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Grundgebühr mit Haftzuschlag?, oder: Egal, wann der Mandant inhaftiert war?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, der AG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2020 – 403 Ds 604 Js 58985/15 – verhält sich zum Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Um den hat der Kollege Peisl aus Nürnberg, der mir den Beschluss geschickt hat, mit der Staatskasse gestritten. Der Kollege hat dann beim Amtsrichter „gewonnen“. Der hat den Haftzuschlag gewährt. Begründung:

„Laut Ziffer 4100 VV RVG entsteht die Grundgebühr gemäß dessen Unterabschnitt 1 neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Unstreitig lagen hier Zuschlagsvoraussetzungen in der Weise vor, dass der Angeklagte sich im Verfahren in Haft befand. Fraglich ist einzig und allein, ob trotz vorheriger Einarbeitung des Verteidigers, als sich der Angeklagte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Nach Auffassung des Gerichts ist dies der Fall. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Ziffer 4100 VV RVG Unterabschnitt 1, der für die Grundkonstellation die Entstehung der Verfahrensgebühr als einmalig für die erstmalige Einarbeitung definiert, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Spiegelbildlich dazu kann nach der Systematik des Gesetzes für den Zuschlag im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG nichts anderes gelten – auch diese fällt an, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mithin ist es nicht erforderlich, dass die Zuschlagsvoraussetzungen zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben, sondern nur, dass diese in irgendeinem Verfahrensabschnitt gegeben waren. Nur so ergibt der Zuschlag Sinn. Denn der Aufwand bei Bearbeitung einer Haftsache ist ungleich höher als er einer Nicht-Haftsache; es kann daher nicht von rein zufälligen zeitlichen Konstellationen abhängen, ob der Zuschlag gewährt wird. Genau dies sagt im Grundsatz schon Ziffer 4100 VV RVG aus, indem deren Unterabschnitt 1 gerade unabhängig von der zeitlichen Einordnung die Grundgebühr auslöst. Ziffer 4101 VV RVG ist genau in diesem Lichte zu lesen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass ein etwaiger Mehraufwand, der einen Zuschlag rechtfertigt, unabhängig von seiner zeitlichen Komponente rechtlich immer als Teil der Ersteinarbeitung zählt.

Das ist hier der Fall, sodass die Grundgebühr im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG mit 192,00 Euro anfiel und nicht wie im Ausgangsbeschluss mit nur 160,00 Euro.

Im Übrigen ist die Berechnung im Antrag des Verteidigers vom 21.01.2020 zutreffend, so dass auf diesen Bezug genommen werden kann, weshalb im Ergebnis insgesamt 415,31 Euro an Vergütung zuzusprechen waren.2

Wie gesagt: M.E. nicht richtig, denn: Befand sich der Angeklagte/Mandant zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger sich „eingearbeitet“ hat – das ist der Abgeltungsbereich der Grundgebühr – (noch) nicht in Haft, ist die Grundgebühr ohne Haftzuschlag entstanden. Dass der Mandant später inhaftiert wurde hat keinen Einfluss mehr auf bereits abgeschlossene Gebührentatbestände. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Grundgebühr „neben“ der Verfahrensgebühr entsteht. Das AG irrt, wenn es meint, dass die „Zuschlagsvoraussetzungen“ nicht zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben müssen. Doch. Müssen sie, sonst passt der Zuschlag nicht. Wäre die Auffassung des AG richtig, würde die Grundgebühr ja immer (nachträglich) mit Zuschlag entstehen, wenn der Mandant irgendwann im Laufe des Verfahrens inhaftiert würde. Das ist aber nicht der Fall.

Wer zu früh kommt, den bestraft das OLG…

Uhr„Wer zu früh kommt, den bestraft das OLG“ – so kann man den OLG Bamberg, v. 10.03.2016 – 3 Ss OWi 88/16 – in „Abwandlung/Umkehr“ des Gorbatschow zugeschriebenen Ausspruchs „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ überschreiben. Im Beschluss ging es um einen Entbindungsantrag, der nach Auffassung des OLG zu früh gestellt war.

