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BtM-Handel: Die Schreckschusspistole in der Bettcouch

entnommen wikimedia.org Urheber Bunkerfunker

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Manchmal „überstürzen“ sich die Entscheidungen zu einer bestimmten Problematik. So ist es im Moment mit Entscheidungen, die sich mit dem Begriff der „Waffe“ oder des gefährlichen Werkzeugs befassen. Nach dem Beitrag Anfängerfehler?, oder: Wie sah das “Messer” denn nun aus? zum BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 4 StR 94/15 und dem Posting “Holzlatte”, oder: Dann wird es ein besonders schwerer Raub zum der BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – 4 StR 538/14 hier dann gleich noch eins zu der Problematik. Und zwar der BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – 5 StR 594/14. Ergangen in einem BtM-Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind,“ – bezogen auf Amphetamin – verurteilt worden ist. Man hatte beim Angeklagten Betäubungsmittel gefunden und in einem Staufach einer Bettcouch eine geladene Schreckschusspistole; an der Wand direkt hinter der Bettcouch befand sich in einer über verstecktem Marihuana aufgehängten Jacke ein funktionsbereites Elektroimpulsgerät in seiner geöffneten Originalverpackung.

Dem BGH reicht das für die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) nicht. Allerdings nicht wegen der rechtlichen Einordnung der Schreckschusspistole/des Elektroimpulsgerätes, sondern wegen des Begriffs des „Mitsichführens“:

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit sich führt. Dies kann den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.

a) Das Landgericht hat freilich hinsichtlich beider Gegenstände zutref-fend angenommen, dass diese grundsätzlich zur Erfüllung der Qualifikation geeignet sind. Das Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1), bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 24. Ju-ni 2003 – 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111, 112, und vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151). Die geladene Schreckschusspistole kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 – 3 StR 451/14 mwN) als Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eingestuft werden, da bei ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Okto-ber 2005 – 2 StR 298/05, NJW 2006, 73, 74; siehe – zu § 250 Abs. 2 StGB – auch Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).

b) Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 – 2 StR 286/11, NStZ 2012, 340 mwN; Beschluss vom 18. April 2007 – 3 StR 127/07, NStZ 2007, 533). Hierfür genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 – 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433, und vom 13. August 2009 – 3 StR 224/09; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f., und vom 15. Januar 2013 – 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.). Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren und wo der Angeklagte innerhalb seiner Wohnung das Amphetamin lagerte, das allein gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Somit ist bezüglich seines Umgangs mit diesem Betäubungsmittel nicht konkret dargelegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Schreckschusspistole oder des Elektroimpulsgeräts hätte bedienen können.“

Nix Neues, aber sollte man als Verteidiger ggf. im Auge behalten.

Anfängerfehler?, oder: Wie sah das „Messer“ denn nun aus?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Das LG Essen hat einen Angeklagten u.a wegen besonders schweren Raubes in sechs Fällen verurteilt. Zwei Fälle haben beim BGH „nicht gehalten“. Der 4. Strafsenat moniert zu knappe Feststellungen und hat im BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 4 StR 94/15 – aufgehoben und zurückverwiesen. Er sieht nach den landgerichtlichen Feststellungen die Voraussetzungen des  § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht ausreichend dargelegt. Die Rede war im Urteil wohl nur von einem „Messer“, ohne dass das näher beschrieben worden ist. Das reicht dem BGH nicht:

b) Die Annahme eines besonders schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB begegnet in beiden Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein unter den Bedingungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (bandenmäßig) begangener Raub als besonders schwerer Raub zu bewerten, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe bei sich führt. Dabei ist der auch für § 250 Abs. 2 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB geltende Begriff der Waffe im technischen Sinn zugrunde zu legen (Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 26; Kindhäuser in: Kindhäuser/ Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22). Danach ist eine Waffe ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13; Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Eser/ Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22 und § 244 Rn. 4). Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes – im konkreten Fall vornehmlich die Regelungen zu den verbotenen Messern (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) – können hierbei eine Orientierungshilfe bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 5; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244 Rn. 6 mwN). Das Landgericht hat weder im Fall II. 2 noch im Fall II. 8 der Urteilsgründe nähere Feststellungen dazu getroffen, was für ein Messer Verwendung gefunden hat. Es bleibt daher offen, ob bei den jeweils bandenmäßig begangenen Raubtaten tatsächlich eine Waffe im technischen Sinn mitgeführt worden ist.

Auch so eine Sache, die eine „ausgewachsene“ Strafkammer kennen/wissen sollte. An der Stelle ist der BGh nun mal streng, egal, ob es einem passt oder nicht. Also: Anfängerfehler?

Das Internet ergänzt ggf. die landgerichtlichen Feststellungen

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Sie trifft keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gaspistole, die zur Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens geführt hat, geladen war oder zumindest geeignete Munition griffbereit oder in Reichweite so zur Verfügung stand, dass die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte. Das führt u.a. im BGH, Beschl. v. 11.11.2014 – 3 StR 451/14 – zur Aufhebung. Aber:

„Dass den Urteilsausführungen nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob bei der aufgefundenen Gaspistole der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorn austritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390), hätte für sich der Revision noch nicht zum Erfolg verholfen. Nach den Feststellungen befand sich in der Wohnung des Angeklagten, in der er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte und portionierte, griffbereit eine Gaspistole der Marke Umarex/Beretta Px4 Storm. Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle (Internet) im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rn. 25 i.V.m. § 244 Rn. 51 je mwN).

