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Ruf aus dem „richterlichen Dschungelcamp“: „Ich will hier nicht raus“, bleibt unerfüllt

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Da sag noch mal einer Richter seien so (über)müdet und belastet und ihre Arbeit so leid, dass sie möglichst schnell in den Ruhestand gehen wollen. Das trifft zumindest auf eine Richterin am AG Bochum nicht zu, die 1950 geboren ist und mit Ablauf des Monats Januar 2016 in den gesetzlichen Ruhestand treten müsste. Das will sie aber nicht. Sie hat deshalb beantragt, bis zum 67. Lebensjahr weiter arbeiten zu können. Begründet hat sie das mit den (neuen) §§ 4, 101 des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiStaG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen – soweit vorliegend einschlägig – am 01.01.2016 in Kraft getreten ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LRiStaG ist die Regelaltersgrenze (vollendetes siebenundsechzigstes Lebensjahr, § 4 Abs. 1 LRiStaG) für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gestaffelt (zwischen 23 und 2 Monate) abgesenkt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LRiStaG wird aber der Eintritt in den Ruhestand der Richterinnen und Richter, die vor Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres (Regelaltersgrenze) in den Ruhestand eintreten, längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, wenn sie dies beantragen. Diesen Antrag, der spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen, § 4 Abs. 3 Satz 2 LRiStaG, hat die Richterin am AG gestellt.

Aber: Der Dienstherr konnte dem nicht nachkommen. Dem stand § 101 LRiStaG entgegen, wonach solche Anträge erst ab Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2016 gestellt werden können. Die Kollegin hat das vom VG Gelsenkirchen m einstweiligen Anordnungsverfahren überprüfen lassen. Das hat im VG Gelsenkrichen, Beschl. v. 05.01.2015 – 12 L 6/16 – „mitgeteilt“: No chance. Denn:

„Da die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Januar 2016 wegen Erreichens der – gestaffelten – Altersgrenze gemäß § 4 Abs. 2 LRiStaG in den Ruhestand tritt, kann ein nach dem 1. Januar 2016 gestellter Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze diesem Fristerfordernis nicht genügen. Der von der Antragstellerin bereits unter dem 29. Mai 2015 gestellte Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zur Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres ist nicht fristwahrend, da gemäß § 101 LRiStaG entsprechende Anträge nicht vor dem 1. Januar 2016 wirksam gestellt werden können. Geht man zugunsten der Antragstellerin gleichwohl von der Wirkung ihres Ende Mai 2015 gestellten Antrages am 1. Januar 2016 aus, vermag das aus den nachstehenden Gründen ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in §§ 4 Abs. 3 und 101 LRiStaG geregelte Frist sowohl im Hinblick auf deren zeitliche Komponente (sechs Monate) als auch im Hinblick auf den frühstmöglichen Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung (1. Januar 2016).

Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 LRiStaG normierte Sechsmonatsfrist trägt – auch ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/9520, S. 107 und 135) – dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ausreichend Zeit verbleiben muss, um auf den ansonsten voraussetzungslosen Anspruch der Richterinnen und Richter auf Verlängerung der Dienstzeit mit der daraus erforderlichen personalwirtschaftliche Planung zu reagieren. Die Frist ist im Hinblick auf die Notwendigkeit, ansonsten erforderliche Neueinstellungen und ggf. mögliche Beförderungen zeitlich zu verschieben, nicht zu lang bemessen. In diese Wertung ist einzustellen, dass die bei Einstellungen und Beförderungen vorgeschalteten Auswahlverfahren durchaus zeitintensiv sein können und es sich bei der Einstellung von Richtern um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LRiStaG) mit einem zusätzlichen Zeitfenster handelt.

Dass eine wirksame Antragstellung erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LRiStaG möglich ist, § 101 LRiStaG, rechtfertigt sich gleichfalls unter den oben genannten personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz.“

Na ja, ob die „Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz“ (?) nicht ggf. auch eine andere rechtliche Regelung erfordert hätte, lassen wir mal dahinstehen. So, wie es geregelt ist, bliebt für das VG wohl kein anderer Weg.

Und geholfen hat auch nicht der Hinweis auf Personalprobleme bei der Justiz:

„Soweit die Antragstellerin den gegenwärtigen Notstand bei der Rekrutierung von Richterinnen und Richtern anführt, vermag dies nicht zu verfangen. Ob der Bedarf an geeigneten Richterinnen und Richtern gegenwärtig gedeckt werden kann, ist eine Frage des Augenblicks, die die Justizverwaltung in angemessener Weise beantworten muss. Eine problematische Rekrutierung des Richternachwuchses entfaltet aber keinen Verfassungsrang, der die grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in Zweifel ziehen könnte.“

Also: Der Ruf aus dem „richterlichen Dschungelcamp“ „Ich will hier nicht raus“ bleibt – in diesem Fall – also unerhört….

E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen?

entnommen wikimedia.org - gemeinfrei

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Es war klar, dass die Frage irgendwann kommen würde. Denn mit zunehmender Nutzung sog. E-Scooter stellt sich natürlich auch die Frage. Habe ich als Nutzer eines E-Scooters einen Rechtsanspruch auf Beförderung mit einem „E-Scooter“ in Bussen . Das hatte ein Nutzer für sich bejaht und Busse des ÖVP mit einem E-Scooter genutzt. Die Sache ist dann beim VG Gelsenkirchen gelandet, das im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23‌.‌01‌.‌2015‌, 7 L ‌31‌/‌15‌ – einen Rechtsanspruch allerdings nicht. Da hatte der Antragsteller geltend gemacht, ohne die angestrebte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen. Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Zur Begründung hat es sich auf eine aktuelle Untersuchung bezogen, die ergeben habe, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe. Angesichts der sowohl ihm selbst als auch Dritten drohenden Gefahren müsse der Antragsteller die – vom VG ausdrücklich gewürdigte – erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Ergebnis gleichwohl hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei.

