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StPO II: Zeugnisverweigerung, oder: Danach keine Vernehmung der Verhörsperson

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 – 4 RBs 147/19 -, geht es auch um eine Vernehmung, und zwar um die Vernehmung der sog. Verhörsperson nach Zeugnisverweigerung eines Zeugen. Aus dem Aktenzeichen erkennt man: Ergangen ist der Beschluss in einem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Das hatte der Verwaltungsbeamte die Mutter des Betroffenn befragt, die den Sohn als Fahrer identifiziert hatte. Später hat die Mutter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das OLG sagt: Die  Vernehmung der Verhörsperson ist/war unzulässig:

„Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:….

„….Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Ihr ist auch in der Sache ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen, da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft unter Verletzung von § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Angaben der Mutter des Betroffenen gegenüber einem im Wege der Amtshilfe für die Verwaltungsbehörde ermittelnden Bediensteten des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises X in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet hat. Im Einzelnen:

3. Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Nachdem die Mutter des Betroffenen am 21.08.2018 gegenüber dem Zeugen T Angaben zur Fahrerermittlung gemacht hatte, sich jedoch später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen hat, hätten ihre Angaben daher – anders als geschehen – nicht durch Einvernahme des Zeugen T in die Hauptverhandlung eingeführt und zu Lasten des Betroffenen verwertet werden dürfen. Für einen Verzicht der Zeugin auf das Verwertungsverbot – zu den Anforderungen zu vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 252 Rdnr. 16a – ist nichts ersichtlich.

4. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, da das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen maßgeblich auch damit begründet hat, dass dessen Mutter angegeben habe, dass im Tatzeitraum außer dem Betroffenen kein weiteres Familienmitglied das Tatfahrzeug genutzt habe.

5. Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen, wobei es einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zu deren Höhe nicht bedarf.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und ergänzt, dass es eines Widerspruchs gegen die Verwertung der Angaben der Mutter des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht bedurfte (vgl. Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 252 Rdn. 18). Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts hat der Senat keinen Anlass gesehen.“

Ist ein in meinen Augen klassischer Fehler des AG. Denn die mit der Problematik zusammenhängenden Fragen sind so etwas von ausgekaut……

 

Insolvenzrechtliches (Zivil)Verfahren, oder: Zeugnisverweigerungsrecht?

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Die zweite Entscheidung kommt aus einem insolvenzrechtlichen Zivilverfahren. Dort ist in einem Zwischenstreit um ein Zeugnisverweigerungsrecht der ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach den §§ 387 Abs. 1, 384 Nr. 2 ZPO gestritten worden. Das OLG hat das Zeugnisverweigerungsrecht im OLG Beschl. v. 21.03.2019 – 16 W 161/17 – bejaht:

„Nach der zweitgenannten Vorschrift kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend müssten die Herren pp. im Zusammenhang mit dem vom Landgericht vorläufig bestimmten Beweisthema „Zahlungsvereinbarungen mit dem Beklagten“ nähere Angaben dazu machen, zu welchen Zeitpunkten ihrem Verständnis nach offene Forderungen des Beklagten in erheblicher Größenordnung fällig geworden sind. Sie müssten damit Angaben machen, die geeignet sein könnten, sich im Rahmen der gegen sie laufenden Ermittlungen u. a. wegen Insolvenzverschleppung selbst zu belasten, weil bei einer wahrheitsgemäßen Aussage etwa offenbar würde, dass die von ihnen geführte Gesellschaft tatsächlich mindestens drohend zahlungsunfähig war. Das kann ihnen nach der Ratio des Gesetzes nicht abverlangt werden, auch nicht etwa deshalb, weil diesbezügliche Ermittlungen bereits in Gang gesetzt worden sind. Da die zivilprozessuale Frage und der strafrechtliche Vorwurf in dem bezeichneten Punkt der Fälligkeit denselben thematischen Kern haben, muss das Zeugnisverweigerungsrecht auch umfassend bestehen und sich etwa auch — dies die einzig vermeintlich unverfängliche Frage, die die Klägerin (Beschwerde S. 5, BI. 133) zu formulieren vermag — auf die Frage nach etwaigen Zahlungsabreden vor der kritischen Phase des Unternehmens erstrecken; denn deren etwaige Verneinung lässt vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Behauptung angeblich branchenüblich weitestschweifiger Zahlungsziele Schlüsse auf die Verhältnisse in der Krise zu.