Der Pkw als gefährliches Werkzeug – gefährliche Körperverletzung?

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Immer wieder hat es der BGH mit Fallkonstellationen zu tun, in denen es um die Frage geht, ob der Einsatz eines Pkws in einer bestimmten Situation, in der ein anderer verletzt worden ist, als Körperverletzung „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist. So auch im BGH, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 StR 292/12 -, in dem von folgenden tatsächlichen Feststellungen auszugehen war.

 Gemeinsam mit seinem Sohn, dem Mitangeklagten M. C. , lauerte er [der Angeklagte]den Geschädigten mit dem Pkw des M. C. am Mittag des 11. Oktober 2011 in der Nähe ihrer Wohnung auf. Als diese auf einem von M. A. gelenkten Motorroller das Fahrzeug passierten, nahmen die beiden Angeklagten sofort die Verfolgung auf, was die Geschädigten ihrerseits bemerkten und sofort die Flucht ergriffen. Nachdem die Verfolgten ebenso wie die Verfolger trotz Rotlicht zeigender Ampel eine belebte Kreuzung überfahren hatten, fuhren die Angeklagten erstmals von hinten gezielt auf den Motorroller der Geschädigten auf. Nach kurzer Trennung beider Fahrzeuge beschleunigte der Angeklagte M. C. erneut den Pkw, fuhr wiederum gezielt auf ihn auf und schob ihn über die Fahrbahn sowie über eine Verkehrsinsel quer über den Gehsteig in ein sich daran anschließendes Gebüsch, wo der Motorroller neben einem Hinweisschild zum Stehen kam und umstürzte. Auch der Pkw der Angeklagten kam in unmittelbarer Nähe zum Stillstand. M. A. hatte durch die Anstöße die Kontrolle über den Motorroller verloren und fiel vom Fahrzeug herunter, ebenso die Geschädigte Ha. A. . M. A. , der sich beim Sturz Prellungen an der Hüfte zugezogen hatte, ergriff aus Angst vor einem befürchteten Angriff der Angeklagten die Flucht. A. C. lief zu seiner Tochter, zerrte diese auf die Rückbank des Pkws, woraufhin der Mitangeklagte M. C. sogleich hinter dem Steuer Platz nahm und in Richtung Stadtzentrum davonfuhr.

Das LG hatte das als Körperverletzung „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen. Dem BGH hat es so nicht gereicht:

„…a) Eine Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11, Tz. 5). Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, in der Regel als ein solches gefährliches Werkzeug anzusehen (Senatsbeschluss aaO; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2011 sowie vom 16. Januar 2007, jeweils aaO).

b) Danach liegt es im vorliegenden Fall zwar nahe, dass bereits durch den mehrfachen, gezielten Anstoß des Pkws auf den Motorroller der Geschädigten schon für sich genommen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten M. A. hervorgerufen worden ist. Zwar reichen Angst- und Panikgefühle als rein psychische Empfindungen regelmäßig nicht aus, um eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu begründen. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn diese psychischen Einwirkungen zu einem pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand geführt haben (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36 f.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 467/99, NStZ-RR 2000, 106). Angesichts der Tatsache, dass sich die auf einem ungeschützten Motorroller fahrenden Geschädigten im belebten Stadtverkehr unversehens dem mit einem Pkw ausgeführten Angriff ausgesetzt sahen, ist es nicht ausgeschlossen, dass bereits das Auffahren auf den Roller unmittelbar Auswirkungen auf die körperliche Verfassung des Geschädigten M. A. hatte, die den Grad einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne der §§ 223, 224 StGB erreichten. Ausreichende Feststellungen dazu sind dem angefochtenen Urteil indes nicht zu entnehmen….“

 

Anfängerfehler – so wird eine Revision dann ein Selbstläufer…

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Manchmal versteht man es nicht. Da verurteilt das LG den Angeklagten wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung“ nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Bei den Taten spielt offenbar eine geladene Schreckschusspistole – Näheres zum Sachverhalt teilt der BGH, Beschl. v. 25.07.2012 – 2 StR 138/12 – nicht mit.

Jedenfalls werden nähere Feststellungen im landgerichtlichen Urteil zur Beschaffenheit der Schreckschußpistole nicht getroffen. Dass das nicht halten kann in der Revision liegt m.E. auf der Hand. Und der BGH hat dann auch aufgehobene:

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei den Taten verwendeten geladenen Schreckschusswaffe getroffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbe-stands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreck-schusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390).

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklag-ten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht haben. Das Urteil ist deshalb im vorgenannten Umfang auf-zuheben. Von der Aufhebung werden jedoch nur die Feststellungen zur Be-schaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellun-gen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

Anfängerfehler – m.E. ja. Das darf einer StK nicht passieren. Und die Revision wird damit dann ein Selbstläufer.