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Entziehung der Fahrerlaubnis II: Drei Entscheidungen, oder: Epilepsie, Arzneimittelmissbrauch, Neuerteilung

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Im zweiten Entziehungsposting dann einige weitere Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze:

Nach Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV gelten die dort vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien (S. 50) kann die Fahreignung trotz persistierender Anfälle gegeben sein, wenn durch mindestens dreijährige Beobachtungszeit gesichert ist, dass die Anfälle ausschließlich an den Schlaf gebunden sind, oder wenn einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische sensorische oder kognitive Behinderung einhergehen, sofern nach mindestens einjähriger Beobachtungszeit keine fahrrelevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen erkennbar geworden sind. Die Beweislast trägt insoweit der Fahrerlaubnisinhaber.

    1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs nach Nr. 9.4 der Anlage 4 der FeV setzt voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen regelmäßig übermäßigen Gebrauch des psychoaktiv wirkenden Arzneimittels beweiskräftig belegen kann. Änderungen des Erkenntnisstands bzw. der Sachlage im Lauf des Widerspruchsverfahrens sind dabei zu beachten.
    2. Wird eine Fahrungeeignetheit festgestellt, so ist grundsätzlich von deren Fortbestand auszugehen, solange nicht vom Betroffenen der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht worden ist.
    3. Bei hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für eine mögliche Wiedergewinnung der Fahreignung und der Bereitschaft des Betroffenen, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich verpflichtet sein, bereits in dem die Fahrerlaubnisentziehung betreffenden Widerspruchsverfahren erforderliche Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.

Auch in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde annimmt, dass schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisbewerbers fehlten, beurteilt sich die Frage der Rückgängigmachung der Fahrerlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Allgemeine verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sind in einem solchen Fall dagegen nicht anwendbar.

 

 

 

Erstmaliger Verstoß eines Gelegenheitskonsumenten, oder: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?

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Die zweite Entscheidung kommt vom VGH Baden-Württemberg. Das hat im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.09.2021 – VGH 13 S 2350/21 – zur Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach nicht erfüllter Aufforderungen, ein ärztliches Gutachten beizubringen, Stellung genommen. Das VG hatte die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde gehalten. Der VGH gibt dem Antragsteller Recht:

„…..

Auch ist hier entgegen der von der Fahrerlaubnisbehörde verwendeten missverständlichen Formulierung durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu klären, ob der Antragsteller „tatsächlich zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs (Verkehrsteilnahme am 02.03.2020) trennen“ konnte. Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung ist nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot vielmehr die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Der Antragsgegner hätte sich daher bei der Ermessensausübung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der konkrete anlassgebende Vorfall eine psychologische Exploration des Antragstellers zur Klärung der Frage notwendig macht, ob dieser das von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene bisherige Konsummuster auf Grund eines stabilen Einstellungswandels aufgegeben hat, oder aber zukünftig gelegentlichen Cannabiskonsum von dem Fahren trennen kann. Im Übrigen dürfte die vom Antragsgegner aufgeworfene Fragestellung aus den vorstehend dargestellten Gründen auch in formeller Hinsicht Bedenken begegnen.

Vorliegend kann auch nicht angenommen werden, gerade die Funktion der medizinisch-psychologischen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität für den Betroffenen hinter einer abschließenden Entscheidung wie der Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibe, spreche dafür, die Anforderungen an die Ermessensbetätigung und die Begründung der maßgeblichen Erwägungen nicht zu hoch anzusetzen. Denn es ist für den Betroffenen durchaus mit nicht unbeträchtlichen Belastungen verbunden, wenn er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzieht. Abgesehen davon stehen die Beibringensaufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, die Reaktion des Betroffenen hierauf und eine abschließende Entscheidung der Behörde auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in engem Zusammenhang. Mit der Entscheidung des Betroffenen, ein von ihm gefordertes Fahreignungsgutachten nicht vorzulegen, ist auch bereits die Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorgezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 a. a. O. Rn. 37).