Eine andere Betrachtung ist, anders als die Klägerin will, auch nicht etwa deshalb geboten, weil nach §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Ins° die beiden Geschäftsführer gegenüber der Klägerin als Insolvenzverwalterin zur Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Umstände auch dann verpflichtet sind, wenn diese geeignet sind, eine pönale Verfolgung herbeizuführen. Das ändert an dem zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht nichts. Die ZPO statuiert — sedes materiae ist § 385 ZPO — für den Insolvenzschuldner keine besondere Ausnahme, und es spricht nichts dafür, dass eine solche Ausnahme von dem althergebrachten Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, gleichsam en passant in der InsO hätte „mitgeregelt“ werden sollen. Richtigerweise ist § 97 InsO als eine insolvenzrechtliche Spezialvorschrift anzusehen. Der Senat macht sich wie schon das Landgericht die Erwägungen des Amtsgerichtes Köln (Zwischenurteil vom 2. Januar 2017,142 C 329/14, ZinsO 2017, 449, Rn. 16 bei juris) zu eigen, deren Überzeugungskraft die Klägerin nicht allein dadurch infrage stellen kann, dass sie von einem „Amtsgericht (!)“ formuliert worden sind. Soweit sie (Beschwerde S. 6, Bl. 134) auf eine „umfassenden Fernwirkung“ zu sprechen kommt, so wird diese in den von ihr genannten Fundstellen (u.a. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017, 3 StR 52/17, Zins() 2017,2314, insofern auch nicht bestätigend, sondern zweifelnd) nicht für § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO, sondern für § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO erörtert; die „Fernwirkung“ betrifft also die Erstreckung des Verbots auch auf die Verwertung der aufgrund von Auskünften des Schuldners noch weiter gewonnenen Erkenntnisse, mithin eine Erweiterung des Verwendungsverbots und keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2018 (II ZB 22/17, die Rechtsbeschwerdeentscheidung zu der o.g. Entscheidung des Amtsgerichtes Köln, dessen Ergehen im Einvernehmen der Beteiligten zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Rechtsbeschwerdeverfahrens abgewartet worden ist, führt nichts anderem führt. Diesem ist zu entnehmen, dass für einen nach § 384 Nr. 1 ZPO geschützten Zeugen aus dem Lager des Insolvenzschuldners eine Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht nach Maßgabe des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zu machen ist, weder für einen Vertreter des Insolvenzschuldners noch (wie im dortigen Fall die Vorinstanzen gemeint hatten) für einen behauptetermaßen vollmachtlosen Vertreter, dies schon deshalb nicht, weil es sich insoweit nicht um Rechtsvorgänger oder Vertreter des Insolvenzverwalters handelt, der allein im Prozesspartei ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 97 InsO die Zeugnisverweigerungsrechte des § 384 ZPO aushebeln kann, die, wie die Vorinstanzen befunden hatten, zu verneinen ist, hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der angestellten umfassenden Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht einmal mehr erwogen.“

Die Beschlagnahme DNA-fähigen Materials, oder: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Tochter schadet nicht

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Die zweite Entscheidung kommt heute vom Ermittlungsrichter des BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.08.2018 – 1 BGs 324/18 – zur Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts.

Der GBA führt beim BGH gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen. Gegen die Ehefrau des Beschuldigten wird ein Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB in zwei Fällen und zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 27, 52, 53 StGB geführt.

Angeordnet wird gem. §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Person der Betroffenen – Tochter/Stifetochter – sowie der von ihr genutzten Wohn- und Nebenräume zur Sicherstellung von Gegenständen mit DNA-fähigem Material, wie Schmutzwäsche, Haar- oder Zahnbürsten, der Betroffenen .Gemäß §§ 94, 98 StPO wird die Beschlagnahme des aufgefundenen DNA-fähigen Materials der Betroffenen angeordnet.

