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Rechtsmittel III: Urteilgründe in der Berufung, oder. Sind Bezugnahmen erlaubt?

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Und die „Nachmittagsentscheidung“, der KG, Beschl. v. 22.10.2019 – (3) 121 Ss 147/19 (83/19) – befasst sich auch mit einer „Berufungsproblematik“. Die Entscheidung nimmt zu den Anforderungen der Urteilsbegründung des Berufungsurteils Stellung.

Dem KG haben die Urteilsgründe zum Schuldspruch nocht gereicht, zu den Rechtsfolgen hingegen nicht (mehr):

„Insbesondere genügen die Urteilsgründe (noch) den sich aus §§ 267 Abs. 1, 328 Abs. 1 StPO ergebenen materiell-rechtlichen Anforderungen an seine Begründung.

Urteilsgründe müssen klar, eindeutig und aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; NStZ-RR 1996, 109). Nur wenn der vom erkennenden Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich möglich (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83).

Bezugnahmen auf im gleichen Verfahren ergangene frühere Urteile sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verständlichkeit der Darstellung und die Geschlossenheit der Urteilsgründe nicht darunter leidet (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 13. Januar 1998 – 1 Ss 302/97 -, juris). Trifft das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht ist zur Vereinfachung der Darstellung grundsätzlich eine Bezugnahme auf das – nicht aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2000 – 2 StR 71/00 – und vom 25. August 1987 – 1 StR 394/87 -, juris; NStZ-RR 2013, 22; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 267 Rn. 32 m.w.N.) – Ersturteil hinsichtlich der Feststellungen zur Sache möglich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 267 Rn. 2a; Quentin in MK-StPO, § 328 Rn. 33). Insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht insoweit auf gleicher Beweisgrundlage zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt wie das Amtsgericht, kann eine Übernahme der insoweit relevanten Textpassagen des Ersturteils in Betracht kommen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 28. März 2018 – III-1 RVs 51/18 -, juris). Es muss indessen der konkrete Umfang, in dem das Berufungsgericht die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts übernimmt, deutlich werden (vgl. BVerfG NJW 2004, 209; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369; Stuckenberg, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

Im Umfang der zulässigen Bezugnahme auf das Ersturteil sind auch grundsätzlich Einrückungen im Hinblick auf die Feststellungen zur Sache möglich. Jedoch ist auch insoweit sicherzustellen, dass die Klarheit der Gesamtdarstellung gewährleistet ist. Zu beachten ist darüber hinaus, dass derartige Einfügungen keine widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen des Ersturteils erfassen dürfen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Ein Darstellungsmangel kann sich überdies daraus ergeben, dass sich die eingefügten Textpassagen nicht widerspruchfrei in den Kontext des Berufungsurteils einfügen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Oktober 1988 – Ss 435/88).

Die Verwerfung einer unbeschränkten Berufung stellt keine Bestätigung des in erster Instanz ergangenen Schuldspruches dar, sondern beruht auf in eigener Verantwortung getroffenen Schuldfeststellungen, die für sich Bestand haben und allein verbindlich sind (vgl. KG NStZ-RR 1998, 11; OLG Stuttgart NJW 1982, 897). Soweit Einrückungen aus dem Ersturteil in das Berufungsurteil vorgenommen werden, muss daher sichergestellt sein, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Berufungskammer über die Tat und deren Rechtsfolgen eine von der Entscheidung erster Instanz unabhängige eigene Entscheidung aufgrund eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung getroffen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 83). Vor diesem Hintergrund kommen derartige Einrückungen im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig nicht in Betracht, da es sich bei der Vornahme dieses Bewertungsprozesses um eine ureigene Aufgabe des Tatrichters handelt (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Diese Maßstäbe zugrunde legend, genügen die Urteilsgründe im Hinblick auf den Schuldspruch den Begründungserfordernissen……