Man muss mal sehen, was die Hauptsache bringt. Das Argument mit dem Rollstuhl ist natürlich so eine Sache. Allein ist eine Beförderung mit Rollstuhl in einem Bus kaum zu schaffen.

Zusatz: In der Überschrift die Abkürzung „ÖVP“ in ÖPNV“ geändert.

Unbemerkter Drogenkonsum – man glaubt es nicht/kaum

© Africa Studio - Fotolia.com

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Vor einigen Tagen ist ja an verschiedenen Stellen über den VG Neustadt, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 L 994/14.NW- berichtet worden, zu dem es bislang aber nur eine PM gibt (vgl. hier). Es ging/geht um die Frage, ob derjenige, der mit Drogen oder auch Alkohol im Blut fährt und bei dem Drogen/Alkohol nachgewiesen werden, sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG mit der Einlassung retten kann, man habe ihm Alkohol/Drogen unbemerkt ins Glas geschüttet. Das hat das VG Neustadt verneint und es liegt – alles auf der Grundlage der PM – damit auf der Linie der Rechtsprechung der VG. Das ist nichts Neues und wird so von den VG immer wieder entschieden, so z.B. auch im VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.08.2014 – 9 K 1021/14:

Ausgehend davon beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf einen unbewussten Amphetaminkonsum. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 4, und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 2.

Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Kläger behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der jeweils Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 6, vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 4, und vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 -, Rn 4; vgl. weiterhin OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 -, Rn 3.

Welche Anforderungen an die Darlegung einer unbewussten Drogenaufnahme zu stellen sind, kann nur unter konkreter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In aller Regel sind hierzu Angaben dazu erforderlich, wer aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen dem Betroffenen verabreicht haben soll. Allein eine unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten von einem unbekannten Dritten versehentlich oder missbräuchlich verabreicht worden sein, kann hierzu nicht ausreichend sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 11 C 06.2695 -, Rn 20.

Gemessen hieran trägt das Vorbringen des Klägers die Annahme, er habe das nach dem toxikologischen Gutachten in seinem Blutserum festgestellten Amphetamin unwissentlich eingenommen, nicht. Zwar hat der Kläger denjenigen, der ihm das Amphetamin bei dem offensichtlich bewussten Konsum einer anderen Droge (THC) „untergemischt“ haben soll, namentlich benannt. Sonstige Umstände oder Motive hierfür hat er aber nicht dargetan. Vielmehr hat der Kläger jedenfalls im Nachgang der Ordnungsverfügung ein weiteres Mal Amphetamin eingenommen, wie durch das weitere Gutachten des Labors L. vom 15. April 2014 feststeht. Insoweit hat er gegenüber der Polizei auch zugegeben, dass es sich um einen bewussten Konsum gehandelt habe. Dabei hat er sogar ausgeführt, dass er gelegentlich Amphetamin konsumiere. Jedenfalls vor diesem Hintergrund sieht das Gericht in den Angaben zu einem angeblichen unbewussten Konsum im November 2013 eine reine Schutzbehauptung.

Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall nämlich dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen.Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B206/03 -, Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 -, Rn 6.

Dies ist hier nicht erfolgt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.“

Neonazi kann Fahrerlaubnis auch bei Gewalttaten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werden

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Ich hatte schon öfter über die (auch) von der Stadt Münster geübte Praxis berichtet, die Fahrerlaubnis nach dem StVG auch bei Gewalttaten außerhalb des Straßenverkehrs zu entziehen. Eine Entziehung mit der Begründung ist jetzt – bei einem Neonazi –  vom VG Gelsenkirchen im Eilverfahren/Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt worden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 27.08.2012 – 7 L 896/12). Dazu die PM des Landes NRW:

„Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen Aggressionspotentials nicht zu erwarten sei, dass er sich im Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln orientiert verhalte.

Der zwanzigjährige Dortmunder ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen Angaben durchgeführtes Anti – Aggressionstraining irgendeine Verhaltensänderung bewirkt haben könnten, waren für die Kammer nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer ist er zur Zeit zusammen mit Mitgliedern einer neonazistischen Gruppe vor dem Dortmunder Landgericht angeklagt, weil er an Körperverletzungen auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an Körperverletzungsdelikten in Duisburg ebenfalls im Dezember 2010 beteiligt gewesen sein soll. Diese Strafverfahren können nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden, obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, da aus ihnen in Verbindung mit den schon rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren deutlich wird, dass das Aggressionspotenzial des Antragstellers mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirkt und von einer Besserung oder gar Aufarbeitung nicht die Rede sein könne.

Deshalb sei, obwohl der Antragsteller bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Bei diesem Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde.

An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken. Etwaige mit der sofort wirksamen Fahrerlaubnisentziehung verbundene insbesondere wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege.“

 

Fahrradfahren mit 2,08 ‰ – Fahrerlaubnis auch noch nach 5 Jahren futsch

Im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2011 – 7 L 825/11 ist jetzt entschieden, dass allein die Nichtvorlage einer angeordneten MPU nach einer Verkehrsteilnahme mit 2,08 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt.

Es ging um einen Fahrzeugführer, der im Verkehr ein Fahrrad mit einer BAK von 2,08 Promille geführt hatte und der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen war. Das VG sagt, dass ihm die dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU erfüllt, da der Fahrzeugführer- wie hier –  wegen einer Fahrt mit Strafbefehl  zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, so sei es rechtlich auch nicht erheblich, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibe keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, sodass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im VZR (hier: 10 Jahre) richte. Die Behörde sei allein wegen der Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.