Diese vorstehend aufgezeigten Mängel sind auch nicht deshalb unerheblich, weil die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätten. Dahingestellt bleiben kann, ob das gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffnete Ermessen im Regelfall dahingehend intendiert ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Aufklärung der Eignungszweifel anzuordnen hat. So geht etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 08.11.2017 – 11 CS 17.1850 – juris Rn. 12) davon aus, dass bei einer Fahrt unter deutlicher Einwirkung von Cannabis vieles dafür spreche, dass der Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung eingeschränkt sei. Ausgehend hiervon wäre eine vertiefte Auseinandersetzung der Behörde mit den für und gegen eine Begutachtungsanordnung sprechenden Gründen bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten, die einmalig gegen das Trennungsgebot verstoßen haben, nur unter besonderen Umständen erforderlich. Auch wenn diesem Verständnis von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zu folgen sein sollte, war hier auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine ausdrückliche Ermessensbetätigung und die Darlegung der entsprechenden Erwägungen durch die Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Diese Notwendigkeit folgt bereits daraus, dass nach den Darlegungen in der Gutachtensanordnung die Zusatztatsache einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis ausweislich des in der Blutprobe festgestellten THC-Wertes von 0,9 ng/ml nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden kann……“

Den Rest im Volltext bitte selbst lesen. Ist auch hier mal wieder recht viel.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum, oder: Wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot

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In der zweiten Entscheidung, dem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.07.2021 – 13 S 1800/21 – geht es auch um Cannabis-Konsum und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Grundlage der Entscheidunge ist folgender Sachverhalt:

„Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner kroatischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen.

Dem Antragsteller wurde erstmals 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Nachdem er am 08.02.2017 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hatte – eine bei ihm durchgeführte Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 2,41 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 58,5 ng/ml – hörte die Stadt … ihn zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller verzichtete daraufhin mit Erklärung vom 03.03.2017 auf seine Fahrerlaubnis.

Am 24.09.2020 wurde dem Antragsteller eine kroatische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.

Am 04.11.2020 führte der Antragsteller ein Kleinkraftrad. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellten die Polizeibeamten unter anderem ein deutliches Muskelzittern sowie ein extremes Liedflattern fest. Eine insoweit beim Antragsteller durchgeführte Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 2,3 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 39,1 ng/ml.

Mit – dem Antragsteller am 12.02.2021 zugestelltem – Bescheid vom 09.02.2021 entzog das Landratsamt pp. (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung seine kroatische Fahrerlaubnis bzw. erkannte ihm das Recht, von dieser im Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, ab (Ziff. 1 des Bescheids), forderte diesen auf, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. 2 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich Ziff. 1 an (Ziff. 3 des Bescheids) und setzte eine Gebühr von 200,– EUR fest (Ziff. 4 des Bescheids).

Der Antragsteller erhob am 10.03.2021 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragte er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Er sei Cannabispatient und könne zwischen dem medizinisch indizierten Konsum und den Anforderungen des Straßenverkehrs trennen. Soweit bei ihm am 04.11.2020 ein Zittern festgestellt worden sei, beruhe dies auf einer Unterkühlung.