Zwar hat die Strafkammer die Feststellungen zur Sache aus dem amtsgerichtlichen Urteil durch Einrückung übernommen, doch lassen die Urteilsgründe den genauen Umfang der Übernahme der amtsgerichtlichen Feststellungen durch wörtliche Zitate erkennen. Ebenso ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das Berufungsgericht insoweit eigene Feststellungen aufgrund eines eigenständigen Bewertungsprozesses im Hinblick auf die erhobenen Beweise getroffenen hat. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich die im Berufungsverfahren erhobenen Beweise gewürdigt und in diesem Zusammenhang – unter Mitteilung des Inhalts der Einlassung – dargestellt, dass sich der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung in gleicher Weise wie in der ersten Instanz eingelassen habe. Ferner hat sich das Landgericht mit den Angaben der Zeugen S-Z, Z und S auseinander gesetzt und in nicht zu beanstandender Weise die Einlassung des Angeklagten vor diesem Hintergrund als widerlegt angesehen. Durch Vernehmung der Sachverständigen Dr. med. M hat die Strafkammer überdies Beweis zu dem Vortrag des Angeklagten erhoben, der Verzehr alkoholhaltiger Pralinen habe zu dem von den Zeugen wahrgenommenen schwankenden Gang sowie der lallenden Sprache geführt. Auch mit den Angaben der Sachverständigen, die vor dem Amtsgericht nicht gehört worden war, setzen sich die Urteilsgründe eingehend auseinander. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel, dass das Berufungsgericht aufgrund einer eigenen umfassenden Beweiswürdigung zu den – in Übereinstimmung mit jenen des Amtsgerichts stehenden – Feststellungen gelangt ist.“

Aber:

3. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Landgericht insoweit eigenständige Erwägungen vorgenommen hat.

a) Die Strafkammer hat hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils unter Einrückung dieser für zutreffend erklärt und mitgeteilt, dass sich die Kammer diesen Ausführungen „mit der Maßgabe angeschlossen [habe], dass die angeordnete Sperrfrist angesichts der bisherigen Verfahrensdauer auf nun noch 3 (drei) Monate herabzusetzen“ sei. Weitere Darlegungen zur Rechtsfolgenentscheidung enthalten die Urteilsgründe nicht.

 

Eine solche pauschale Bezugnahme auf die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts versetzt das Revisionsgericht nicht in die Lage nachzuprüfen, ob die Strafkammer unter Berücksichtigung aller bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine eigene Beurteilung und Bewertung vorgenommen und auf dieser Grundlage auf die ausgesprochene Strafe erkannt hat.

 

Die Strafzumessung ist ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 5 St RR 259/05 -, juris; OLG Thüringen, a.a.O.). Eine Bezugnahme auf Strafzumessungserwägungen des erstinstanzlichen Urteils – auch durch Einrücken der entsprechenden Textpassage – wird dieser besonderen Bewertungsaufgabe nicht gerecht und lässt darüber hinaus die Umstände außer Betracht, die sich zwischen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und jener des Berufungsgerichts ergeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – 2 StR 166/88 -, juris; Paul in KK-StPO, a.a.O., § 328 Rn. 8).

 

Die pauschale Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Strafzumessung des erstinstanzlichen Urteils vermag daher nicht die Darstellung der bestimmenden Strafzumessungsgründe zu ersetzen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO Bestandteil der Urteilsgründe zu sein hat. Ein solches Vorgehen lässt bereits nicht erkennen, dass sich die Strafkammer des Umstandes bewusst war, dass sie über die Rechtsfolgen in eigener Verantwortung – und nicht im Sinne einer Bestätigung oder Nichtbestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung – zu befinden hatte.“

Die Entscheidung des VerfGH Saarland, oder: VerfGH NRW zu den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde

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Und dann als zweite Entscheidung noch einen Beschluss, der sich mit dem VerfGH-Urteil v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – befasst. Das ist der VerfGH NRW, Beschl. v. 21.03.2020 – VerfGH 14/20. VB-1. „Befasst“, na ja, zumindest konkludent.

Es geht mal wieder um die Anwendung/Geltung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Das OLG Hamm hatte im OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2020 – III-5 RBs 2/20 den Antrag des Betroffefen – jetzt Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein urteil des AG Bottrop, durch das er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden war, verworfen. Dagegen die Verfassungsbeschwerde. Die ist wegen nicht ausreichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden:“

„2. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden ist.

a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 54/19.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3 m. w. N.). Dabei hat die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist: Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts sind nämlich grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung spezifisch verfassungsrechtliche Fehler erkennen lässt. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des  als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5 m. w. N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, lässt die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht erkennen, worin konkret diese Verletzung liegen soll. Den Dokumenten, die der Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerdeschrift als Anlagen beigefügt hat, lässt sich zwar entnehmen, dass er gegenüber dem Oberlandesgericht mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt hat, das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist indes nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen.

bb) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, hat er in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht dargelegt, worin die gerügte Grundrechtsverletzung liegen soll.

cc) Zu der gerügten Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) hat der Beschwerdeführer sinngemäß ausgeführt, das mit dem Geschwindigkeitsmessgerät „TraffiPhot S“ gewonnene Messergebnis hätte im fachgerichtlichen Verfahren nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürfen, weil dieses Gerät nicht sämtliche „Rohmessdaten“ speichere und damit keine ausreichende Datengrundlage für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stelle. Er beruft sich insoweit auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019  – Lv 7/17 (NJW 2019, 2456).