Der Verteidiger hatte im Rahmen der Anhörung durch die Zentrale Bußgeldstelle dieser gegenüber eine Stellungnahme für den Betroffenen abgegeben. Gleichzeitig hatte er eine Erklärung des Betroffenen weitergegeben, in welcher dieser seine Fahrereigenschaft einräumte und die Richtigkeit der Messung bezweifelte. Die Erklärung des Betroffenen endete mit folgenden Worten: „Weitere Äußerungen gebe ich nicht ab. Ich würde auch in einer Hauptverhandlung nichts sagen, wenn es zum Erlass eines Bußgeldbescheids käme, gegen den mein Verteidiger Einspruch einlegen wird. Dass ich einen Hauptverhandlungstermin bei einem Gericht nicht wahrnehmen möchte, bei dem es sich wahrscheinlich um das für den Tatort zuständige AG handelt, dürfte selbstverständlich sein. Die Kosten für eine Fahrt dorthin einschließlich Rückfahrt sind viel zu hoch.“ Später erging dann ein Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde. In der Hauptverhandlung waren weder der Verteidiger noch der Betroffene anwesend. Das AG hat den Einspruch dann anch § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene dann geltend, dass sein „Entbindungsantrag“ nicht beschieden worden sei.

Das OLG verwirft und meint: Ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG kann frühestens zusammen mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wirksam gestellt werden. Für die Zentrale Bußgeldstelle, an die der Entbindungsantrag noch im Vorverfahren adressiert war, habe keine Zuständigkeit zur Verbescheidung des Antrags bestanden. Eine Weiterleitung des Antrags kam ebenfalls nicht in Betracht, da es auch anderen öffentlichen Stellen an einer Zuständigkeit zur Verbescheidung des Antrags fehlte und – anders als bei Antragstellung zeitgleich mit Einspruchseinlegung – nicht absehbar war, ob eine Hauptverhandlung überhaupt stattfinden und eine solche Zuständigkeit jemals eintreten würde.

Die Argumentation ist für mich nicht zwingend. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum man die Erklärung des Betroffenen nicht als einen durch die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins bedingten Entbindungsantrag ansehen können sollte, über den das dann zuständige AG zu entscheiden hat. Eine andere Frage ist allerdings, ob es sich überhaupt um einen „Entbindungsantrag“ handelt.

Im Übrigen: Das OLG bezieht sich u.a. auf Göhler/Seitz OWiG, 16. Aufl. 2012, § 73 Rn. 4. Ausführungen zu der Frage finde ich da allerdings nicht.

Schon wieder, oder: Aus anfänglichem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden

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Man mag sie schon nicht mehr lesen, die Entscheidungen des BGH, in denen der BGH beanstandet, dass aus dem Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen worden sind. Die gibt es leider immer wieder und immer wieder zu anderen Varianten. Im BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 1 StR 582/15 – ist es dann mal wieder die Variante des „anfänglichen Schweigens“.

„Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung nach Einvernahme mehrerer ihn belastender Zeugen Angaben zur Sache gemacht. Bei der Würdigung seiner Einlassung hat das Landgericht ausgeführt, er könne nicht glaubhaft vermitteln, dass er auf anwaltlichen Rat und trotz seiner Eigenschaft, tatsächlich oder vermeintlich Falsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu dem – aus seiner Sicht – zu Unrecht gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gänzlich geschwiegen hat.

Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 – 3 StR 484/83, StV 1984, 143; vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666 f. und vom 13. Oktober 2015 – 3 StR 344/15).

Da der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben machte, liegt auch kein Fall eines – der Würdigung grundsätzlich zugänglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148) – teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 – 3 StR 248/96, NStZ 1997, 147).“

Aber:

„Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht dem prozessualen Verhalten des Angeklagten letztlich keine Bedeutung beigemessen hat, sondern seine Überzeugung auf die Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt hat.“

Also kann man der Strafkammer nur sagen: Glück gehabt, dass der Fehler nicht zur Aufhebung geführt hat.

Klassischer Fehler XXIX: Nachteile aus dem Zeitpunkt der Beweisantragsstellung?