Mit – dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10.05.2021 zugestelltem – Beschluss vom 04.05.2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Aberkennung des Rechts, von der kroatischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller könne sich wohl hinsichtlich der Fahrten am 08.02.2017 und am 04.11.2020 nicht auf das Arzneimittelprivileg berufen. Dies gelte ohne weiteres für die Fahrt am 08.02.2017, da zu diesem Zeitpunkt das Arzneimittelprivileg noch nicht eingeführt gewesen sei. Nichts anderes ergebe sich für die Fahrt am 04.11.2020. Den Ausführungen des Antragstellers und den vorgelegten ärztlichen Attesten lasse sich nicht entnehmen, dass dem nachgewiesenen Konsum im November 2020 tatsächlich Medizinal-Cannabis zugrunde gelegen habe. Weder der verantwortliche Arzt noch der Zeitraum der Verordnung seien hinreichend erkennbar, ebenso wenig auf Grund welcher Erkrankung die Verordnung erfolgt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Ausweis als Cannabispatient nicht bereits bei der Polizeikontrolle oder zu einem sonstigen Zeitpunkt vor Erlass des angegriffenen Bescheids vorgelegt habe. Ausgehend hiervon könne offenbleiben, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere. Er habe jedenfalls zweimal gegen das Trennungsgebot verstoßen und sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der Antragsteller hat am 25.05.2021 Beschwerde erhoben und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Bei der Fahrt am 05.11.2020 seien verkehrsbedingte Auffälligkeiten nicht festgestellt worden. Er nehme das Medizinal-Cannabis zuverlässig im Rahmen des medizinischen Behandlungsplans ein und halte sich strikt an die Vorgaben seines Arztes. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass naheliegender Weise zahlreiche cannabisaffine Personen versuchten, durch ärztliche Verschreibungen ihren Gebrauch zu legalisieren, widerspreche der Unschuldsvermutung und diffamiere Cannabispatienten. Der Antragsteller legalisiere keinen missbräuchlichen Konsum, sondern sei auf Medizinal-Cannabis angewiesen. Er sei im Sommer 2020 von pp. über die Trennung hinsichtlich des Konsums von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr belehrt worden. Soweit das Verwaltungsgericht nähere Ausführungen zu der ärztlichen Verordnung vermisse, missachte es strafprozessuale Rechte sowie Grundrechte und verkenne die Schweigepflicht des Arztes sowie die Interessen eines Kranken. Überdies könne beim Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei selbständigen Konsumeinheiten auch nicht von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden. Selbst wenn man von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehe, sei davon auszugehen, dass er hinreichend trenne. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe Erkenntnisse der Grenzwertkommission, die auf Untersuchungen aus dem Jahr 2002 basierten. Zwischenzeitlich gebe es neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere sei die Entscheidung nicht auf den Gebrauch von medizinischem Cannabis eins zu eins übertragbar. In einem solchen Fall sollte möglicherweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beeinträchtigung in Betracht gezogen werden.“

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
  2. Der Konsum von Cannabis fällt nur dann nicht unter Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn dieses ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Dies darzulegen ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers.

Trennungsvermögen fehlt ab 1 ng/ml THC-Konzentration, oder: Das haben wir schon immer so gemacht

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Im Kessel Buntes heute dann zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Zunächst kommt der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.01.2019 – VGH 10 S 1928/18, den mir der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld vor einiger Zeit geschickt hat. Ergangen in einem Widerspruchsverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es geht noch mal/mal wieder um den „Grenzwert“ betreffend das sog. Trennungsvermögen. Der VGH hält an der alten Rechtsprechung fest:

1. Der Senat geht trotz der neuen Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 2015, 322) nach wie vor bereits ab einer festgestellten THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem fehlen­den Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2017 – 10 S 328/17VRS 132, 87 und vom 22.07.2016 – 10 S 738/16VRS 130, 272). Entscheidend ist insoweit – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 5 f.) -, dass es sich hierbei um einen Risikogrenzwert handelt (vgl. BVerwG, Be­schluss vom 23.10.2014 – 3 C 3.13NJW 2015, 2439) und Verkehrsbeeinträch­tigungen sowie damit verbunden eine Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter auch nach Auffassung der Grenzwertkommission bereits ab diesem Wert nicht praktisch ausgeschlossen werden können. Die neueren Empfehlungen der Grenzwertkommission, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen, rechtfertigen es deswegen nicht, vom bisherigen Grenzwert abzuweichen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2018 – 4 MB 45/18 – Blutalkohol 55, 380; SächsOVG, Beschluss vom 12.12.2017 – 3 B 282/17 – Blut­alkohol 55, 266; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 – 4 Bs 180/17 ­VRS 132, 140; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2017 – 3 M 171/17 ­Blutalkohol 55, 85; HessVGH, Beschluss vom 17.08.2017 – 2 B 1213/17 – Blut­alkohol 54, 390; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328; BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 – 11 CS 16.690 – VRS 130, 164).

2. Bis zur grundsätzlichen Klärung im anhängigen Revisionsverfahren hält der Senat jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes an seiner Recht­sprechung fest, derzufolge bei einem Betroffenen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, die Kraftfahreignung nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV be­reits dann fehlt, wenn eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 07.03.2017, a.a.O.). Die systematischen Erwägungen, mit denen der Bayerische Verwal­tungsgerichtshof dem entgegengetreten ist, zwingen nicht zu einer Abkehr von dieser Rechtsansicht, die von den anderen Obergerichten noch immer ganz überwiegend geteilt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018 – 3 M 290/18 – Blutalkohol 55, 449; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2018, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2018 – 2 75/18 – VRS 134, 31; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 – 10 10060/18 – VRS 133, 47; SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 – 3 B 384/17 – VRS 133, 44; HessVGH, Beschluss vom 21.09.2017 – 2 D 1471/17 ­VRS 132, 79; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 S 27.17 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 – Blutalkohol 54, 274). So verbleibt für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch danach ein Anwendungsbereich. Es fehlt überdies an Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber eine völ­lige Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum beabsichtigt hätte oder eine solche zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen erforderlich sein könnte.“

Haben wir schon immer so gemacht.

