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Haft II: Wiederinvollzugsetzung nach Verurteilung, oder: Gibt es „neue“ Haftumstände/-gründe?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom OLG Dresden. Das hat im OLG Dresden, Beschl. v. 09.12.2024 – 1 Ws 248/24 -zur in Vollzugsetzung eines Haftbefehls Stellung genommen. Grund: Die erfolgte Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Erlassen worden war der Haftbefehl vom AG am 03.05.2024, das ihn dann am 31.05.2024 nach Festnahme des Angeklagten am Vortag außer Vollzug gesetzt hat. Den ihm erteilten Auflagen ist der Angeklagte in der Folge weitgehend pünktlich nachgekommen. Nach Anklageerhebung am 05.06.2024 hat das LG verbunden mit der Eröffnung des Hauptverfahrens den Haftbefehl aufrechterhalten und außer Vollzug belassen. Im Anschluss an die zwischen dem 02.09.2024 und dem 06.11.2024 an sechs Tagen durchgeführte Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils am 06.11.2024 hat das LG den bestehenden Haftbefehl zunächst in Vollzug gesetzt. Seitdem befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 19.11.2024 hat das LG einen an die Verurteilung angepassten Haftbefehl erlassen und diesen dem Angeklagten verkündet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Er rügt die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr und die fehlenden Voraussetzungen für eine Invollzugsetzung des Haftbefehls.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat den Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt:

„2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Invollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs, 4 Nr. 3 StPO) nicht vor.

a) Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, aufgrund des Gewichts der grundrechtlich geschützten Verfahrensgarantie des § 116 Abs. 4 StPO nur unter den einschränkenden Voraussetzungen dieser Norm möglich. § 116 Abs. 4 StPO kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben wird und in der Folge ein neuer Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt wird. Insbesondere bei der Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO (Erforderlichkeit der Verhaftung wegen neu hinzugetretener Tatsachen) sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Die neu hervorgetretenen Umstände müssen sich auf die Haftgründe beziehen. Beziehen sich solche Umstände auf die Straferwartung, rechtfertigen sie die Wiederinvollzugsetzung dann, wenn sie zu einer Straferwartung führen, die von der Prognose des Haftrichters zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sie nach einer Abwägung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass sich die Fluchtgefahr durch die Abweichung ganz wesentlich erhöht hat. Stand dem Beschuldigten aber die Möglichkeit einer für ihn nachteiligen Änderung der Prognose während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen und kam er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nach, setzt sich insoweit der vom Beschuldigten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1787/20).

b) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Invollzugsetzung des angefochtenen Haftbefehls nicht vor. Gegenstand des Haftbefehls vorn 03. Mai 202r war der Vorwurf der Vergewaltigung in fünf Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in vier Einzelfällen und der der Körperverletzung in 20 Fällen. Ausgehend von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB musste sich der Angeklagte demzufolge auf Grundlage der Beratung seines Verteidigers einer Verurteilung und der Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe ausgesetzt sehen. Die Erwartung hat sich in dem Urteil der Strafkammer vom 6. November 2024 auch nach Verringerung der Tatvorwürfe verwirklicht. Allein der Umstand, dass der Angeklagte gleichwohl, wie von seinem Verteidiger beantragt, einen Freispruch erstrebt hat, kann vor diesem Hintergrund einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2024, Az.: 2 Ws 12/24).

c) Der Haftbefehl war daher unter Erteilung geeigneter Auflagen (§ 116 Abs. 2 StPO) außer Vollzug zu setzen.“

Nichts Neues, sondern ein bekanntes Problem, zu dem festzuhalten ist, dass die OLG an der Stelle mit der Bejahung „neuer“ Haftgründe auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG recht streng sind.

Haft I: (Wieder)Invollzugsetzung eines Haftbefehls, oder: Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe

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Ich stelle heute drei Entscheidungen zur StPO vor, und zwar zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2024 – 2 Ws 12/24 – zu den Anforderungen an die „neu hervorgetretenen Umstände“ als Grundlage für eine Wiederinvollzugsetzung eines Hafbefehls bei erfolgter Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat am 06.01.2023 gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen des Verdachts des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erlassen. Der Angeklagte wurde am 15.02.2023 festgenommen, der Haftbefehl wurde ihm am 16.02.2023 eröffnet. Auf den am 16.2.2023 durch den Angeklagten gestellten Haftprüfungsantrag und die Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung hat das AG dann am 02.03.2023, nachdem der Verteidiger des Angeklagten Unterlagen übergeben hatte, die einen festen Wohnsitz der Angeklagten mit seiner schwangeren Verlobten und ein seit Sommer 2021 bestehenden Arbeitsverhältnis belegten, den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und dem Angeklagten aufgegeben, sich dreimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeiwache zu melden, allen Ladungen Folge zu leisten und sich straffrei zu führen.