Zu den Auswirkungen des Zeugnisverweigerungsrechts führt der BGH aus:

„3. Schutzvorschriften der Strafprozessordnung zur Wahrung des Zweckes des Zeugnisverweigerungsrechts der Betroffenen als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten (§ 52 As. 1 Nr. 3 StPO) stehen einer Beschlagnahme DNA-fähigen Materials bei der Betroffenen nicht entgegen.

a) Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO ist es den Zeugen, der einerseits zur Wahrheit verpflichtet ist, anderseits befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu schaden, vor dem Entstehen einer Zwangslage zu bewahren (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 52 Rn. 1). Der Gesetzgeber billigt dem Zeugen aus diesem Grund die Möglichkeit zu, durch die Verweigerung des Aussage selbst nicht aktiv zur Überführung eines Angehörigen beitragen zu müssen. Ergänzt wird dieses Recht durch die Bestimmungen des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 81c Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, aaO, Rn. 1).

Mit der Regelung des Untersuchungsverweigerungsrechts des § 81c Abs. 3 StPO, wonach körperliche Untersuchungen durch Drittbetroffene, die ein Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen können, verweigert werden können, stellt der Gesetzgeber sicher, dass Betroffene nicht gezwungen werden können, aktiv durch die Zur-Verfügung-Stellung für eine Untersuchung dazu beitragen zu müssen, einen der in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten nahen Angehörigen einer Straftat zu überführen (Krause in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 81c Rn. 31).

Der Grundsatz, dass durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO der Betroffene nur davor geschützt werden soll, nicht aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, ist lediglich in § 97 Abs. 1 StPO, wonach schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht der Beschlagnahme unterliegen, durchbrochen. Ein allgemeines Beschlagnahmeverbot beim Zeugnisverweigerungsberechtigten sieht die Strafprozessordnung nicht vor.

b) § 97 Abs. 1 StPO findet vorliegend keine Anwendung, da nicht die Beschlagnahme von schriftlichen Mitteilungen der Betroffenen mit den Beschuldigten in mitten steht.

Auch das in § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO geregelten Untersuchungsverweigerungsrechts der Betroffenen steht einer Beschlagnahme nicht entgegen. Die Betroffene ist durch die richterliche Anordnung nicht verpflichtet aktiv zur Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. zur Überführung der Beschuldigten beizutragen, sodass die Zwangslage, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vermieden werden soll, nicht eintreten kann (vgl. dazu auch OLG Hamm, MDR 1974, 1036). Wie vorstehend ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, nur schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten beschlagnahmefrei zu stellen.“

Verweigerte Schweigepflichtsentbindung des Arztes, oder: Nur der Arzt entscheidet, ob er aussagt

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Bei der zweiten Entscheidung heute vorgestellten Entscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – 3 StR 460/17. Er hat eine „Beweisantragsproblematik“ zum Gegenstand. Zu den mit einem Beweisantrag zusammenhängenden Fragen gibt es in letzter Zeit nicht so viel vom BGH, daher heute hier dieser Beschluss.

Das LG hat den Angeklagten u.a.  wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Die Revision des Angeklagten   beanstandet mit einer Verfahrensrüge zutreffend, dass die Strafkammer zwei Beweisanträge mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat. Dem lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Dem Angeklagten werden sexuelle Handlungen an der Tochter  seiner Lebenpartnerin vorgeworfen.Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung unter anderem die Anträge gestellt, zwei die Tochter/Nebenklägerin behandelnde Ärzte, darunter eine Frauenärztin, als Zeugen zu den Behauptungen zu vernehmen, die Angeklagte F., seine Lebenspartnerin,  habe auf sein Drängen bzw. seine Veranlassung jeweils einen Untersuchungstermin für ihre Tochter vereinbart, während des Termins bei der Frauenärztin habe er vor der Praxis gewartet, während des anderen Arzttermins sei er zugegen gewesen. Diese Beweistatsachen seien für die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der ihm angelasteten sexuellen Übergriffe von Bedeutung; denn, würden die Vorwürfe zutreffen, hätte er „mit Sicherheit nicht entsprechende ärztliche Untersuchungen veranlasst, die … dazu hätten führen können, dass … sein angebliches Tun aufgedeckt worden wäre“.