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Ich habe lange nichts mehr in der Rubrik „Klassischer Fehler“ gebracht – nun vielleicht ja: Zum Glück, denn dann scheint es auch länger keine „klassischen Fehler“ gegeben zu haben (?). Jetzt ist aber auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 StR 11/15 – veröffentlicht worden, der einen m.E. klassischen Fehler rügt/aufdeckt.

Es geht um gefährliche Körperverletzung. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung zu dem Tatvorwurf, in der Silvesternacht 2012/2013 gemeinschaftlich auf drei Männer eingeschlagen und eingetreten zu haben, keine Angaben gemacht. Das Landgericht hat sich seine Überzeugung von der Täterschaft aufgrund eines vom Angeklagten T. bei dessen polizeilicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisses gebildet. Auf zum Zwecke des Alibibeweises gestellte Beweisanträge der Verteidiger von drei anderen Angeklagten hat die Strafkammer die Eltern eines dieser Angeklagten zu dessen angeblichem Aufenthalt im Elternhaus sowie einen Kellner und einen Gast zum angeblichen Aufenthalt einer dieser Angeklagten in einem Lokal angehört. Die Alibibehauptungen hat sie als nicht bestätigt gefunden und hat dies neben anderen Erwägungen zum Wert der einzelnen Aussagen jeweils auch wie folgt begründet: Es hätte „nichts näher gelegen“ bzw. „nahe gelegen“, die Alibizeugen bereits im Ermittlungsverfahren oder zumindest in der Hauptverhandlung spätestens nach Vernehmung der Opferzeugen zu benennen, anstatt sich erst nach längerem Verlauf der Hauptverhandlung, teilweise nach einem ersten Schluss der Beweisaufnahme auf sie zu berufen.

Das schmeckt dem BGH nun gar nicht, denn:

b) Diese Überlegung verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbe-lastungsfreiheit des Angeklagten. Diesem kann der Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals zur Sache einlässt, nicht zum Nachteil gereichen. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt eines vom Verteidiger gestellten Beweisantrages.

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. So steht es dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 144; vom 26. Mai 1992 – 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 305; vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 401/99, NJW 2000, 1426; Beschluss vom 3. Mai 2000 – 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung – und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt – nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 StR 580/00, NStZ-RR 2002, 72 bei Becker; Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 jeweils mwN).

Erst recht darf aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag anbringt, nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten hergeleitet werden. Der Verteidiger ist neben dem Angeklagten selbständig berechtigt, Beweisanträge zu stellen. Er kann einen solchen Antrag auch gegen den offenen Widerspruch des Angeklagten vorbringen, der Antrag muss nicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen, die unter Beweis gestellte Behauptung kann auch einem Geständnis des Angeklagten widersprechen. Dementsprechend darf der Antrag des Verteidigers sowie die hierzu abgegebene Begründung oder weitergehende Erläuterung nicht als Einlassung des Angeklagten behandelt werden, es sei denn der Angeklagte erklärt (eventuell auf Befragen), er mache sich das Vorbringen als eigene Einlassung zu eigen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 4 StR 118/90, StV 1990, 394; Urteil vom 24. Juli 1991 – 4 StR 258/91, BGHR StPO, § 243 Abs. 4 Äußerung 4; Beschluss vom 7. August 2014 – 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 118).

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Angeklagten das Vorbringen in den Beweisanträgen der Verteidiger als Einlassung zu Eigen gemacht hätten. Aus einer Gesamtschau des Urteils ergibt sich jedoch, dass sich die Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten T. – auch im Ermittlungsverfahren nicht zum Tatvorwurf  eingelassen haben. Der Fehler ist deshalb auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667).“

Warum muss sich das eigentlich eine Strafkammer vom BGH „ins Stammbuch schreiben lassen“?