Die Staatsanwaltschaft hat am 15.4.2023 Anklage erhoben, welche das LG zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Zugleich hat das LG den Haftbefehl aufrechterhalten und weiterhin außer Vollzug gelassen. Die Hauptverhandlung beim LG hat an elf Verhandlungstagen zwischen dem 30.08.2023 und dem 13.12.2023, zu denen der Angeklagte sämtlich erschien ist, stattgefunden. Im Termin am 13.12.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte Freispruch. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen 12:15 und 14:31 Uhr verkündete das LG ein Urteil, mit dem der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat das LG den Außervollzugsetzungsbeschluss aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hat. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es lägen neu hervorgetretene Umstände vor, die die Verhaftung des Angeklagten erforderlich machten. der Angeklagte sei von einem Freispruch ausgegangen, dann aber verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und gegen die Invollzugsetzung Beschwerde. Diese hatte beim OLG Hamm Erfolg. Das OLG führt u.a. aus:

„Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 30.06.2016, Az. III-3 Ws 242/16). Wenn demgegenüber zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewesen ist und der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt hat, darf die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2012, 2 BvR 1092/12, BeckRS 2012, 55231; Senatsbeschluss vom 07.08.2012, Az. 2 Ws 252/12, BeckRS 2012, 18209).

b) Die letztgenannte Fallgestaltung ist nach Einschätzung des Senas vorliegend gegeben.

Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass eine erhebliche Abweichung zwischen der durch den Haftrichter prognostizierten Straferwartung und der durch den Tatrichter verhängten Freiheitsstrafe nicht feststellbar ist, eine Invollzugsetzung vorliegend daher nicht zu begründen vermag. Denn der Haftrichter ist bei Erlass des Haftbefehls von einer für die Tat einschlägigen Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren ausgegangen, da sich eine Milderung wegen Versuchs nicht aufdränge. Dass die durch die Strafkammer tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erheblich nach oben von der Prognose des Haftrichters abweicht, ist – unter Würdigung der bereits im Haftbefehl genannten konkreten Tatumstände und Tatfolgen sowie der Person des (erheblich einschlägig vorbestraften) Angeklagten – nicht anzunehmen.

Soweit die Strafkammer sodann aber ausführt, der die Invollzugsetzung rechtfertigende Umstand liege in der enttäuschten Erwartung des Angeklagten, freigesprochen zu werden, vermag dies nach Einschätzung des Senats eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht zu begründen.

