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Unterbringung I: Erneut Fortdauer der Unterbringung, oder: Negative Stellungnahme der Vollzugseinrichtung

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Heute stelle ich dann Entscheidungen vor, die sich mit Fragen der Unterbringung befassen.

Zunächst kommt hier der OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.07.2022 – 4 Ws 247/22. Der Verurteilte ist im Oktober 2018 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Zugleich hat das LG nach einem Vorwegvollzug von zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 10.12.2019 wurde der Verurteilte in die Maßregelvollstreckung verlegt. Seither ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschlüssen vom 10. Juni 2020, 15. Dezember 2020, 2. Juni 2021 sowie vom 24. November 2021 jeweils die Fortdauer der Unterbringung an. Letztmals wurde am 18. Mai 2022 die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat (zumindest vorläufig) auch in der Sache Erfolg. Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen.

1. Entscheidungen, die den Entzug oder die Einschränkung der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Freiheitsgarantie entspricht. Dabei ist immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2019 — 2 BvR 382/17, juris Rn. 26 mwN). Dieses Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregel-vollzug.

2. Zwar ergibt sich hieraus nicht, dass bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder über deren Erledigung zwingend ein externer Sachverständiger hinzuzuziehen wäre. Vielmehr kann eine gutachterliche Stellungnahme der behandelnden Klinik, ggf. in Verbindung mit dem Protokoll der richterlichen Anhörung des Verurteilten, eine zuverlässige und zureichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2020 — 4 Ws 127/20, juris Rn. 22). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die gutachterliche Stellungnahme die maßgebenden Tatsachen vollständig mitteilt. Daran fehlt es hier.

a) Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung kommt in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Kommt die Vollzugseinrichtung, wie vorliegend, zu dem Ergebnis, dass die Legalprognose negativ ist, muss ihre Stellungnahme Ausführungen dazu enthalten, welcher Art die rechtswidrigen Taten sind, die von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz), wie hoch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist und inwieweit im Falle einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Rahmen der Führungsaufsicht Anordnungen nach § 68a, § 68b StGB als weniger belastende Maßnahmen ausreichen können, um den Zweck der Maßregel zu erreichen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 — 2 Ws 131/20, juris Rn. 17 für eine gutachterliche Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt und stützt das Gericht seine die Bewährungsaussetzung ablehnende Entscheidung dennoch auf die gutachterliche Stellungnahme, verstößt es gegen seine Verpflichtung, die Annahme, dass von dem Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten ausgehe, hinreichend zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Februar 2014 — 2 BvR 1795/12, juris Rn. 40).

b) So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Be-schluss lediglich ausgeführt, dass sich der Verurteilte noch stabilisieren und bewähren müsse und im Übrigen auf die Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie verwiesen. Die dortigen Ausführungen sind jedoch unzureichend und rechtfertigen die für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung nicht.

aa) Das Ergebnis der Stellungnahme der Klinik, wonach die Legalprognose des Beschwerdeführers negativ sei, hätte schon deshalb ausführlich erörtert werden müssen, weil ihm zunächst – über mehrere Seiten hinweg – eine positive Entwicklung seit Beginn der Therapie bescheinigt wird. Auch der aktuelle Behandlungsverlauf könne positiv gewertet werden. Er habe an allen therapeutischen Einheiten teilgenommen und sich in stetigem Austausch mit seinen Behandlern befunden. Nach seiner Verlegung in die Adaptionseinrichtung habe sich der Beschwerdeführer rasch einleben können und am Therapieprogramm teilgenommen. Mit den dortigen Mitarbeitern habe er guten Kontakt, und in den Absprachen sei er zuverlässig. Ferner habe er inzwischen Arbeit gefunden.

Zu seiner geschiedenen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt, wobei ihn die Einrichtung als sehr reflektiert erlebt habe. Er bemühe sich, jedem Kind gerecht zu werden. Zudem sei er mit seiner neuen Partnerin weiterhin zusammen und unterhalte die übrigen familiären und freundschaftlichen Beziehungen ohne Szenekontakt. Sämtliche Drogenscreenings und Alkoholkontrollen seien negativ gewesen und es sei auch kein Rückfall in kriminelle Verhaltensweisen bekannt. Ein Leben in der Legalität sei für den Beschwerdeführer durchaus möglich. Er sei durch seinen beruflichen Werdegang und seine familiäre Struktur durchaus fähig, sich in ein soziales Netz der Legalität zu begeben.

bb) Trotz dieses positiven Therapieverlaufs, den auch die Strafvollstreckungskammer gesehen hat, kommt die Klinik abschließend zu dem Ergebnis, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers als negativ einzuschätzen sei. Der Hang zur kriminellen Handlung sei durchaus vorhanden.

