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StPO II: AG meint, seine Strafgewalt reicht nicht aus, oder: Vorschnelle Verweisung bindet nicht

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.04.2022 – 1 AR 10/22. Es geht um die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses des AG an das LG, der auf nicht ausreichende Strafgewalt des AG gestützt ist.

Dem Angeklagten werden mit der Anklage mehrere Vergehen, unter anderem des Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, der Beleidigung, der Bedrohung, der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls, zur Last. Das AG – Schöffengericht – hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Verfahren eröffnet und am 18.11., 02.12. Und 21.12.2021 Hauptverhandlungstermine durchgeführt.g des Angeklagten, um diesen erneut zu hören. Am Ende des ersten Hauptverhandlungstages verkündete der vorsitzende Richter des Schöffengerichts den Beschluss, dass das Verfahren gem. § 270 StPO an das Landgericht Zweibrücken verwiesen wird. In der Begründung führt das Amtsgericht aus, es halte sich nach Durchführung der Beweisaufnahme für unzuständig und schildert zunächst den Anklagevorwurf betreffend den 29.07.2020 wie in der Anklageschrift ausgeführt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme komme nach Auffassung des Amtsgerichts eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht und es bestehe ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO. Mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz reiche es für die Verweisung aus, wenn feststehe, dass im Falle eines Schuldspruchs die Straf- bzw. Rechtsfolgengewalt des Gerichts nicht ausreicht, auch wenn die Schuldfrage nicht hinreichend geklärt sei.

Die Strafkammer beim LG sieht das anders und hat die Sache dem OLG zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Das hat entschieden, dass das AG zustänig bleibt:

„2. Das Amtsgericht Pirmasens – Schöffengericht – ist das für die weitere Durchführung des Verfahrens sachlich zuständige Gericht.

An eine nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 270 StPO ergangene Verweisung ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich gebunden, selbst wenn der diesbezügliche Beschluss formell oder sachlich fehlerhaft sein sollte. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, der Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2010 – 2 Ws 561/10, juris; KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2009 – 4 ARs 11/09, 1 AR 273/09, juris; jew. m. w. N.). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob sich das verweisende Gericht so weit von dem durch Art. 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Entscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11, juris Rn.129).

Eine Verweisung wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) darf dabei vom Amtsgericht erst dann vorgenommen werden, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung bei veränderter Sach- und Rechtslage so weit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (h. M. vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1999 – 4 StR 19/99, juris Rn.5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2011 – 3 Ws 912/11, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.2013 – 2 Ws 610/13, juris). Bei unveränderter Sach- und Rechtslage bleibt das Gericht zunächst an seine der Eröffnungsentscheidung zugrundeliegende Straferwartung gebunden, weil sonst die für eine geordnete Verfahrensabwicklung notwendige Kontinuität der einmal – im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß §§ 210, 336 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar – begründeten Zuständigkeit ständig in Frage gestellt werden könnte (BGH aaO). Dabei muss für die Straferwartung auch geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall vorliegen und ob so noch eine Strafe innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts in Betracht kommt. Eine dem hinreichenden Tatverdacht entsprechende „hinreichende Straferwartung“ existiert gerade nicht (BGH aaO).

Diesen Grundsätzen wird der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht. Er weicht in einem solchen Maße von den erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ab, dass er eine die Strafkammer bindende Verweisung nicht mehr vertretbar erscheinen lässt.