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde umfassend auf die mittlerweile zahlreichen kritischen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur zu dem genannten Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes hätte eingehen müssen. Er hätte sich aber jedenfalls hinreichend mit der in den im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen geübten Kritik an der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auseinandersetzen müssen. Namentlich das Oberlandesgericht hat sich in dem hier angegriffenen Beschluss        – durch Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 20. Dezember 2019 und damit auf seinen eigenen Beschluss vom 25. November 2019 – 3 RBs 307/19 (veröffentlicht in juris) – dezidiert gegen die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gewandt. Mit dieser Kritik hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Er hätte insbesondere zu zwei wesentlichen Kritikpunkten des Oberlandesgerichts Stellung beziehen müssen:

Zum einen hat das Oberlandesgericht mit umfangreichen Ausführungen die Auffassung vertreten, der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes habe das Recht auf ein faires Verfahren in rechtlich bedenklicher Weise überdehnt (OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2019 – 3 RBs 307/19, juris, Rn. 12 ff.).

Zum anderen hat das Oberlandesgericht mit gewichtigen Argumenten dargelegt (OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2019 – 3 RBs 307/19, juris, Rn. 16), dass die – für den Umfang der dem Landesverfassungsgericht obliegenden Prüfung bedeutsame – Prämisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes unzutreffend sei, die vom Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten bundesrechtlichen Grundsätze zum Einsatz standardisierter Messverfahren bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten seien durchweg für Fälle entwickelt worden, in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung gestanden hätten (so aber VerfGH SL, Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17, NJW 2019, 2456 = juris, Rn. 80).“

StPO II: Ablehnungsantrag gegen alle Mitglieder der StK, oder: Nur ausnahmsweise zulässig….

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 3 StR 522/19 -, kommt aus dem Bereich des Ablehungsrechts. Der Angeklagte hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes das Schwurgericht insgesamt abgelehnt. Der Antrag war als unzulässig (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) zurückgewiesen worden, was der Angeklagte mit der Revision beanstandet hatte. Das hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer den gegen alle ihre Mitglieder gestellten Ablehnungsantrag gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig verwarf.

Der Angeklagte begründete sein Ablehnungsgesuch damit, dass der Inhalt des Beschlusses, mit dem die Strafkammer die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen hatte, zur Besorgnis der Befangenheit führe. Indes rechtfertigt eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26a StPO verworfen werden kann. Für eine erfolgreiche Ablehnung müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06, BVerfGK 11, 62, 74 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725, 726 f.; vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22 Rn. 4, 5; vom 23. Januar 2019 – 5 StR 143/18, NStZ-RR 2019, 120, 121).

Solche Gesichtspunkte waren nicht Gegenstand des Ablehnungsantrags. Dieser wendete sich vielmehr gegen die vom Angeklagten als unzutreffend bewertete Rechtsansicht der Strafkammer, dass es der durchgehenden Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht bedürfe und diesem die relevanten Umstände von der Kammer sowie gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden könnten. Damit ging es nicht etwa um die Frage, ob die abgelehnten Richter den Sachverständigen tatsächlich ausreichend informierten, sondern darum, ob die Begründung des vorangegangenen Beschlusses rechtsfehlerhaft war. Hierdurch standen eine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter und mithin eine echte Entscheidung in eigener Sache nicht in Rede.“

BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Dann/wann besteht ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter….

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Am vergangenen Montag hatte ich über den BVerfG, Beschl. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15 berichtet (vgl. BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter). Dazu bin ich von Kommentatoren darauf hingewiesen worden, dass es in der Sache wohl nicht der letzte Beschluss des BVerfG war, sondern die Antragstellerin „doch noch die Kurve gekriegt“ hat – oder das BVerfG? – und es den BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16 – gibt. Nach dem Sachverhalt dürfte es sich in der Tat um dasselbe (Ausgangs)Verfahren handeln.

In dem neuen Beschluss kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen und so nicht hätte eingestellt werden dürfen. Dazu das BVerfG allgemein:

 

BVerfG: Klageerzwingungsverfahren, oder: Kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter

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In die 6. KW. geht es heute zunächst mit einer Entscheidung des BVerfG, und zwar dem BVerfG, Beschl. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15. Mit ihm wird ein Klageerzwingungsverfahren abgeschlossen, das auf folgendem Sachverhalt basiert(e):