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Strafe III: Wieder ausreichende Urteilsgründe?, oder: Vorstrafen, Tagessatz und kurze Freiheitsstrafe

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Und dann habe ich hier noch im dritten Posting zur Strafzumessung zwei Entscheidungen des BayObLG, allerdings genügen m.E. die Leitsätze. Die lauten:

1. Grundsätzlich dürfen auch nicht einschlägige Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, weil sie belegen, dass der Täter sich die frühere Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen. Im Urteil sind die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Vorstrafen in dem Umfang und in der Detailliertheit mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind. Die gebotene Darstellungsbreite und die Darstellungsdichte bestimmen sich nach dem Einzelfall. In der Regel erforderlich sind Ausführungen zum Zeitpunkt der Vorverurteilungen, zum Schuldspruch, zu den erkannten Rechtsfolgen und zu einer etwaigen Verbüßung. Wenn aus Vortaten und Vorstrafen gewichtigere Konsequenzen gezogen werden sollen, ist es in der Regel sachlich-rechtlich geboten, ergänzend die früheren Taten mit einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und gegebenenfalls auch mit relevanten früheren Strafzumessungserwägungen festzustellen und mitzuteilen.

2. Die Bemessung des Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 S. 1 StGB kann als ein Teil der Strafzumessung vom Revisionsgericht als tatrichterliche Ermessensentscheidung nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Der Tatrichter hat einen weiten Beurteilungsspielraum. Zu dem Einkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB gehören auch die Grundsicherung und sonstige Unterstützungsleistungen samt etwaiger Sachbezüge. Es sind nicht nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die der Täter tatsächlich erhält, sondern auch diejenigen, auf welche er Anspruch hat. Auch Naturalbezüge, wie etwa freie Kost und Wohnung sind zu berücksichtigen. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 StGB kommt es nicht auf das tatsächliche, sondern auf das zumutbar erzielbare Einkommen an.

1. Den Urteilsgründe muss eine ausreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Tat und des Täters und eine entsprechende Gesamtwürdigung zu entnehmen sein.

2. „“Einschlägige Vorverurteilungen“ des Angeklagten müssen in den Urteilsgründen dargestellt werden.

3. Die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist besonders kritisch zu prüfen und entsprechend zu begründent, wenn die Freiheitsstrafe zugleich zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

Wer schreibt der bleibt.. die Vorstrafen im Urteil

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Manchmal denke ich, wenn ich obergerichtliche Entscheidungen und die darin enthaltenen Beanstandungen der tatgerichtlichen Urteile lese: Es kann doch nicht so schwer sein, ein Urteil so auf die Reihe zu bekommen, dass das Revisionsgerichte nichts zu meckern hat. Das gilt vor allem im Bereich der Strafzumessung. Ein Beispiel für eine „Ansammlung“ von Beanstandungen ist in meinen Augen der KG, Beschl. v. 08.03.2013 – (4) 161 Ss 21/13 (28/13), aus dem ich mir nur eine Beanstandung des KG herausgreifen will, nämlich die Frage nach dem Umfang der tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten, wenn die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen. Da reicht es eben nicht, nur den Strafregisterauszug abszuschreiben oder ggf. in das Urteil hineinzukopieren. Sondern:

„Auch die Darstellung der Vorstrafen des Angeklagten wird den Mindestanforderungen, die an die entsprechenden Feststellungen zu stellen sind, nicht gerecht. Soweit Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, müssen sie in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitgeteilt werden, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. KG, Urteil vom 13. Februar 2002 – (5) 1 Ss 370/01 (45/01) -; OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 2009, 23, 24 m. weit. Nachw.). Demgemäß hat der Tatrichter, der – wie vorliegend – aus Vorstrafen des Angeklagten Schlüsse zu dessen Nachteil ziehen will, so umfassende Angaben zu den Vorverurteilungen zu machen, dass das Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Zumessungserwägungen vornehmen kann. Das erfordert in der Regel Darlegungen über den Zeitpunkt der Verurteilungen, die Art und Höhe der erkannten Rechtsfolgen, darüber hinaus aber auch – in kurzer, präziser Zusammenfassung – über die zugrunde liegenden Straftaten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 266; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2009 – (4) 1 Ss 406/09 (226/09) – und 13. September 2012 – (4) 121 Ss 174/12 (211/12) -;  Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 267 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es in dem angefochtenen Urteil.

Weder über die Tatzeiten noch über die den mitgeteilten Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte teilt das Urteil irgendetwas mit. Dies ist hinsichtlich der letzten Vortaten, für die der Angeklagte nach den Feststellungen unter Bewährung steht, nicht hinnehmbar, weil diese zum Zeitpunkt der hiesigen Tat unter Umständen bereits über fünf bis sechs Jahre zurücklagen, so dass nachteilige Rückschlüsse aus diesen Taten eine mindestens kurze Auseinandersetzung mit den Tatumständen erfordert hätten. Aus dem Urteil ist lediglich indirekt zu entnehmen, dass sie sämtlichst vor einem Urteil des Amtsgerichts Erding aus dem Jahr 2006 (dessen genaues Datum nicht ersichtlich ist) begangen worden sein müssen, weil die in einem Urteil des Amtsgerichts  Tiergarten vom „Dezember 2008“ zunächst gesondert verhängten Strafen durch nachträglichen Beschluss (von wann, ist offen) mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erding zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst worden sind.“