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde bereits der Sachverhalt nicht dahingehend hinreichend aufgeklärt, ob ein Schuldspruch wegen (schweren) Raubes überhaupt zu erfolgen hat. Darauf, dass sich das Amtsgericht in der Folge auch nicht dazu verhalten hat, ob tat- oder täterbezogene Umstände für das Vorliegen eines minder schweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB vorhanden sind, kommt es deshalb nicht mehr an. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht in seinem Beschluss jedoch zu Recht auch auf § 46a StGB hingewiesen.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat es das Amtsgericht einerseits versäumt, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an dem Handy – dem möglichen Tatobjekt – aufzuklären, andererseits hat es sich in keiner Weise mit der subjektiven Komponente des Raubtatbestandes auseinandergesetzt. Die auch von Seiten der Verteidigung beantragte Vernehmung der Zeugin J., die nach Auskunft des Angeklagten ebenso wie der Zeuge K. Angaben über die Eigentumsverhältnisse des Handys hätte machen können, hat das Amtsgericht nicht durchgeführt. Damit ist nicht hinreichend aufgeklärt, ob es sich objektiv um eine für den Angeklagten fremde bewegliche Sache – durch Schenkung und Eigentumsübertragung an den Zeugen B. – im Sinne der §§ 249, 242 StGB handelte, oder ob das Handy – wie von dem Angeklagten zunächst angegeben – noch in seinem Eigentum stand. Ebenso wenig hat das Amtsgericht den Angeklagten, der während der Aussage des ihn wesentlich belastenden Zeugen B. nicht anwesend war, erneut geladen und ihn zu den Angaben des Zeugen B. befragt. Dies wäre insbesondere mit Blick auf den für die Tatbestandsverwirklichung des schweren Raubes gem. § 250 StGB erforderlichen Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und damit insbesondere auf die Fremdheit der Sache beziehen muss, veranlasst gewesen. Ebenso hat das Amtsgericht nicht geklärt, ob der Angeklagte das Raubmittel (hier die Gewalteinwirkung mithilfe des Baseballschlägers) nach seiner Vorstellung gerade einsetzte, um die Entwendung des Handys zu ermöglichen (spezifischer Zusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Diebstahl). Hierzu verhalten sich die Ausführungen des Amtsgerichts nicht, und dies erscheint aufgrund der bislang durchgeführten Beweisaufnahme – entnommen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll – auch keineswegs offenkundig. Gleiches gilt für die erforderliche Absicht rechtswidriger Zueignung des Tatobjektes. Das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten bleibt im derzeitigen Verfahrensstand offen. Ihm wurde weder Gelegenheit zur Äußerung nach § 257 Abs. 1 StPO gegeben noch wurde er zum Inhalt der Angaben des Zeugen B. und seinem Vorstellungsbild zum Tatzeitpunkt befragt. Das Amtsgericht hat seine Verweisung allein auf die Angaben des Zeugen B. gestützt, der jedoch selbst nur ausführte, er habe gedacht, der Angeklagte habe ihm das Handy geschenkt; es hätte sich jedoch bei den aufgezeigten Zweifeln, die sich bereits durch die Anträge sowohl der Vertreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung auch dem Gericht hätten aufdrängen müssen, zur erneuten Anhörung des Angeklagten und zur Vernehmung der Zeugin J. veranlasst sehen müssen.

Nach alledem steht ein Schuldspruch wegen schweren Raubes weder fest (so h. M. BGH aaO) noch ist er in diesem Verfahrensstadium auch nur zu erwarten (KG, Beschluss vom 13.11.1998 – 1 AR 1314-98/4 ARs 19/98, beckonline; Beschluss vom 13.03.2009 – 4 ARs 11/09, 1 AR 273/09, juris Rn.6: es soll genügen, dass der Schuldspruch „zu erwarten“ ist). In der Gesamtschau beruht die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen eines schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB letztlich auf Vermutungen des Amtsgerichts, das sich damit so weit von dem durch Art. 101 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vorgegebenen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass die Verweisung nicht mehr vertretbar ist und die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt.“

OWi I: Verweisung auf Lichtbild in den Urteilsgründen, oder: 2 x KG, 1 x OLG Hamm

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Heute dann noch einmal drei OWi-Entscheidungen, aber aus dem Bereich des Verfahrensrechts.

Zunächst hier dann drei Entscheidungen zu Lichtbildern bzw. zur Verweisung, zwei vom KG, eine vom OLG Hamm. Die vom OLG Hamm ist zwar nicht in einem Bußgeldverfahren ergangen, die angesprochenen Fragen können aber gerade auch dort Bedeutung erlangen. Alle drei Entscheidungen enthalten keine neuen „Aussagen“, zeigen aber noch einmal, worauf man achten muss als Verteidiger.

KG, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 Ws (B) 144/21 – zur Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

  1. Die Praxis, eine Abbildung im Urteil einfach nur zu benennen und in Klammern die Blattzahl als Aktenfundstelle zu bezeichnen, stellt jedenfalls ihrem unmittelbaren Wortlaut nach keine Verweisung dar.
  2. Zumindest zur Vermeidung von Unklarheiten sollte das Lichtbild in Augenschein genommen, die Datenzeile aber verlesen werden. Dass, was im Einzelnen umstritten ist, bei einer sehr kurzen Buchstaben- oder Zahlenfolge der Augenschein ausnahmsweise ausreichen kann (vgl. KG VRS 133, 138 m. w. N. [Dauer des Rotlichtverstoßes]), sollte im Grundsatz keinen Anlass geben, auf die Verlesung zu verzichten.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2021 – 4 RVs 40/21 – ebenfalls zur Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung – ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts – ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.

KG, Beschl. v. 21.06.2021 – 3 Ws (B) 145/21 – zur Verweisung auf „einzelne Abbildungen“ eines Films

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge auf Filme nicht nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden kann (vgl. BGHSt 57, 53), kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf „einzelne Abbildungen … der Videoaufnahmen“ Bezug genommen wird.
  2. Etwas anderes gilt für zur Akte genommene Videoprints, also körperliche Bilder.