Das Landgericht hat diese Anträge nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abgelehnt, weil ein Beweismittelverbot bestünde. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO unterlägen die zwei Zeugen hinsichtlich ihrer ärztlichen Tätigkeiten gegenüber der Nebenklägerin einer Pflicht zur Verschwiegenheit. Die Nebenklägerin habe durch die Nebenklagevertreterin erklären lassen, sie entbinde die beiden behandelnden Ärzte nicht von dieser Verpflichtung.

Der BGH sieht die Ablehnung der Beweisanträge wegen Unzulässigkeit der begehrten Beweiserhebungen als rechtsfehlerhaft an:

„bb) Die Strafkammer hat zu Unrecht den Ablehnungsgrund des 244 Abs. 3 Satz 1 StPO angenommen; denn die begehrten Beweiserhebungen waren nicht ohne weiteres unzulässig.

Steht einem Arzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, so obliegt es ausschließlich seiner freien Entscheidung, ob er sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einer Zeugenaussage entschließt. Lehnt der Patient es ab, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, oder widerruft er eine frühere Entbindungserklärung, so hat er keinen strafprozessualen Anspruch darauf, dass der Arzt die Aussage verweigert (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1962 – 5 StR 426/62, BGHSt 18, 146, 147; vom 7. März 1996 – 4 StR 737/95, BGHSt 42, 73, 76). Das gilt auch dann, wenn sich dieser durch seine Angaben nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1960 – 4 StR 375/60, BGHSt 15, 200, 202; vom 20. November 1962 – 5 StR 426/62, aaO, S. 147 f.). Auch dann bleibt die Aussage grundsätzlich verwertbar (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1995 – 1 StR 571/95, BGHR StPO § 53 Schweigepflicht 1; vom 7. April 2005 – 1 StR 326/04, BGHSt 50, 64, 79 mwN; KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 53 Rn. 9; einschränkend – allerdings ohne Auswirkung auf den vorliegenden Fall – LR/Ignor/Bertheau, StPO, 27. Aufl., § 53 Rn. 12 f.). Für das Tatgericht kommt es somit nicht darauf an, ob der Berufsgeheimnisträger befugt oder unbefugt handelt, sondern nur darauf, ob er sein Zeugnis verweigert oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1960 – 4 StR 375/60, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 53 Rn. 45; KK-Senge aaO, Rn. 7).

Hiernach durfte die Strafkammer nicht allein wegen der von der Nebenklägerin verweigerten Schweigepflichtsentbindung von einem Beweismittelverbot und damit von der Unzulässigkeit der begehrten Zeugenvernehmungen ausgehen. Vielmehr war die Strafkammer – falls sie die Beweisanträge nicht rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO behandelt hätte – gehalten, die beiden Ärzte zu laden und ihre Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht herbeizuführen; gegebenenfalls hätte die Aussagebereitschaft auch freibeweislich geklärt werden können.“

Zeugnisverweigerungsrecht III, oder: Das ZVR des Wirtschaftsprüfers mit „Doppelmandat“ – Aufklärung tut Not

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Und als dritte Entscheidung zum Zeugnisverweigerungsrecht dann der Hinweis auf eine weitere OLG Hamm-Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2017 – 4 Ws 130/17. Der hat ein in der Praxis auch bedeutsames Thema zum Gegenstand, nämlich die Frage nach dem Zeugnisverweigerungsrecht eines sog. Berufsgeheimnisträgers. Es geht um die Beschwerde eines Wirtschaftsprüfers gegen ein gegen ihn wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung festgesetztes Ordnungsgeld. Das OLG hat den Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben.