Denn der Senat geht davon aus, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung im o. g. Sinne sowohl mit Blick darauf, dass er wegen der verfahrensgegenständlichen Tat verurteilt werden könnte, als auch mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafhöhe vor Augen gehabt haben muss, wenngleich er die Hoffnung gehabt haben mag, mittels entlastender Beweismittel durchgreifende Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken. Die Möglichkeit einer Verurteilung kann dem durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten bereits deshalb als naheliegende Möglichkeit des erstinstanzlichen Verfahrensabschlusses nicht verborgen geblieben sein, weil gegen ihn wegen der ihm zur Last gelegten Tat ein Haftbefehl ergangen war, welcher nach seinem Erlass auch nicht wieder aufgehoben wurde. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls lässt die Frage des dringenden Tatverdachts unberührt und hat ihren Grund einzig darin, dass weniger einschneidende Mittel zur Ausräumung der angenommenen Fluchtgefahr für ausreichend erachtet wurden. Der letztlich bis zum 13.12.2023 fortbestehende Haftbefehl vom 06.01.2023 führt hinsichtlich des angenommenen dringenden Tatverdachts aus, dass von der Innenseite der durch den Täter bei der Tat getragenen Sturmhaube im Mundbereich eine serologische Spur gesichert worden sei, deren Auswertung eine Zuordnung zum Angeklagten ergeben habe. Zunächst sei eine Zuordnung dieser Spur zu dem bereits in der DNA-Datenbank NRW vorhandenen DNA-Profil des Angeklagten erfolgt; ein später durchgeführter Abgleich mit einer erneut beim Angeklagten entnommenen serologischen Probe habe dieses Ergebnis bestätigt. Die Aufrechterhaltung dieses auf einem DNA-Abgleich basierenden Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung durch die 9. Strafkammer dokumentiert, dass diese von fortbestehendem dringenden Tatverdacht ausgegangen ist; bereits deshalb verbietet sich nach Einschätzung des Senats die durch das Landgericht vorgenommene Argumentation, aus dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten, namentlich der Beteuerung seiner Unschuld und der Präsentation entlastender Beweismittel, folge, dass er bis zuletzt mit einem Freispruch gerechnet habe, mit der Folge einer so wesentlichen Erhöhung der Fluchtgefahr durch die gleichwohl erfolgte (erstinstanzliche) Verurteilung, dass sie eine Invollzugsetzung rechtfertige. Auch wenn er auf einen Freispruch gehofft haben mag, muss dem durch seinen Verteidiger anwaltlich beratenen Angeklagten bereits aufgrund des fortbestehenden Haftbefehls die Möglichkeit einer Verurteilung bewusst gewesen sein und ihn gleichwohl nicht davon abgehalten haben, sich dem Verfahren zu stellen. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Angeklagte auch nach dem Stellen des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft, der auf Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren lautete und welcher ihm die Möglichkeit einer Verurteilung erneut eindringlich vor Augen geführt haben dürfte, nach mehr als zwei Stunden Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung erschienen ist und sich weiterhin dem Verfahren gestellt hat.

Auch die durch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 24.01.2024 angestellte Hilfserwägung, dass auch eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation einer unlauteren Einwirkung auf Verfahrensbeteiligte, welche ebenfalls als neu hervorgetretener Umstand i. S. d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO anerkannt sei, vorliegend eine Invollzugsetzung rechtfertige, verfängt nach Ansicht des Senats nicht. Zwar vermag das Hinzutreten eines weiteren Haftgrundes im Einzelfall die Wiederinvollzugsetzung zu begründen (Schmitt in: Meyer-Goßner, a. a.O. § 116 Rn. 28). Die durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen lassen indes nicht erkennen, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bestünde; das Landgericht selbst hat die Invollzugsetzung auch nicht auf diesen Haftgrund gestützt. Für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sind nach Ergehen eines erstinstanzlichen, mit der Revision angegriffenen Urteils, Erwägungen anzustellen, welche das bisherige Verhalten des Angeklagten und etwaiger Mitbeschuldigter ebenso wie die Frage der Rekonstruierbarkeit der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweisergebnisse in den Blick nehmen (vgl. für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen gem. § 119 StPO aus Gründen der Verdunkelungsgefahr OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2021, Az. 2 Ws 133/21, zitiert nach beckonline). Ein nur auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl muss in der Regel nach Abschluss des Verfahrens im letzten Tatsachenrechtszug aufgehoben werden (vgl. Schmitt in: Meyer/Goßner, a. a. O., § 112 Rn. 35).

In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht für die Annahme nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils fortgeltender Verdunkelungsgefahr und damit eines neu hervortretenden Umstandes. …… „

Und dann gibt es noch – für zukünftige Fälle – einen Verfahrenshinweis für das LG:

„Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nach seiner (erneuten) Inhaftierung am 13.12.2023 nach Erlass des (Wieder-)Invollzugsetzungsbeschlusses vom gleichen Tage der 9. großen Strafkammer gem. § 115 Abs. 1 StPO spätestens am 14.12.2023 vorzuführen gewesen wäre. Wird ein Beschuldigter – wie hier – aufgrund der wieder in Vollzug gesetzten Haftanordnung festgenommen, ist er grundsätzlich nach §§ 115, 115 a StPO dem zuständigen Richter vorzuführen, zu vernehmen und ist ihm Gelegenheit zu geben, alle Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Vorliegend war der Angeklagte zwar bereits im Rahmen der Hauptverhandlung von der Kammer vernommen worden und es waren ihm alle Umstände bekannt, die der neuerlichen Haftanordnung zugrunde lagen, einschließlich der erfolgten Verurteilung durch die Kammer vom selben Tage. Der Angeklagte hatte allerdings dennoch einen erneuten Anspruch auf die Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs, zumal ihm solches insbesondere in Bezug auf die Umstände, aufgrund derer die Kammer das Vorliegen neuer Umstände und die Erforderlichkeit der Verhaftung des Angeklagten nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO als begründet ansah, auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht gewährt worden sein dürfte. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gilt in jeder Verfahrenslage, selbst dann, wenn bereits ein Urteil gegen den Beschuldigten bzw. Angeklagten ergangen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.06.201, Az. III-3 Ws 242/16; Posthoff/Faßbender in: Gercke/Tamming/Zöller, StPO 7. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 13 m. w. N.).“

