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Verkehrsrecht III: Urteil wegen Trunkenheitsfahrt, oder: Erforderliche Feststellungen und Regelvermutung

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Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch das OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.09.2020 – Ss 40/2020 (40/20) – vor. Ergangen in einem Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt.

Gegen den Angeklagten war mit Strafbefehl des AG wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 45,– € verhängt worden. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass dem Angeklagten für die Dauer von fünf Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. In dem Strafbefehl sind hinsichtlich der Tat folgende Feststellungen getroffen:

„Sie fuhren am 15.06.2019 gegen 00:20 Uhr mit dem Pkw Opel Astra, luxemburgisches Kennzeichen pp., auf der L177 aus Richtung Orscholz kommend in Fahrtrichtung Sinz in 66706 Perl, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.

Eine bei Ihnen am 15.06.2019 um 01:59 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰.

Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“

Auf den auf den Rechtfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,– € verurteilt und gegen ihn ein verbüßtes Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Zur Begründung der Verhängung lediglich eines Fahrverbots hat das AG ausgeführt: Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen habe, habe das Gericht ihn nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen vermocht, so dass es mit der Verhängung eines deklaratorischen Fahrverbots sein Bewenden haben könne.

Dagegen die Sprungrevision der StA, die Erfolg hatte. Das OLG nimmt zunächst wegen der Feststellungen und der Wirksamkeit der Beschränkung der Revision der StA Stellung. Dazu die Leitsätze:

  1. Im Fall einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16). Gleiches gilt in den Fällen der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen entsprechenden Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch.
  1. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Revision innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs dann wirksam auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und der Bestimmung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) beschränken, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, und sie zudem keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift.

Und dann zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis, insoweit hatte die Revision Erfolg:

„b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, als rechtsfehlerhaft, weil besondere Umstände, welche zur Widerlegung der Regelvermutung führen könnten, nicht festgestellt sind. Besonderheiten der Trunkenheitsfahrt selbst sind weder dem Strafbefehl noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. Auch besondere Umstände außerhalb der Tat, welche im Rahmen einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, geeignet sein könnten, die Vermutung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen jedenfalls zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu widerlegen, liegen nicht vor. Zwar sind derartige Umstände im Einzelfall etwa dann angenommen worden, wenn seit der Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, keine erhebliche Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ vorlag, die Fahrerlaubnis für längere Zeit vorläufig entzogen war und der Täter erfolgreich an einem anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 371, 372 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 14. November 2017 – 1 Ws 189/17 -; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). An solchen Umständen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die Überschreitung des Grenzwerts von 1,1 ‰ ist mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰ nicht nur unerheblich. Dass der Angeklagte an einem Nachschulungskurs teilgenommen hätte, ist nicht festgestellt. Allein der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass der Angeklagte – seinen vom Amtsgericht nicht überprüften Angaben zufolge – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt haben soll, und ihm zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis seit fast fünf Monaten entzogen war, reicht zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. – juris Rn. 37; KG, Urt. v. 01.11.2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46). Vielmehr hätte es der Feststellung von über den bloßen Zeitablauf hinausgehenden Tatsachen, die belegen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, bedurft (vgl. KG, a. a. O). Das gilt vor dem Hintergrund, dass nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gegen den Angeklagten im luxemburgischen Strafregister „2 Straßenverkehrsdelikte aus den Jahren 2015 und 2013“ eingetragen sind, erst recht.“

„Beweiswürdigungs-Faux pas“, oder: Wenn die Ehefrau schweigt, darf das dem Angeklagten nicht nachteilig sein….

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Die zweite „Beweiswürdigungsentscheidung“ (zur ersten siehe hier:  Anfängerfehler: Die Einlassung fehlt in den Urteilsgründen, und das beim Schwurgericht) enthält im Grunde, wenn nicht auch einen Anfängerfehler, aber zumindest doch einen Faux pas, der nicht sein muss/dürfte. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 29.10.2015 – 3 StR 288/15 ein Urteil des LG Krefeld dann allerdings dann aus einem anderen Grund aufgehoben hat.  Und zwar deshalb, weil Schlussfolgerungen des LG sich „so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 3 StR 259/09, NStZ-RR 2009, 351, 352; Beschluss vom 7. Februar 2013 – 3 StR 503/12, juris Rn. 10; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 45 mwN).“

Das ist schon „peinlich“ genug. Schlimmer wird es dann m.E., wenn der BGH dann auf den weiteren Punkt hinweist, in dem er die Beweiswürdigung des LG als zumindest „rechtlich bedenklich“ ansieht, nämlich der Umgang des LG mit einer Alibibehauptung des Angeklagten:

