch elektronisches Dokument, oder: Computersignatur?

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Allmählich kommt wieder Bewegung in die Arbeitswelt, nachdem dann heute auch die Bundesländer, in denen der 6. Januar Feiertag ist, wieder am Start sind. Wir m.E. auch Zeit 🙂 .

Und ist starte heute hier mit verfahrensrechtlichen Entscheidungen, und zwar alle zu „Rechtsmittelfragen“. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – 5 StR 432/19 – zur Zulässigkeit der Revision, die durch sog. elektronisches Dokument eingelegt war. Der BGH sagt für die Einlegung der Revision in 2019: Zulässig, aber unbegründet:

„1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier zur Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO in der Fassung vom 18. Juli 2017 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Zwickau eingereicht.

Nach § 15 EGStPO, § 1 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ (SächsGVBl. 2017, S. 663) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in Sachsen bis 31. Dezember 2019 nicht nach § 32a StPO, sondern nach § 41a StPO. Bis dahin gilt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291, 294).

Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).

Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 – 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 – 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO. Etwas Abweichendes ist auch nicht § 1 Abs. 1 SächsEJustizVO zu entnehmen, der zwar ebenfalls auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a StPO.

OWi II: Messung durch Private II, oder: Auch die Bayern äußern sich zur Verwertbarkeit nach dem Einsatz Privater

Und die zweite OWi-Entscheidung des Tages, die letzte des Jahres 2019, kommt aus Bayern. Das BayObLG hat sich im BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1600/19 – ebenfalls zu den Folgen der kommunalen Verkehrsüberwachung durch Leiharbeitnehmer und sonstige (technische) Unterstützung durch private Dienstleister geäußert.

Das hatte das BayObLG vor einigen Jahren schon getan. Die Rechtsprechung greift es jetzt wieder auf, und zwar mit folgenden amtlichen Leitsätzen:

1. Die Heranziehung privater Dienstleister zur eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ist unzulässig. Macht die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, darf sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie ‚Herrin‘ des Verfahrens bleibt, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten gehören sowie die Entscheidung darüber, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.03.2005 – 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633).

2. Nimmt die Gemeinde als Verfolgungsbehörde bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder deren Auswertung einen privaten Dienstleister in Anspruch, der ihr Personal nach den Bestimmungen des AÜG überlässt, und ist dieses Personal – unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der Entleihfirma – hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt, so ist das Handeln des überlassenen Mess- bzw. Auswertepersonals unmittelbar der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.03.2005 – 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 – 2 ObOWi 751/98 = NZV 1999, 258 = BayObLGSt 1999, 38 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr 84). Im Rahmen der Auswertung von Messdaten durch Leiharbeitnehmer ist eine hinreichende Kontrolle der Gemeinde über die (digitalen) Ermittlungsdaten grundsätzlich nur dann hinreichend gewährleistet, wenn sich die Messdatensätze auf einem ausschließlich der Gemeinde oder dem von ihr mit der Auswertung betrauten Leiharbeitnehmer zugänglichen Speichermedium befinden.

3. Auch sonst darf sich die Gemeinde der (technischen) Hilfe eines privaten Dienstleisters bedienen, wenn diese nicht in Bereiche eingreift, die ausschließlich hoheitliches Handeln erfordern und sichergestellt ist, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel sowohl bei der Messung selbst als auch bei der Auswertung bei ihr verbleibt.

Die Gemeinde bleibt jedenfalls dann ,Herrin‘ des Verfahrens, wenn sich die Tätigkeit des Dienstleisters auf die Aufbereitung der Daten einer Messreihe (etwa durch Vergrößerung bzw. Aufhellung von Bildern oder sonstige rein qualitative Bildbearbeitungen) beschränkt und die Resultate anschließend durch die Gemeinde selbst oder das an sie entliehene Auswertepersonal einer Kontrolle auf Vollständigkeit, Authentizität und Integrität sowie Verwertbarkeit unterzogen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestimmungen des Datenschutzes durch den privaten Dienstleister strikt eingehalten werden und dieser nach der Rückübertragung keinen Zugriff mehr auf die Daten hat. Dies schließt eine Vorselektion der Daten, etwa durch Vorenthaltung wegen mangelnder Beweiseignung, seitens des privaten Dienstleisters aus (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.04.2017 – 2 Ss OWi 295/17 = NStZ-RR 2017, 188 = DAR 2017, 386 = NStZ 2017, 588 = ZD 2017, 577 und 28.04.2016 – 2 Ss OWi 190/16 = NStZ-RR 2016, 322 = NJW 2016, 3318 = DAR 2017, 45; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 – 4 Ss 577/16 = VerkMitt 2016, Nr 56 = Justiz 2016, 453 = DV 2016, 296 und OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.05.2017 – Ss Bs 8/17 = NStZ 2018, 480 = ZD 2019, 82).“

Wer noch Zeit und Lust hat, kann den Volltext dann ja noch vor dem Jahresende lesen 🙂 .