Auf welche konkreten Erkenntnisse diese Annahme gestützt wird, bleibt indes offen und es wird auch nicht dargetan, weshalb eine solche Gefahr trotz des positiven Therapieverlaufs noch nicht in dem für eine Bewährungsaussetzung erforderlichen Maße reduziert werden konnte. Zudem wird nicht erläutert, welche konkreten therapeutischen Maßnahmen im weiteren Verlauf der Unterbringung noch ergriffen werden sollen, um die angenommene Rückfall-gefahr zu beseitigen oder zumindest zu verringern.

Darüber hinaus verhalten sich weder die gutachterliche Stellungnahme noch der angefochtene Beschluss dazu, welche Art von Straftaten durch den Beschwerdeführer drohen und welches Ausmaß diese habe könnten. Das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts hat jedoch maßgeblichen Einfluss auf die Prognoseentscheidung (KG, Beschluss vom 13. November 2020 – 5 Ws 162/20, juris Rn. 9).

Eine aussagekräftige Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist dem Senat auf dieser unzureichenden Grundlage nicht möglich, zumal der anerkannt positive Verlauf der bisherigen Therapie eher gegen eine Rückfallgefahr spricht. Der Verurteilte hat seine Lebensverhältnisse, soweit dies im Rahmen des Maßregelvollzugs möglich ist, erfolgreich geordnet und stabilisiert. Soll dennoch von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden bedarf dies, auch vor dem Hintergrund der bereits erheblichen Therapiedauer, einer umfassenden Begründung.

Eine solche Begründung hat die Klinik in ihrer gutachterlichen Stellungnahme nicht abgegeben und auch nicht im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer nachgereicht. Die dort anwesende Vertreterin hat vielmehr erklärt, sie sei über das Ansinnen des Beschwerdeführers überrascht, da eine Entlassung noch nicht vorgesehen sei.

Für eine gesunde Entlasssituation solle üblicherweise sechs Monate in einer eigenen Wohnung gewohnt werden. Eine Auseinandersetzung mit dem positiven Therapieverlauf erfolgte auch hier nicht…..“nats als Beschwerdegericht ausscheidet.

Einziehung III: Absehen von der Vollstreckung, oder: Wenn kein Vermögen (mehr) da ist

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In der letzten Entscheidung geht es um die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung. In einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist auch die Einziehung des Wertes des Taterlöses in Höhe von 73.850 EUR  angeordnet worden. Der Verurteilte hat beantragt. dass die Vollstreckung der Einziehung nach § 73 f StGB unterbleibe (§ 459 g Abs. 5 StPO). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung keine Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften (mehr) in seinem Vermögen gehabt habe. Unabhängig davon, dass der tatsächliche Erlös deutlich geringer sei als die in dem Urteil genannte Summe, da er ja auch Mittel zum Erwerb der Betäubungsmittel habe aufbringen müssen, um diese weiterveräußern zu können, seien die verbliebenen Erlöse für Eigenkonsum, Alkohol und Veranstaltungen aufgewendet worden. Mit seinem derzeitigen Vermögen von ca. 6.400,00 Euro könne er die im Urteil ausgesprochene Forderung nicht begleichen. Auch seien sämtliche derzeit in seinem Vermögen befindlichen Bestandteile erst nach den ihm zur Last gelegten Straftaten durch rechtlich nicht zu beanstandende berufliche Tätigkeit in das Vermögen gelangt.

Das AG hat diesen Antrag abgelehnt, das LG ist dann im LG Leipzig, Beschl. v. 05.07.2021 – 13 Qs 4/21 –   dem Verurteilten gefolgt:

„Auf die zulässige sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das (vorläufige) Unterbleiben der Vollstreckung anzuordnen.

a) Zur Frage der Reichweite des in § 459g Abs. 5 StPO normierten Tatbestandsmerkmals der Entreicherung ist – auch nach der Kommentarliteratur (z.B. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 459 g Rdnr. 13 m.w.N.) – noch keine gefestigte Rechtsprechung entstanden. Insoweit wird insbesondere auch thematisiert, ob im Hinblick auf die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beabsichtigte Stärkung der Vermögensabschöpfungsmöglichkeiten (vgl. BT-Drs 18/9525) und den entsprechenden Überlegungen mit einer weitreichenden Ausgestaltung der Entreicherung Rechnung getragen werden kann.