Das Strafverfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, richtet sich gegen vier Angeklagte

„wegen Betrugsvorwürfen, insbesondere im Zusammenhang mit Bilanzmanipulationen und Manipulationen im Hinblick auf Provisionszahlungen u. a. betreffend die I AG und die M GmbH. Anhängig ist es seit Ende Januar 2017 vor der 7. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster verantworten. Der Beschwerdeführer/Zeuge ist Wirtschaftprüfer und war in dieser Funktion neben dem Wirtschaftsprüfer T als Wirtschaftsassistent für die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 der M GmbH tätig. Die Prüfung erfolgte im Zeitraum von Ende 2011 bis zum 09.05.2012. Alle Geschäftsanteile der M GmbH standen zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der I AG.

Jedenfalls die Angeklagten zu 1.) und 2.) wurden in dieser Zeit durch andere Berufsträger der damaligen Kanzlei des Beschwerdeführers auch persönlich in steuerlichen Angelegenheiten beraten. Eine steuerrechtliche Beratung der Angeklagten selbst durch den Beschwerdeführer erfolgte im Prüfungszeitraum nicht.

Über das Vermögen der I AG wie auch der M GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Insolvenzen werden derzeit unter dem Sachwalter Rechtsanwalt Q in E in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO durchgeführt.

Als alleinvertretungsberechtigter Vorstand bzw. Geschäftsführer ist für beide Gesellschaften Rechtsanwalt S aus F im Handelsregister eingetragen.

Rechtsanwalt S hat als Vertreter der M GmbH mit Schreiben vom 25.04.2017 den Beschwerdeführer von seiner Schweigepflicht entbunden.

Der Angeklagte zu 4) hat gleichsam für sich und die früher von ihm vertretene M GmbH eine Entbindungserklärung abgegeben. Die weiteren Angeklagten waren dazu nicht bereit.

In der Hauptverhandlung vom 18.05.2017 hat der als Zeuge geladene Beschwerdeführer  die Aussage unter Berufung auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert und ausgeführt, dass seine Kenntnisse aus der steuerlichen Beratung der Angeklagten mit seinen im Rahmen seiner Prüfertätigkeit gewonnenen Erkenntnissen derart eng miteinander verquickt seien,  dass eine Trennung nicht möglich sei. Es bedürfe daher der Schweigepflichtentbindungserklärungen der zum Zeitpunkt seiner Beauftragung amtierenden Organe der M GmbH.

In der Hauptverhandlung vom 09.06.2017 ist der Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer die vorliegenden Entbindungserklärungen ausreichen würden, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Nach dem Dafürhalten der Kammer sei der Beschwerdeführer daher zu einer Aussage verpflichtet.

Nachdem der Zeuge erklärt hatte, dass er die Aussage weiterhin unter Berufung auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO verweigern werde, hat die Strafkammer nach der Gewährung rechtlichen Gehörs gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 €, ersatzweise je 50,00 € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie ihm die durch die Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt.“

Dazu das OLG in den Leitsätzen, die es seiner Entscheidung vorangestellt hat::

1. In einem gegen ehemalige Geschäftsführer bzw. sonstige vertretungsberechtigte Personen geführten Strafverfahren reicht grundsätzlich eine Entbindung des zuvor für die von diesen Personen geführte Gesellschaft tätigen und als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers (z. Bsp. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) von seiner Verschwiegenheitspflicht allein durch den Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft aus, wenn sie sich nunmehr in Insolvenz befindet.

2. Ein Doppelmandat des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers, zum einen durch die Gesellschaft selbst, zum anderen durch den beschuldigten Geschäftsführer (bzw. die sonst vertretungsberechtigte Person), kann es erforderlich machen, dass die Schweigepflichtsentbindung kumulativ durch den beschuldigten früheren Organwalter und den Insolvenzverwalter erfolgt, wenn beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander vermengt wurden.

3. Ob die Voraussetzungen eines solchen untrennbaren Doppelmandats vorliegen, ist vom Gericht aufzuklären, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger in dem o.g. Sinne beruft.

Und an der Aufklärung (vorstehend Ziffer 3) hat es gehapert.