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Haarige Sache

Der VGH Baden-Württemberg sagt in seinem Beschl. v. 25.11.2010 – 10 S 2162/10: Die Feststellung von Kokainkonsum durch eine Blutuntersuchung kann derzeit nicht durch eine  Haarprobe mit Negativbefund (da war doch mal was im Fußballbereich :-))  widerlegt werden.

Danach ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von (einmaligem) Drogenkonsum rechtmäßig, wenn eine im Zuge einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe den sicheren Schluss zulässt, dass ein Kokainkonsum stattgefunden hat. Ein von dem Führerscheininhaber zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegtes Gutachten über eine Haarprobe, das Kokainkonsum in den letzten zwölf Monaten für nicht erweislich hält, ist nach Auffassung des VGH derzeitigem Kenntnisstand nicht geeignet, eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung zu entkräften. Die Verwertbarkeit einer solchen Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setze zudem in formeller Hinsicht schon die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus. Fehlt es bereits hieran, ist ein solches Gutachten gänzlich ungeeignet zur Beweisführung.

Immer wieder: Fahrtenbuch

Die mit der sog. Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) zusammenhängenden Fragen beschäftigen die VG immer wieder. So vor kurzem auch den VGH Baden-Württemberg in seinem Beschl. v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10.

Danach ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen im Hinblick auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Dabei seien tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung irrelevant; es dürfen von der Behörde also keine unzulässigen Ausforschungsbeweise verlangt werden. Nach der Verjährung erfolgende Fahrerbenennungen seien grundsätzlich unbeachtlich. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß sei und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen seien in der Folge an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

Eine Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg…

…hat der Verteidiger, wenn er im Strafverfahren erfolgreich ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt geltend gemacht und durchgesetzt hat. Denn nach dem Strafverfahren eröffnet sich ggf. der nächste Kampfschauplatz, und zwar auf dem Gebiet der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Auch da wird ggf. um die Verwertbarkeit der Blutprobe gestritten (werden müssen).

Allerdings: Der Erfolg ist hier noch schwerer bzw. der Weg noch steiniger und noch seltener erfolgreich. Das gilt vor allem, nachdem man die dazu vorliegende verwaltungsrechtliche Rechtsprechung inzwischen als h.M. dahin zusammenfassen kann, dass diese keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit hat. Keine Einheit der Rechtsordnung und andere Zielsetzung der Verfahren, das sind die Hauptargumente. Zu dem Ganzen jetzt vor kurzem auch der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.06.2010 – 10 S 4/10, der die altbekannten Argumente wiederholt, allerdings etwas mehr Futter an die Argumentation tut als bislang die anderen OVGs (vgl. OVG Koblenz, BA 2010, 264; OVG Lüneburg, BA 2008, 416 = VRR 2008, 396; zfs 2010, 114 = DAR 2010, 221 = VRR 2010, 159; NJW 2010, 1621 = zfs 2010, 295).

Fahrtenbuchauflage – Behörde muss Kfz-Halter ggf. auch als Zeugen vernehmen

Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen. Das hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss entschieden und damit auf den Antrag einer Kfz-Halterin aus dem Ostalbkreis vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Mit dem PKW der Antragstellerin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das hinreichend deutliche Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle des Landratsamts Heidenheim hörte die Antragstellerin gleichwohl ausschließlich als Betroffene (als mutmaßliche Täterin) an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird; der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Der VGH war der Ansicht, dass die Fahrtenbuchauflage voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Verwaltungsbehörde könne gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen sei. Dies setze voraus, dass die für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständige Behörde sämtliche nötigen und möglichen, auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers unternommen habe, diese aber erfolglos geblieben seien. Hier hätte die Antragstellerin zum Zweck der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Auf Grund des Messfotos sei die Antragstellerin von vornherein als Täterin des Verkehrsverstoßes ausgeschieden. Damit sei sie lediglich Zeugin gewesen. Als solche sei sie grundsätzlich verpflichtet gewesen, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Diese generelle Aussagepflicht könne durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. zugunsten von Angehörigen, eingeschränkt werden. Aus der rechtmäßigen Aussageverweigerung bei der förmlichen Anhörung als Betroffene könne auch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch als Zeugin entgegen ihrer grundsätzlichen Auskunftspflicht keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Klärung der Täterschaft beigetragen hätte.

VGH Baden-Württemberg vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30 des VGH Baden-Württemberg vom 20.08.2009