OWi I: Einsatz Privater bei Messungen I, oder: „Untermauerung und Festigung unserer Rechtsprechung ….“

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Am letzten Arbeitstag des Jahres – nun ja, nicht bei allen, aber der ein oder andere wird heute vielleicht doch noch ein wenig arbeiten – dann noch einmal zwei OWi-Entscheidungen.

Die beiden Entscheidungen passen ganz gut zusammen, denn in beiden Beschlüssen geht es um die Zulässigkeit der Beteiligung Privater an Messungen bzw. dem Messverfahren pp. und zur Frage, ob und wie weit eine Messung, an der ein Privater beteiligt war, im Bußgeldverfahren verwertbar ist.

Dazu hat zunächst noch einmal das OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19 – Stellung genommen. Das OLG Frankfurt am Main hat sich ja schon häufiger zu diesen Fragen geäußert.

Hier ging es um eine Geschwindigkeitsmessung. Der Betroffene soll am 30.08.2018 um 10.35 Uhr in A mit 56 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren sein. Die Messung erfolgte durch den Zeugen1 mittels des geeichten Gerätes Leivtec XV3.

Zum Tatzeitpunkt war die Geschwindigkeitsüberwachung der Gemeinde C, die mit der Gemeinde A einen gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk bildet, so organisiert, dass die Ortspolizeibehörde für die jeweiligen Messungen das Messgerät bei einer Privatfirma mietete. Der Zeuge1, der die Messung durchgeführt hat, war zum Tatzeitpunkt Angestellter bei der X GmbH. Zwischen der X GmbH und der Gemeinde C, die für den gemeinsamen Ordnungsbezirk die Verkehrsüberwachung durchführt, wurde am 23.3.2017 ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis 15.12.2017 zum Zwecke der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ zum Stundenverrechnungssatz von 23,12 € geschlossen. Mit Datum vom 20.12.2017 wurde dieser Vertrag für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.09.2018 abgeändert und die Tätigkeit als „Hilfspolizist“ für die „Unterstützung bei der Durchführung von Verkehrskontrollen, Aufbereitung“ beschrieben. Der Stundensatz betrug 23,58 €, und es erfolgte ein Hinweis auf den TVÖD.

Nach den weiteren Feststellungen des AG war der Zeuge1 im Tatzeitraum als „Ordnungspolizeibeamter“ für die Gemeinden C sowie für zwei weitere Gemeinden (D und B) durch den Landrat des E-Kreises bestellt worden. Die Bestellungsurkunde ist dem Zeugen1. durch seinen Arbeitgeber, die X GmbH, ausgehändigt worden.

Nach Ansicht des AG hat die Ortspolizeibehörde die Verkehrsüberwachung gesetzeswidrig durch private Dienstleister durchführen lassen. Deshalb hat das Amtsgericht mit einer umfangreichen Begründung unter Berücksichtigung der sog. „Lauterbach-Entscheidung“ des OLG Frankfurt am Main v. 26.04.2017 (2 Ss-Owi 295/17, NStZ 2017, 588, 590) eine nachträgliche Rekonstruktion der Beweisführung bei einem mobilen Messgerät abgelehnt und ein generelles Beweisverwertungsverbot angenommen und den Betroffenen frei gesprochen.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die das „zur Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590, sog. „Lauterbach-Entscheidung“) zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister, hier überlassener Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, der bei einer örtlichen Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung tätig ist,“ zugelassen hat.

Der OLG- Beschluss hat dann folgende Leitsätze:

1. Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Kernaufgabe des Staates. Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen.

2. In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

3. Zuständig für die kommunale Verkehrsüberwachung ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. In dieser Funktion ist er kein kommunales Selbstverwaltungsorgan, sondern Teil der Polizei und unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums unterworfen.

4. Bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen ist die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen.

5. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt ausdrücklich nicht die Übertragung hoheitlicher Aufgaben.

Und dann noch einmal <<Werbemodus an >> mit dem Hinweis auf das gerade erschienen Buch: „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“, 5. Auflage, 2020″. Den Bestelllink findet man hier. <<Werbemodus aus>>.