Insoweit muss bedacht werden, dass nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes (NStZ-RR 18, 241) sich ein Verurteilter quasi stets auf Entreicherung berufen kann, sofern er über kein Vermögen verfügt. Insoweit sei es aufgrund des zwingenden Wortlautes von § 459 g Abs. 5 S. 1 StPO nicht möglich, wertende Gesichtspunkte bei der Prüfung des Wegfalls der Bereicherung einzubeziehen. Insoweit könne sich auch der Täter erfolgreich auf eine Entreicherung berufen, unabhängig davon zu welchem Zweck (vgl. BGH NStZ-RR 18, 241 m.w.N.).

Dabei weist der Bundesgerichtshof explizit auf die Trennung zwischen Anordnung der Einziehung, insbesondere des § 73 e StGB hin. Dabei sieht das Strafgesetz (zunächst) grundlegend die Einziehung vor, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Daran anschließend muss im Vollstreckungsverfahren im Einzelfall gem. § 459 g Abs. 5 StPO die Vermögenssituation geprüft werden. Dabei schreibt § 459 g Abs. 5 S. 1 StPO in der aktuellen Gesetzesfassung zwingend vor, dass eine Vollstreckung zu unterbleiben hat, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH Beschluss vom 22.02.2018 – 3 StR 577/17 <JURIS>), wobei eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 14 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an, wenngleich die im Rahmen des Gesetzesvorhabens geäußerten Überlegungen (vgl. BT-Drs 18/9525 S. 45), wonach Ziel des Gesetzgebungsverfahrens sei, mögliche Beeinträchtigungen des Vertrauens der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu begegnen, die sich dadurch ergeben könnten, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte dauerhaft behalten dürfen, nur eingeschränkt umgesetzt werden können. Insoweit sieht die Kammer durchaus die Gefahr, dass die in § 73 f. StGB normierten (zwingenden) Einziehungsmöglichkeiten durch eine erhebliche Korrekturmöglichkeit im Rahmen des § 459 g StPO beeinträchtigt werden. Die Kammer verkennt dabei durchaus nicht, dass die Vermögenseinziehung im Falle der Entreicherung eine „erdrückende Wirkung“ – so BT-Drs. 18/9525 S. 94) haben kann.

Trotz der genannten Überlegungen und Bedenken schließt sich die Kammer dabei der am Wortlaut des § 459g StPO orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

In dem vorliegenden Fall sieht die Kammer aufgrund des Vorlegens von umfangreichen Unterlagen über die derzeitige Vermögenssituation auch keine Möglichkeit der Zurückverweisung an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht zur (umfassenden) Klärung der Vermögenssituation, da nach Aktenlage nicht zu erwarten, ist, dass im Rahmen weiterer Recherchen der Einwand der Entreicherung widerlegt werden könnte.“

Zahlungserleichterungen – sind die auch noch nach Beginn der Vollstreckung möglich?

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Den Sachverhalt, den das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 Ws 472/15, muss man sich dann „mal auf der Zunge zergehen lassen“. Da ist der Verurteilte durch Strafbefehl des AG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt worden. Nachdem sich aus einer beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingeholten Auskunft ergab, dass der Verurteilte am 18.07.2013 ein Vermögensverzeichnis abgegeben hatte, wonach er Arbeitslosengeld II in Höhe von 652,00 € monatlich bezog und kein nennenswertes Vermögen besaß, ordnete die Staatsanwaltschaft am 15.6.2015 – dennoch (das „dennoch“ stammt von mir) – die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Da der Verurteilte der Ladung zum Strafantritt keine Folge leistet, ergeht am 13.07.2015 Vorführungsbefehl, aufgrund dessen der Verurteilte am 27.07.2015 festgenommen wurde. Seither verbüßt er eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA, als Strafende war der 14.10.2015 notiert. Am 17.08.2015 beantragte der Verurteilte bei der StA unter Hinweis darauf, dass er seit dem 01.10.2014 Grundsicherung beziehe, die Bewilligung von Ratenzahlung in Höhe von 50 € monatlich sowie die Aussetzung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Entschließung vom 18.08.2015 lehnte der Leiter der Staatsanwaltschaft eine Reduzierung der im Strafbefehl vom 05.01.2015 festgesetzten Tagessatzhöhe und Bewilligung von Ratenzahlung im Gnadenweg ab. Den Einwendungen des Verurteilten half die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Entschließung vom 04.09.2015 nicht ab, die auch das LG mit Beschluss vom 14.09.2015 zurückgewiesen hat.