Achtung!!! Auch bei (vielen) Parkverstößen MPU!!

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Als „Verkehrsrechtler“ kann man dem Mandanten, der mit einem Bußgelbescheid wegen eines Parkverstoßes in die Praxis kommt, am Ende der Beratung/des Mandats nur sagen: Nun aber Achtung/Vorsicht, denn nach dem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 – 10 S 1883/14 – droht ggf. – bei einer Vielzahl von Verstößen – die MPU. Ist sicherlich außergewöhnlich, war aber auch ein außergewöhnlicher Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde gelegen hatte. Der Antragsteller hatte in dem Zeitraum von Januar 2004 bis Mai 2010 in mindestens 151 Fällen Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begangen, zu denen besonders häufig das Parken im Halteverbot und auf Gehwegen gehörte, aber auch Parkverstöße in einer Feuerwehreinfahrt, auf einem Radweg, in weniger als 5 Meter Abstand zu einer Kreuzung, auf Behindertenparkplätzen, in zweiter Reihe und in Fußgängerbereichen. Die Verkehrsverstöße erfolgten zeitweise in einer dichten Abfolge; der Antragsteller hat in einzelnen Fällen mehrere Verwarnungen an demselben Tag erhalten. Die überwiegende Zahl der festgestellten Verstöße ist allerdings wegen der Höhe der Verwarnungs- oder Bußgelder nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen worden und damit nicht mit Punkten bewertet.

Der VGH hat die Auffassung des VG, das mit der Verwaltungsbehörde von einem Eignungsmangel ausgegangen war. Dazu die amtlichen Leistätze der Entscheidung:

„Bedenken gegen die Kraftfahreignung können ausnahmsweise jedenfalls dann auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die nicht mit Punkten bewertet sind (hier: Parkverstöße), wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.

Für die Einschätzung, ob häufige Verkehrsverstöße im Bagatellbereich die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, kommt es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände an. Dies schließt es aus, der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 -).“

Und zu dem Einwand: Nicht wöchentlich, sondern nur zweimal/Monat, wird ausgeführt:

„Der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller sei nicht wöchentlich – wie es das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für begründete Eignungsbedenken verlange -, sondern im Durchschnitt nur zweimal pro Monat zur Anzeige gelangt, greift nicht durch. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen ist, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 -a.a.O., ähnlich Beschluss vom 10.12.2007 – 1 S 145.07 – a.a.O.). Abgesehen von der allgemein bekannten erheblichen Dunkelziffer bei der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, kommt es für die Feststellung, ob dem Verkehrsverhalten des Betroffenen bereits ein solches Gewicht zukommt, dass Bedenken gegen seine charakterliche Eignung begründet sind, auf eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände an. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat verdeutlicht, dass im Einzelfall auch eine geringere Zahl geringfügiger Verstöße über einen verhältnismäßig längeren Zeitraum genügen kann, um die Eignung als fehlend zu bewerten oder zumindest als aufklärungsbedürftig anzusehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2007 – 1 S 145.07 – […] Rn. 5). Im vorliegenden Fall spricht jedenfalls die besonders verfestigte Fehleinstellung zur Straßenverkehrsordnung, die der Antragsteller nach seinem Gesamtverhalten seit vielen Jahren zeigt, in Verbindung mit den gewichtigen, im Fahreignungsregister dokumentierten Indizien dafür, dass er auch im fließenden Verkehr die Straßenverkehrsordnung nicht hinreichend beachtet, gegen die oben dargestellte Durchschnittsbetrachtung.“

Allerdings: „ mit den gewichtigen, im Fahreignungsregister dokumentierten Indizien“ – da scheint dann noch mehr als nur notorisches Falschparken vorgelegen zu haben,