Erstattung I: Rund 440.000 EUR „Sachverständigenkosten“, oder: „Das dicke Ende kommt am Schluss“.

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Heute stelle ich dann am „RVG-Tag“ zwei Entscheidungen zu Erstattungsfragen vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Erstattung von Sachverständigenkosten.

Ich beginne mit dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. 26.05.2020 – 2 Ws 89-91/19. Gestritten wird um die im Verfahren durch die Tätigkeit von IT-Sachverständigen angefallenen Kosten. Der Verurteilte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich sind ihm und den sechs Mitverurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das Verfahren gegen einen achten ursprünglich Mitangeklagten ist nach Anklageerhebung abgetrennt und separat verhandelt worden. Auch dieser ist auf seine Kosten rechtskräftig verurteilt worden.

Bei dem der Verurteilung zugrundeliegende (Ermittlungs)Verfahren handelte es sich um ein umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit zahlreichen Mitbeschuldigten und verschiedenen Tatkomplexen. Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen wurden außergewöhnlich große Datenmengen gesichert. Mit Schreiben vom 03.06.2008 beauftragte die Staatsanwaltschaft das Unternehmen IT pp. e.K. als Sachverständigen. Die anfängliche Beauftragung erstreckte sich insbesondere auf die Lokalisierung von Datenbeständen, die Sicherung von verfahrensrelevanten Daten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sowie die Durchsuchung von existenten, nur noch zum Teil erkennbaren oder bereits gelöschten Datenbeständen nach vorgegebenen Suchkriterien. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens beauftragte die Staatsanwaltschaft das Unternehmen – nunmehr unter Si. GmbH firmierend – zudem mit Schreiben vom 20.05.2011, ein forensisches IT-Sachverständigengutachten zu der verfahrensgegenständlichen Internetseite www. pp. com sowie weiteren Internetseiten sowie den jeweils verlinkten nationalen Startseiten (de/.ch) zu erstatten, insbesondere zur Gestaltung der Seiten sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu Art und Umfang eines eventuellen Kostenhinweises. Entsprechende Berichte wurden fertiggestellt und der Staatsanwaltschaft übersandt. Insgesamt sind in dem Ermittlungsverfahren dafür Kosten in Höhe von 441.120,56 EUR angefallen.

Mit ihrer Kostenrechnung hat die Staatsanwaltschaft den Verurteilten u.a. zur Zahlung eines Achtels der für die Tätigkeit des Sachverständigen anfallenden Kosten, somit eines Betrages in Höhe von 55.191,85 EUR aufgefordert. Auf die Erinnerung des Verurteilten hat das LG diese Kostenrechnung insoweit niedergeschlagen (vgl. hier den LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.07.2019 – 5/29 Kls-7580 JS 245179/06 (16/14)), als dem Verurteilten pp. gegenüber Kosten für die Sachverständigenvergütung der IT pp. e.K. und der Si. GmbH angesetzt wurden. Bei den erbrachten Leistungen der genannten Unternehmen handele es sich nicht um Sachverständigenleistungen im Sinne des JVEG. Zwar seien die Tätigkeiten zeitaufwändig gewesen, hätten jedoch kein vertieftes EDV-Fachwissen erfordert. Gegen diesen Beschluss wendet sich nunmehr die Bezirksrevision mit der Beschwerde.