Das OLG sieht das ersichtlich anders und ist m.E. „not amused“

„Der vom Landgericht Offenburg vertretenen Auffassung, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe könne nur aus den in § 459e Abs. 4 StPO genannten Gründen unterbleiben, kann jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gefolgt werden.

Dabei ist ausschlaggebend, dass entgegen der vom Landgericht Offenburg vorgenommenen Bewertung, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB, die nach Rechtskraft der Grundentscheidung von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu treffen ist (§ 459a Abs. 1 StPO), keinen Antrag des Verurteilten voraussetzt, sondern von Amts wegen zu treffen ist (OLG Hamburg Rpfleger 1977, 65; Graalmann-Scherer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 459a Rn. 3; Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 459a Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 459a Rn. 1). Insoweit hätte bereits das der Staatsanwaltschaft vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegende Vermögensverzeichnis des Verurteilten Anlass gegeben, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu prüfen. Ist dies fälschlicherweise unterblieben, kann die eingeleitete Vollstreckung nicht zur Folge haben, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht mehr nachgeholt werden kann.

In der Sache geht der Senat im Hinblick auf das bei den Akten befindliche Vermögensverzeichnis davon aus, dass die Angaben des Verurteilten zu seinen Einkommensverhältnissen zutreffen, und hat deshalb die im Tenor näher bezeichnete Ratenzahlung bewilligt. Die Bestimmung über den Entfall der damit gewährten Vergünstigung beruht auf §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 Satz 1 StGB.

Mit der Bewilligung der Zahlungserleichterung liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe – hier Uneinbringlichkeit der Geldforderung (§§ 459c Abs. 2, 459e Abs. 2 StPO) – nicht mehr vor, so dass die sofortige Freilassung des Verurteilten anzuordnen war.“

Warum „auf der Zunge zergehen lassen“ und warum „not amused“? Der Zeitablauf ist – im Hinblick auf das auf den 14.10.2015 notiert gewesene Strafende – m.E. schon bemerkenswert; als Kommentar wird jetzt wahrscheinlich kommen, dass der Verurteilte selbst ja auch eine Woche für die Beschwerde gebraucht hat. Und: Der Seitenhieb an die StA ist m.E. auch recht deutlich.

Das Vermächtnis des pensionierten “BGH-Vorsitzenden” – Wann muss es einen Pflichtverteidiger geben?

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Der BGH, Beschl. v. 20.10.2014 – 5 StR 176/14 – ist der zweite von den gestern auf der BGH-Homepage eingestellten, der für die Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist (zum  BGH, Beschl. v. 21.10.2014 – 5 StR 296/14 s. Sleepless in Berlin – Vernehmung nach 36 Stunden ohne Schlaf?). Er ist zwar auch bemerkenswert, aber aus Verteidigersicht nicht ganz so “schön”. Zum Gegenstand hat er die Problematik der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem sehr frühen Verfahrensstadium, nämlich – zumindest bei Kapitaldelikten – ggf. schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung. Um diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur gestritten, es gibt dazu auch eine BGH-Entscheidung aus den 90-ziger Jahren, die ganz hoffnungsvoll stimmte. Danach ist aber der BGH – gerade auch der 5. Strafsenat – wieder zurück gerudert. Man/ich hatte gedacht, dass durch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich an der Stelle etwas bewegt und man aus dieser Regelung den Schluss auf eine möglichst frühe Beiordnung zieht. Die Vorschrift hat der 5. Strafsenat auch herangezogen, aber gerade zur Stützung seiner Auffassung, dass regelmäßig eben noch keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls in einer Kapitalsache anzunehmen ist:

“aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass nach geltendem Recht (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren, etwa beginnend mit dem dringenden Verdacht eines (auch schweren) Verbrechens, einen Verteidiger zu bestellen (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 236 f.; vom 17. Dezember 2003 – 5 StR 501/03, BGHR StPO § 141 Bestellung 8; vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1010). Das gilt auch dann, wenn ein Haftbefehl besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 5 StR 501/03, aaO).