Revision III: Keine Bezugnahmen und Verweisungen, oder: Anfängerfehler

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Und die dritte Entscheidung kommt dann aus Berlin. Es ist der KG, Beschl. v. 05.12.2018 – 3 Ws (B) 287/18.

Seine Aussage ist so selbstverständlich, dass dafür nun wirklich der Leitsatz reicht:

Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden. Unbehelflich ist demnach nicht nur die Bezugnahme auf Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke, sondern namentlich auch auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift.

Das sollte/muss man als Verteidiger wissen. Achtet man darauf nicht, ist es eindeutig ein Anfängerfehler.

Täteridentifizierung I: Mann oder Frau?, oder: Muss man nicht unbedingt sagen…

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Machen wir heute mal dreimal Täteridentifizierung. Das ist im Bußgeldverfahren die Frage: Lässt sich der Betroffene anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt identifizieren? Das sind die Fragen, die u.a. mit der Qualität des Lichtbildes und oder einer Bezugnahme auf das Lichtbild nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zusammenhängen.

In dem Zusammenhang stelle ich zunächst den KG, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Ws (B) 98/17 – vor. Da hatte das AG Bezug genommen. Dem KG reicht das, es macht aber ein paar Anmerkungen:

„1. Das Amtsgericht hat zwar pauschal auf „die Lichtbilder und den Hochglanzabdruck“ der von der automatischen Verkehrsüberwachungskamera gefertigten Fotos verwiesen (UA S. 3), seine Überzeugungsbildung aber ausdrücklich nur auf den „in Augenschein genommenen Hochglanzabdruck“ gestützt (UA S. 2). Dass dessen Blattzahl nicht vermerkt ist, ist unschädlich, weil sich nur ein solcher Ausdruck in der Akte befindet, die wiederum nur aus einem Band besteht.

2. Die damit zum Bestandteil der Urteilsgründe gewordene Abbildung würdigt der Senat aus eigener Anschauung dahin, dass sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, denn sie lässt zB einzelne Gesichtszüge erkennen (vgl. BGH NZV 1996, 157).

3. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Urteil nicht ausdrücklich ausführt, dass es sich bei der abgebildeten Person um einen Mann oder eine Frau handelt. Auf den ersten Blick nachvollziehbar sieht sie darin eine Verletzung der vom Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung (NZV 1996, 157) entwickelten Regeln. Nach diesen reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass „das Urteil mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein (…) Radarfoto (…) handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt.“ Die so formulierte Anforderung muss allerdings im Gesamtzusammenhang gesehen werden, selbstverständlich ist der Hinweis auf das Geschlecht der abgebildeten Person nicht Selbstzweck. Er ist vielmehr Ausfluss dessen, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur eine Bezugnahme wegen der Einzelheiten erlaubt (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 8/2017 Anm. 5). Der im Grunde aussageschwächsten Präzisierung, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine Frau oder einen Mann handelt, bedarf es deshalb dann nicht, wenn das Urteil darüber hinausgehende, genauere Beschreibungen des Fotos enthält. Dies ist hier der Fall, denn die abgebildete Person wird in Bezug auf Kinnpartie, „Augenbrauenausformung“, Wangenknochen usw. beschrieben (UA S. 3).“

Das mit der Erklärung „Mann oder Frau“ habe ich so oder so nie verstanden. Wenn ich mir als Rechtsbeschwerdegericht das Lichtbild „wegen der Einzelheiten“ ansehen kann/darf, erkenne ich auch, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. Wenn ich das nicht erkennen kann, ist es kein „gutes“ Lichtbild.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Verfahrensgebühr doppelt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Auch wenn heute Pfingstmontag ist, gibt es die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Verfahrensgebühr doppelt?. Ich denke, deren Lösung war einfach, dafür brauchte mach keine „Pfingsterleuchtung“. Daher fiel dier Antwort an den Kollegen auch recht kurz aus:

„Die Gebühr entsteht nicht doppelt. Es ist dieselbe Angelegenheit. Und die Ordnung des Gerichts hat sich auch nicht geändert. Es bleibt das AG.“

So ähnlich steht es auch in § 20 Satz 1 RVG. Und da sich die Ordnung des Gerichts – es bleibt ein Verfahren beim AG – nicht geändert hat, ändert sich auch der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nicht. Es bleibt die Nr. 4106 VV RVG. Allerdings wird man beim wahlanwalt ggf. höheren Aufwand über § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG berücksichtigen können/müssen.