Der nächste Winter kommt bestimmt II, oder: Auch morgens um 5.00 Uhr muss ggf. gestreut sein..

entnommen wikimedia.org Urheber Simon A. Eugster

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Urheber Simon A. Eugster

Ich hatte ja einen „Wintertag“ angekündigt, obwohl das Wetter an sich sehr schön hochsommerlich ist (zum „Wintertag“: Der nächste Winter kommt bestimmt I, oder: Die Streupflicht an Fussgängerüberwegen). Daher dann hier die zweite Entscheidung zur Räum- und Streupflicht. Nämlich der OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2015 – 5 U 1479/14, der sich mit der Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers befasst. Geklagt hat eine Fleischereifachverkäuferin, die im Metzgerbetrieb der Beklagten tätig war. Als sie sich am Hl. Abend 2010 morgens gegen 5 Uhr zu ihrer Arbeitsstelle begab, rutschte sie vor dem Betriebstor aus und kam zu Fall und hat sich nicht unerheblich verletzt. Das OLG hat auch für diesen Ort, der außerhalb des Betriebsgeländes der Beklagten lag und auch (schon) für diesen Zeitpunkt eine Streupflicht bejaht:

Im Bereich der – innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindlichen – Unfallstelle war die Verkehrssicherungspflicht im Ausgangspunkt der Gemeinde zugewiesen; diese durfte sie indessen auf die Anlieger delegieren (§ 17 LStrG). Das ist vorliegend durch die Straßenreinigungssatzung vom 17.06.2009 zu Lasten der Beklagten geschehen (§ 1 Abs. 2 der Satzung), ohne dass Restverantwortlichkeiten bei der Gemeinde belassen worden wären. Für eine Anwendbarkeit von § 1 Abs. 3 der Satzung, der bestimmte örtliche Bereiche von der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ausnimmt, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas zu erkennen.

Damit oblag es der Beklagten, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Benutzer der an ihr Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche möglichst verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Das verpflichtete sie zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachten musste, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Zwar brauchte nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden. Haftungsbegründend wurde eine Gefahr aber dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe lag, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden würden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Dabei war der Sicherheitsstandard zu wahren, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtete (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).

Vor diesem Hintergrund ist konkret zu sehen:

Wie den erstinstanzlichen Zeugenaussagen zu entnehmen ist und von der Beklagten auch nicht ernsthaft geleugnet wird, war am Unfallort Glätte vorhanden. Das stellte sich nicht überraschend ein, sondern war jahreszeitgemäß und im Hinblick auf die allgemeine Wetterlage absehbar gewesen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sich ein Mitarbeiter bereit hielt, um zu streuen. Diese – angesichts des Sicherungsbedürfnisses der Klägerin und der anderen Betriebsangehörigen erforderliche – Arbeit war dann allerdings bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin eintraf, nicht ausgeführt worden. Allerdings trug sich das Schadensereignis frühmorgens gegen 5 Uhr und damit zu einer Stunde zu, die in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung nicht als verkehrssicherungsrelevant herausgestellt ist. Dort wird darauf abgehoben, dass nächtlich gefallener Schnee und entstandene Glätte an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen sind. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Beklagte vor dem Schadenszeitpunkt noch nicht tätig zu werden brauchte. Die Vorgabe in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung beinhaltete keine zeitliche Freistellung von der der Beklagten in § 1 Abs. 2 der Satzung umfassend zugewiesenen Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht richtete sich – unabhängig davon, was gemeindlicherseits unter öffentlichen Gesichtspunkten für opportun erachtet wurde – nach den allgemein anerkannten Regeln.

Zwar hat im Rahmen dieser Regeln auch der Grundsatz Bedeutung, dass lediglich ab 7 Uhr morgens für sichere Verhältnisse zu sorgen ist (OLGR Düsseldorf 2001, 263), weil es üblicherweise erst dann auf Straßen und Gehwegen zu einer Verkehrsverdichtung kommt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 312; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798). Aber die Dinge liegen anders, falls sich abzeichnet, dass ein relevanter Verkehr schon vorher stattfindet und dieser Verkehr zudem von dem allgemein Sicherungspflichtigen veranlasst ist; dann hat er diesem Verkehr gefahrvorbeugend Rechnung zu tragen (OLGR Celle 2004, 125; Senat MDR 2008, 625). So war es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Arbeitsbeginn für den 24.12.2010 betriebsseits auf 5 Uhr angesetzt worden war. Insofern war mit dem Eintreffen der Angestellten ab kurz vor diesem Zeitpunkt zu rechnen.“