Von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) den Zeitpunkt der rechtlich zwingenden Bestellung eines Pflichtverteidigers in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung bewusst auf den Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft festgelegt hat. Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO hat die Verteidigerbestellung „unverzüglich“ zu erfolgen, sofern der Haftbefehl nach seiner Verkündung nicht außer Vollzug gesetzt wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13097, S. 19). Erst mit der Aufrechterhaltung der Haft nach § 115 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt eine Vollstreckung der Untersuchungshaft im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Forderungen, frühere Ereignisse, wofür beispielsweise der Erlass eines Haftbefehls oder die Ergreifung des Beschuldigten in Betracht gekommen wären, haben sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, S. 16 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, aaO, S. 237; Jahn in Festschrift Rissing-van Saan, 2011, S. 275, 277 f. mwN).”

Allerdings:

“cc) Allerdings haben die Polizeibeamten gegen § 115 Abs. 1 StPO verstoßen, indem sie die Angeklagte nach ihrer Ergreifung nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt, die Vorführung vielmehr zum Zweck der Durchführung polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen aufgeschoben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 5 StR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; Urteil vom 17. November 1989 – 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188). Dieser Verfahrensfehler verengt jedoch nicht den der Staatsanwaltschaft in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO übertragenen Beurteilungsspielraum betreffend das Hinwirken auf sofortige Verteidigerbestellung. Viel-mehr wäre es – sofern eingebunden – deren Pflicht gewesen, nachhaltig für die Wahrung des Unverzüglichkeitsgebots nach § 115 Abs. 1 StPO Sorge zu tragen. Infolge der in erster Linie auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG zielenden Schutzrichtung des § 115 Abs. 1 StPO (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1994, 551, 552; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 1), die das Interesse an frühzeitiger Verteidigerbestellung (vgl. auch KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 1a) gleichsam als Reflex mit umfasst, vermag die Verletzung dieser Vorschrift den Zeitpunkt rechtlich zwingender Verteidigerbestellung aber nicht vorzuverlagern….”

Die letzte Frage war dann aber revisionsrechtlich ohne Bedeutung: Denn der Angeklagte hatte die Verletzung des in § 115 Abs. 1 StPO normierten Unverzüglichkeitsgebots mit seiner Verfahrensrüge nicht beanstandet, sondern sich vielmehr ausdrücklich auf die Rüge unterlassener Verteidigerbestellung beschränkt. Das war es dann.

Vielleicht war der Beschluss dann (auch) das Vermächtnis des pensionierten Vorsitzenden? Der Verteidiger wird jedenfalls beides nicht gerne lesen.

Fahrverbot – wohin mit dem Führerschein zur Vollstreckung?

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Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer eines verhängten Fahrverbotes amtlich verwahrt. Für die Berechnung der Fahrverbotsfrist ist von Bedeutung, wann und wo der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 59a StrVollStrO). Und da stellt sich dann häufig die Frage: Muss das bei der Staatsanwaltschaft oder kann das auch bei anderen Stelle sein, die zur Annahme bereit ist (vgl. § 59a Abs. 5 StrVollStrO)? Häufig sprechen Praktikabilitätsgründe – bessere Erreichbarkeit pp. für Letzteres.

Um die Frage haben ein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Schwerin gestritten. Der Verteidiger hatte mitgeteilt, dass er den Führerschein für seine Mandantin bei der Kreisordnungsbehörde abgeben wolle. Die StA sah das anders und man traf sich beim AG Parchim im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wieder. Der AG Parchim, Beschl. v. 18.12.2012 – 5 OWiG 424/12 – hat dem Verteidiger Recht gegeben.

„Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt. Dabei enthält die Vorschrift allerdings keine Regelung, dass die amtliche Verwahrung regelmäßig nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche anzusehen ist Vielmehr sprechen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe des Führerscheines bei jeder das Fahrerscheindokument entgegennehmenden  Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne de Vorschrift anzuerkennen.“