Die hatte beim OLG Erfolg:

1. Die durch die Beauftragung der IT pp. e.K. und der Si.GmbH entstandenen Kosten sind dem Verurteilten als Kosten des Verfahrens (anteilig) in Rechnung zu stellen.

a) Nach der in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2016 getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Kosten des Verfahrens sind gemäß § 464a Abs. 1 S. 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu gehören auch die durch die Vor-bereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten (§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO). Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten, auch durch Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung, aufgewendet worden sind. Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV-GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (OLG Koblenz, NStZ-RR 2010, 359; Schleswig-Holsteinisches OLG, NStZ-RR 2017, 127; KG NStZ-RR 2009, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage, § 464a StPO Rdnr. 2.).

Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet eine besondere Sachkunde hat. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann; er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (vgl. Krause, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Vor § 72 StPO, Rn. 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt.

So liegt der Fall hier betreffend die Heranziehung der IT pp. e.K. und der Si. GmbH. Bei den dem Sachverständigen in Auftrag gegebenen und von ihm erbrachten Leistungen betreffend die Lokalisierung von Serverstandorten, die Sicherung von Dateien im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen, die Sichtbarmachung, Analyse und Strukturierung der im vorliegenden Verfahren riesigen Datenbeständen und deren automatisierte Auswertung gemäß vorgegebenen Kriterien handelt es sich nicht lediglich um technische Unterstützungsleistungen. Vielmehr nahm der Sachverständige entsprechend der ihm sowohl schriftlich erteilten als auch im Rahmen von Besprechungen zwischen Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbehörden und EDV-Sachverständigen näher spezifizierten Aufträge unter Einsatz spezieller forensischer Software (vgl. Sonderberichte AG Bill vom 05. August 2014, BI 3664 ff d. A., sowie vom 09. September 2014, BI. 3673 ff. d. A.) und unter Anwendung seiner besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik eine umfangreiche Identifizierung, Sicherung, Analyse und Aufarbeitung des immensen und ohne besondere Sachkunde nicht handhabbaren Datenvolumens im Hinblick auf den Verdacht des Betruges vor. Dabei ging es im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht um einfache Datenerhebung, sondern insbesondere darum, Durchsuchungen durch Lokalisierung von Serverstandorten vorzubereiten, während der Durchsuchungen Maßnahmen der Verschleierung entgegenzuwirken und die beschlagnahmten Datenträger trotz der riesigen Datenmenge und der Datenvielfalt im Hinblick auf ihre strafrechtlich relevante Bedeutung einer Auswertung zu unterziehen. Dabei war insbesondere herauszuarbeiten und beweisverwertbar festzustellen, auf welche Weise in einem bestimmten Zeitraum durch die jeweilige Version der verfahrensgegenständlichen Webseite – unter den damaligen technischen Gegebenheiten — auf das Vorstellungsbild der Getäuschten eingewirkt wurde. Zudem waren die Geschädigten – inklusive des jeweiligen Produkts, der Anmeldedaten und des Mahn- und Zahlungsstatus – mittels Extraktionen aus verschiedensten Dokumenten zu individualisieren, um Feststellungen zum Schaden zu ermöglichen. Dass vom Auftragsumfang auch Internetrecherchen umfasst waren, die dann, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeiten angesehen werden könnten, ändert nichts am Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Tatsachengewinnung, sodass es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bei den Leistungen der IT pp. e.K. und der Si. GmbH um Sachverständigentätigkeiten handelte.

b) Sofern die Beauftragung des Sachverständigen nicht allein für das hiesige Verfahren erfolgte, sondern zugleich für die unter den Aktenzeichen 7580 Js /07 und 7580 Js /07 geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die beide mittlerweile gemäß MESTA-Auskunft endgültig eingestellt wurden, steht das dem Kostenansatz im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Sachverständigenkosten kausal durch das Tatgeschehen, das zur strafrechtlichen Überprüfung anstand, verursacht wurden. Unbeachtlich ist insofern, dass die Ermittlungen sich auch auf mittlerweile eingestellte Verfahrenskomplexe bezogen haben.“

Dazu kurz Folgendes:

1.Wenn man die Entscheidung liest, fallen einem im Hinblick auf die verursachten Kosten von rund 440.000 EUR für eine Bewährungsstrafe von acht Monaten sofort zwei Sprüche ein: Entweder: „Das dicke Ende kommt zum Schluss“ oder „Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus“. Beide passen, denn den Verurteilten wird die Auferlegung der Kosten mehr treffen als die achtmonatige Bewährungsstrafe. Und beides steht m.E. nicht in einem angemessenen Verhältnis. Man fragt sich, warum sich eine Staatsanwaltschaft eigentlich nicht mal im Laufe des Verfahrens Gedanken darum macht, welche Strafe zu erwarten ist und ob der von ihr betriebene Aufwand dazu in einem angemessenen Verhältnis steht. Wahrscheinlich nicht, da man ja den Strafanspruch des Staates unbedingt ohne Rücksicht auf Kosten durchsetzen muss.