„Die weitere Begründung der Strafkammer, weshalb sie die Alibibehauptung des Angeklagten für nicht glaubhaft gehalten hat, erweist sich jedenfalls als rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass gegen die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, zum Tatzeitpunkt in Belgrad gewesen zu sein, auch spreche, dass seine Familie – anders als hinsichtlich des zunächst mitbeschuldigten Stiefsohns des Angeklagten – sich erst spät um die Alibizeugen gekümmert habe. Während der Verteidiger des Stiefsohns sogleich nach Erhebung des Tatvorwurfs eidesstattliche Versicherungen dieser Alibizeugen über dessen Aufenthalt in Belgrad im Tatzeitraum eingeholt habe, habe sich die Familie um entsprechende Erklärungen hinsichtlich des Angeklagten nicht bemüht. Es bestehe aber „kein vernünftiger Anhalt für die Annahme“, dass die Familie im März 2014 nur ein Alibi für den Stiefsohn besorgt hätte, obwohl sie gewusst habe, dass sich der Angeklagte zusammen mit diesem dort aufgehalten habe. Die Ehefrau des Angeklagten habe zur Aufklärung dieses Verhaltens nicht beigetragen, da sie vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen indes nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser zunächst geschwiegen und erst später seine entlastenden Angaben gemacht hat. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später Schlüsse zu Lasten des Angeklagten ge-zogen würden (BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 – 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13. August 2009 – 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102). Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt auch dann, wenn der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht (BGH, Beschlüsse vom 22. März 1988 – 4 StR 35/88, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 8; vom 16. Juli 1991 – 1 StR 377/91, StV 1991, 450).“

Immerhin „rechtlich bedenklich“, m.E. noch sehr milde…..

„Du behältst die „Fleppe“ nur mit einer MPU…..“, oder: Widerlegung der Regelvermutung

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So ganz häufig sind ja Entscheidungen der OLG zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB nicht. Daher berichte ich dann gern über die Entscheidungen, die „am Markt“ sind/veröffentlicht werden. Und das ist hier der OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 5 RVs 125/15. Das AG hatte den Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auf die Berufung hatte das LG dann nur noch eine Geldstrafe verhängt und hat von einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)  sowie einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a StGB) abgesehen.

Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hatte es sich auf die Bekundungen einer Therapeutin des Angeklagten gestützt, die als Heilpraktikerin für Psychotherapie tätig ist und bei der sich der Angeklagte in Behandlung befunden hat. Für den Zeitpunkt der Tatbegehung hat das LG eine BAK in Höhe von mindestens 2,14 Promille bei dem Angeklagten angenommen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Dem OLG passt das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nun gar nicht:

„Allerdings sind an eine Widerlegung der Regelvermutung nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, sofern es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt worden sind. So ist es hier. Der Angeklagte war bereits durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 25. März 2014 – also gerade einmal 4 ½ Monate vor den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (durch Trunkenheit) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte das Amtsgericht Bottrop die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten hiernach am 25. Juni 2014 wieder erteilt worden. Angesichts der einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten und der Tatsache, dass er die hier abgeurteilten Straftaten nur 6 Wochen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen hat, sind die Anforderungen an eine Widerlegung der Regelvermutung denkbar hoch. In einem solchen Fall kann der gesetzlich vermutete Eignungsmangel nur ganz ausnahmsweise und sicherlich nicht allein durch die Bekundungen einer Therapeutin (Heilpraktikerin), die der Angeklagte privat zum Zwecke einer psychotherapeutischen Behandlung aufsucht, ausgeräumt werden. Vielmehr bedarf es der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV; vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rdnr. 36), das sich eingehend und nach Maßgabe anerkannter Begutachtungsrichtlinien zur Eignung des Angeklagten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, verhält (s. auch OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2013 – 1 RVs 36/13 –; LG Oldenburg, ZfSch 2002, 354, 355).

Die Notwendigkeit, ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, ergibt sich für den vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Wertungen, die in den Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV zum Ausdruck gebracht worden sind. Dort ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich bestimmt, dass zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn – wie im Fall des Angeklagten – wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die vorgenannte Vorschrift auch dem Strafrichter eine Leitlinie bietet, in welchen Fällen er bei beabsichtigter Abweichung von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gehalten ist, ein entsprechendes Gutachten einzuholen oder von dem Angeklagten beibringen zu lassen (so auch OLG Naumburg, ZfSch 2000, 554, 556).“

M.E. wird man angesichts der Gesamtumstände – schneller Rückfall, hohe BAK – gegen die Entscheidung des OLG nichts einwenden können. Das LG hatte wohl wirklich ein wenig vorschnell die Regelvermutung als widerlegt angesehen. Für den Verteidiger ist aus der Entscheidung abzuleiten, dass es sich nicht nur im Hinblick auf die spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren, sondern auch schon im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren „lohnen“ kann, den Mandanten frühzeitig vorzubereiten und die Einholung entsprechender Gutachten zu veranlassen.

BGH ändert Rechtsprechung zum vereinbarten Verteidigerhonorar

In BGHZ 162, 98 hatte der BGH zu einem vereinbarten Verteidigerhonorar ausgeführt, dass die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit des  vereinbarten Verteidigerhonorars im Einzelfall nur entkräftet werden kann in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände . Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt wohl im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG „modifiziert“. Es genüge vielmehr, wenn der Anwalt den Nachweis führe, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Zu berücksichtigen seien dabei sowohl die Schwierigkeit und der Umfang als auch die Bedeutung und das Ziel der Sache sowie die Frage, inwieweit dieses Ziel für den Auftraggeber als Erfolg der Tätigkeit des Rechtsanwalts anzusehen ist. Der Sachverhalt der Entscheidung ist schon – auch wegen der Höhe der vereinbarten Gebühren – lesenswert. BGH, Urt. v. 04.02.2010, IX ZR 18/09.