2. In der Sache habe ich erheblich Zweifel, ob die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich sämtlich für „Sachverständigentätigkeiten“ angefallen sind, wie es die Entscheidung behauptet. Das LG hat das anders gesehen, womit sich das OLG aber nicht weiter im Einzelnen befasst. Es spricht aber einiges dafür, dass von den beiden Firmen (nur/zumindest auch) Hilfstätigkeiten erbracht worden sind, für die der Verurteilte dann nicht haftet (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Ob und wie auf das Vorstellungsbild potentieller Geschädigter eingewirkt worden ist, ist nämlich m.E. sicherlich keine Frage, die ein Sachverständiger beurteilen muss/soll. Das zu beurteilen, gehört vielmehr originären Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Auch Internetrecherche erfordert kein besonderes Sachverständigenwissen.

Und der letzte Satz der Entscheidung:

„Die vorliegend vorgenommene Verteilung der Gutachterkosten nach acht Kopfteilen begünstigt den Verurteilten, da er nach dem Grundsatz des § 466 StPO – gesamtschuldnerisch mit den übrigen Verurteilten – für die Sachverständigenkosten im vollen Umfang hätte aufkommen müssen.“

klingt für mich zynisch. Warum schreibt das OLG nicht einfach: sei bloß still. Du kannst froh sein, dass du nicht die Kosten insgesamt tragen musst.

Ehemaliger JM aus Brandenburg jetzt rechtskräftig wegen Betruges und Steuerhinterziehung verurteilt

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Der BGH meldet gerade mit seiner PM 68/2013, dass das Urteil gegen den ehemaligen JM des Landes Brandenburg Kurt Schelter rechtkräftig geworden ist (vgl. zu den Vorwürfen u.a. hier). In der PM heißt es:

„Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig

Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen ehemaligen Staatssekretär im Bundesinnenministerium und früheren Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg, wegen Betruges in fünf Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen bezog der Angeklagte seit dem Jahr 1998 Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt im Juli 2002 Übergangsgeld nach den Vorschriften des Brandenburgischen Ministergesetzes.

Im Zeitraum Februar 2003 bis Dezember 2006 erzielte der Angeklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben bezog er von August 2003 bis März 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Angeklagten war bekannt, dass dieses Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld anzurechnen war. Er wusste auch, dass er den Bezug und die Änderung von Erwerbseinkommen gegenüber den Versorgungsträgern des Bundes und des Landes Brandenburg anzuzeigen hatte. Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte nicht ordnungsgemäß nach. Er beabsichtigte dabei, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Dadurch wurden die Versorgungsbezüge und das Übergangsgeld ohne Anrechnung des Erwerbseinkommens ungekürzt an den Angeklagten ausgezahlt.

Der Angeklagte kam zudem in den Jahren 2003 bis 2005 seiner Verpflichtung als Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht innerhalb der Abgabefrist nach.

Weiterhin gab der Angeklagte im Jahr 2005 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Verlagsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Angeklagte gewesen war, vor dem Landgericht Hamburg eine falsche Versicherung an Eides Statt ab.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Einen geringen Teilerfolg erzielte die Revision lediglich hinsichtlich einer der für die Betrugstaten verhängten Einzelstrafen, die herabgesetzt wurde. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe blieb davon unberührt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluss vom 21. Februar 2013 – 1 StR 633/12

Gang-Bang-Parties kosten Beamtenstatus… oder Gesetzeshüter im Rotlichtsumpf

so lautet ein Beitrag bei Legal Tribune Online, auf den ich heute mal verweisen möchte. Er behandelt denFall des wegen Beihilfe zur Prostitution verurteilten Polizisten aus Baden-Württemberg.

Hier geht es zum Beitrag von Dr. Michal Deja, LL.M. Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Zeitschrift für Beamtenrecht.